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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 25.05.2009, ZRV/0052-Z2L/06

Abgabenvorschreibung im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch Mag. Maria Wallinger, vom , Zl. 111, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren im Beisein der Schriftführerin Schreiner Elisabeth nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, in Abwesenheit des Beschwerdeführers (Bf.) durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund von durchgeführten Ermittlungen von Organen des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz - diesbezüglich wird insbesondere auf die niederschriftlichen Einvernahmen des Bf. vom und , sowie auf die Vernehmungen des A. B. vom , und verwiesen - wurde festgestellt, dass sich der Bf. mit der Einfuhr und dem Handel von Schmuggelzigaretten beschäftigt habe. In der Folge setzte das Zollamt Linz mit Bescheid vom , Zl. 000 für 1.680 Stangen Zigaretten diverser Marken, die nach Art. 202 Abs. 1 lit a) iVm Abs 3, 1.Anstrich ZK, sowie iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes, inklusive einer Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG in Höhe von insgesamt 52.063,02 € (Zoll: 9.192,96 €, Tabaksteuer: 30.005,96 €, Einfuhrumsatzsteuer: 11.031,66 € und eine Abgabenerhöhung in Höhe von 1.832,44 €) gegenüber dem Bf. fest. Betreffend dieser Abgabenschuld besteht lt. dem genannten Abgabenbescheid des Zollamtes hinsichtlich eines Betrages von 29.861,95 € ein Gesamtschuldverhältnis mit A.. Begründend führt das Zollamt in diesem Bescheid sinngemäß aus, dass der Bf. die gegenständlichen Zigaretten von April 2003 bis Juli 2005 aus dem Zollausland nach Österreich verbracht habe. Bewiesen sei dies einerseits durch die geständigen Aussagen des Bf. in den beiden niederschriftlichen Einvernahmen sowie durch die für den Bf. belastenden Aussagen von B. A.. A. gab bei seinen Einvernahmen an, dass er vom Bf. von April 2003 bis Februar 2005 insgesamt 1.020 Stangen unverzollte Zigaretten übernommen habe. Da A. seine Aussagen mehrmals wiederholt und sich darüber hinaus auch selbst massiv belastet habe, seien seine Aussagen als glaubwürdig einzustufen. Überdies seien in den beiden Bussen des Bf. versteckte Zigaretten vorgefunden worden.

Gegen diesen Abgabenbescheid richtet sich die Berufung, eingebracht beim Zollamt Linz am . Darin führt der Bf. - damals vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C. - aus, dass 1) der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei, 2) Verfahrenvorschriften verletzt worden wären und 3) überdies eine rechtliche Fehlbeurteilung vorliege. Zu 1) bringt der Bf. vor, dass A. offenbar mit D. E. einen systematischen Zigarettenschmuggel aufgebaut habe. Dazu sei auszuführen, dass D. selbst bis zu seinem Ableben im Unternehmen des Bf. als Busfahrer tätig gewesen wäre. Von etwaigen kriminellen Vorgängen des D. habe der Bf. keine Kenntnis gehabt. Nach jetziger Information dürfte D. allerdings regelmäßig aus dem Ausland im Rahmen seiner beruflichen Fahrten große Mengen an unverzollten Zigaretten nach Österreich verbracht haben. Diese habe er offenbar mit A. auch in Österreich verkauft, während der Bf. in keinster Weise bei diesen Vorgängen beteiligt gewesen wäre und auch keine Kenntnisse von diesen gehabt hätte. Im Übrigen sei zu den von der Behörde angenommenen glaubwürdigen Aussagen des A. auszuführen, dass nach Abschätzung des Bf. diesem bei seinen Einvernahmen ein grober Rechenfehler zu seinen Lasten unterlaufen wäre. Dies habe letztendlich auch eine Reduzierung der für den Bf. belastenden Zigarettenmenge entsprechende Auswirkung. Weiters sei den Aussagen von A. zu entgegnen, dass dieser den Bf. offenbar mit D. verwechselt habe. Dies sei dadurch erklärbar, dass auf den Bussen die Aufschrift "F." aufscheine, und D. diese Fahrzeuge für den Bf. lenkte. So sei es vorstellbar, dass A. den KFZ-Lenker D. für den Bf. gehalten habe. Auch sei es naheliegend, dass sich D. zwar bei A. namentlich vorgestellt habe, dieser aber auf Grund der Machenschaften im Zusammenhang mit geschmuggelten Zigaretten bewusst sich mit den Namen vom Bf. ausgegeben habe. Zu den vom Zollamt ausgeführten Geheimverstecken in den Bussen werde festgestellt, dass der Bf. von diesen erst durch die Behörde erfahren habe. Es sei daher davon auszugehen, dass diese ebenfalls von D. angebracht worden seien. Weiters wurde in diesem Schriftsatz die nochmalige Einvernahme des Bf., sowie von A. und G. beantragt.

Zu Pkt 2) führt der Bf. ergänzend aus, dass die erstinstanzliche Behörde ausschließlich von den fehlerhaften Angaben des A. ausgehe. Vielmehr hätte jedoch die Abgabenbehörde amtswegig ermitteln und auch für den Bf. entlastende Umstände berücksichtigen müssen. Dies hätte in der Folge zu einer günstigeren Entscheidung für den Bf. geführt.

Zu 3) wendet der Bf. ein, dass bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung somit von einer geringeren Eingangsabgabenschuld auszugehen gewesen sei.

Im weiteren Verfahren holte das Zollamt die beantragte Einvernahme von G. nach und brachte diese mit Vorhalt vom auch dem Bf. zur Kenntnis.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Linz die eingebrachte Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass sich die Menge von 1.020 Stangen Zigaretten aus den geständigen Aussagen von A. ergebe. Diese Aussagen von A. seien detailliert und nachvollziehbar (geschildert habe A. beispielsweise den Übergabeort und die Ankaufspreise der Zigaretten, sowie auch die Zahlungsmodalitäten) getätigt worden und würden überdies die Qualität von Erstaussagen unter Bezugnahme der Rechtsprechung des VwGH besitzen. Die Restmenge von 660 Stangen Zigaretten sei die Folge der geständigen Aussagen des Bf. selbst in seinen Einvernahmen.

Zu den beantragten nochmaligen Einvernahmen des Bf. und von A. führte das Zollamt aus, dass sie von diesen Abstand genommen habe, da diese Personen bereits mehrmals niederschriftlich einvernommen worden seien. Die nachgeholte Aussage von G. habe den Bf. weder ent- noch weiter belastet, sodass sich aus dieser keine Änderung des bisher festgestellten Sachverhalts ergebe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom richtet sich die mit beim Zollamt Linz eingebrachte Beschwerde. Ergänzend zu den Ausführungen im Berufungsschriftsatz wird in dieser sinngemäß vorgebracht, dass die, den Bf. belastenden Aussagen durch A. nur dadurch erklärbar seien, dass dieser den Großteil seiner Taten im Zusammenhang mit Zigarettenvergehen auf eine andere Person abzuwälzen versuche. So werde durch A. nicht nur der Bf. sondern auch ein weiterer Arbeitskollege - nämlich H. - von ihm belastet.

Auch gebe die Identifikation der Person des Bf. durch ein Foto nicht viel her, da naturgemäß A. bestrebt sein müsse seine Anschuldigungen als richtig zu untermauern in dem er vorgebe die durch ihn belasteten Personen auch auf Lichtbildern zu erkennen.

Hinsichtlich des festgestellten und auch vom Bf. diesbezüglich erfolgten Geständnisses ist auszuführen, dass er dieses nur deswegen getätigt habe, um seine Befragung vorläufig zu beenden. Tatsächlich seien jedoch diese Angaben des Bf. nicht richtig gewesen und die vorgefundenen Geheimverstecke in den beiden Bussen offenbar von D. angefertigt worden.

Im Übrigen sei es in Ansehung des Umstandes, dass das gerichtliche Strafverfahren anhängig und in absehbarer Zeit die Hauptverhandlung anstünde, zweckmäßig dieses Verfahren vor einer Entscheidung in Abgabensachen abzuwarten.

Abschließend beantragte der Bf. in dieser Eingabe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die bekämpfte Berufungsvorentscheidung vom aufzuheben und gegebenenfalls zur neuerlichen Entscheidungsfällung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Mit Eingabe vom teilte die Rechtsvertretung des Bf. mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Bf. aufgelöst worden sei.

Am wurde der Bf. vom Unabhängigen Finanzsenat davon in Kenntnis gesetzt, dass für die Abgabenbehörde auf Grund der Bestimmungen des § 116 BAO eine Bindungswirkung zu rechtskräftigen Strafurteilen besteht. Dies habe zur Folge, dass die im Spruch des Strafurteils getroffenen Feststellungen auch für das Abgabenverfahren heranzuziehen seien. Vom Landesgericht I., Urteil Zl. XX. sei der Bf. des gewerbsmäßigen Schmuggels für schuldig erkannt worden, und zwar in der Zeit von April 2003 bis eingangsabgabenpflichtige Zigaretten, und zwar mindestens 1.700 Stangen diverser Marken vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft, und zwar mit der Absicht sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verbracht zu haben. Durch die Zurückziehung des zu diesem Urteil angemeldeten Rechtsmittels sei dieses Strafurteil in Rechtskraft erwachsen.

Eine Gegenäußerung zum Vorhalt des langte vom Bf. nicht ein. Zu der am auf Antrag des Bf. anberaumten Berufungsverhandlung ist der Bf. nicht erschienen, sodass diese in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Die Vertreterin des Zollamtes Linz/Wels verwies in der mündlichen Verhandlung auf die bisherige - auch dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorliegende - Aktenlage und insbesondere auf die Ausführungen in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld dann, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig, d.h. unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist Zollschuldner u.a. die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat (erster Anstrich) und die Person, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war (dritter Anstrich).

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet (auszugsweise):

Entsteht ... eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Gem. § 115 Abs.1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben von Bedeutung sind. Nach dem Wortlaut des § 116 Abs.2 BAO besteht jedoch insoweit eine Bindung der Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Dies bedeutet (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), dass die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf die dieser Spruch beruht, gebunden ist (z.B. ; , 95/13/0214;, 95/16/0324, auch Ritz, BAO-Kommentar, § 116 Tz.14).

Mit dem rechtskräftigen Urteil des LG I. Zl. XX., liegt im vorliegenden Fall ein derartiges Strafurteil gegen den Bf. vor. Mit diesem wurde der Bf. wegen gewerbsmäßigen Schmuggel für eine Menge von zumindest 1.700 Stangen Zigaretten verurteilt. Im anhängigen Verfahren vor dem UFS wurde vom Zollamt eine Zigarettenmenge von 1.680 Stangen Zigaretten zur Vorschreibung der darauf entfallenden Abgaben herangezogen. Somit übersteigt die im Gerichtsurteil dem Bf. zur Last gelegten geschmuggelten Zigarettenmenge zwar jene, welche das Zollamt dem gegenständlichen Abgabenverfahren zu Grunde legte, wobei hinsichtlich der vollständigen, dem Bf. angelasteten Zigarettenmenge auf einen zweiten an diesen - jedoch nicht vor dem UFS angefochtenen und somit rechtskräftig gewordenen - ergangenen Abgabenbescheid des Zollamtes Linz (Zl. X ebenfalls vom ) zu verweisen ist.

Obwohl bereits durch die obenstehenden Ausführungen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, wird der Vollständigkeit halber zu den Einwendungen des Bf. in seiner Eingabe vom ergänzend Folgendes ausgeführt:

In seinem Beschwerdeschriftsatz bringt der Bf. vor, dass die ihn belastenden Aussagen von A. nur dadurch erklärbar seien, dass dieser den Großteil seiner Taten im Zusammenhang mit Zigarettenvergehen auf eine andere Person abzuwälzen versuche. So werde durch A. nicht nur der Bf. sondern auch ein weiterer Arbeitskollege - nämlich H. - von dieser Person belastet. Dieser Einwand des Bf. entbehrt insofern jeder Logik, da A. durch sein umfangreiches Geständnis sich massiv - wie im Übrigen bereits das Zollamt in seiner Entscheidung korrekterweise ausführte - selbst belastet und in der Folge dafür auch die abgabenrechtlichen als auch strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat. Dies ist alleine in abgabenrechtlicher Hinsicht ohne großen Aufwand auch für den Bf. erkennbar, da A. im gegenständlichen Verfahren gerade durch seine geständigen Angaben als Gesamtschuldner in beträchtlicher Höhe aufscheint. Eine "Abwälzung" von Taten auf andere Personen ist folglich für den UFS nicht nachvollziehbar.

Zu den Ausführungen des Bf., dass die von A. erfolgte Identifikation in der Person des Bf. durch ein Foto nicht viel hergebe, da dieser naturgemäß bestrebt sein müsse seine Anschuldigungen als richtig zu untermauern ist auf die Ausführungen im rechtskräftigen Gerichtsurteil des LG I., sowie auf die Aussagen vom vor dem Zollamt als Finanzstrafbehörde zu verweisen. So bestätigte einerseits A. auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung neuerlich, vom Bf. die angegebene Menge an Zigaretten vom Bf. bezogen zu haben, was wiederum Deckung durch seine Angaben vor den Zollorganen bei seiner vorstehenden Einvernahme findet. Somit belastete A. den Bf. nicht nur an Hand eines Fotos sondern bereits in seinen Erstaussagen durch Nennung des Namens des Bf. als Zigarettenlieferant.

Jene Ausführungen des Bf., dass er seine Geständnisse in den beiden Einvernahmen nur deswegen getätigt habe, um seine Befragung vorläufig zu beenden und demnach diese Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten, sind unbeachtlich des Gerichtsurteils bereits deswegen nicht glaubhaft, da die Gattin des Bf. bei ihrer Einvernahme am angab, dass ihr ihr Ehemann in Folge der erfolgten Beschlagnahme der beiden Busse von den von ihm durchgeführten Schmuggelfahrten von Zigaretten erzählt habe. Auch habe der Bf. dabei seine Gattin davon informiert, dass er bei den beiden Bussen die "Stangen" aufgeschnitten und dort die Zigaretten für die Schmuggelfahrten versteckt habe. Demnach sind gerade jene geständigen Angaben bei seinen Erstvernahmen als erwiesen anzusehen und entsprechen überdies jener Vermutung, dass diese der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. z.B. VwGH 87/14/0016).

In der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung der Zollbehörde konnte somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bindungswirkung der Abgabenbehörden
Beweisaufnahme
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at