HAK-Besuch ist Ausbildung, daher 1999 keine Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.B., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 vom hat die Berufungswerberin unter anderem Aufwendungen und ausgaben in der Höhe von insgesamt 13.310,65 ATS "für die HAK-Ausbildung" als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Antrag mit dem Hinweis auf nicht abzugsfähige Ausbildungskosten abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führt die Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass es sich in ihrem Fall nicht um eine Ausbildung sondern um eine Weiterbildung im Sinne einer beruflichen Fortbildung gehandelt habe. "Ich habe neben meiner beruflichen Tätigkeit diese Weiterbildungs- bzw. Fortbildungsmöglichkeit zum Zwecke einer beruflichen Fortbildung in Anspruch genommen, da ich eine berufliche Position innehatte bzw. erreichte, die diese Fortbildungskriterien erforderte."
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom führt die Berufungswerberin ergänzend aus, "dass es sich hier sehr wohl um eine Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf handelt, denn meine Berufsausbildung habe ich bereits mit dem Besuch der Handelsschule beendet und ohne die in der HAK - Abendschule erworbenen Kenntnisse wäre eine Ausübung meines Berufes nicht möglich gewesen".
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I 1999/106, wurde in § 16 Abs. 1 eine Ziffer 10 eingefügt und mit Wirkung ab 2000 normiert, dass auch Aufwendungen für bestimmte Ausbildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
In der für das Kalenderjahr 1999 maßgebenden Rechtslage kannte das Einkommensteuergesetz keine besondere Regelung für die Abzugsfähigkeit von Aus- oder Fortbildungskosten. Diese Frage war daher ausgehend vom allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu beantworten.
Werbungskosten sind demnach allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur erwähnten Novelle des EStG 1988, und somit bis einschließlich des Jahres 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen, wegen des Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der hierauf beruhenden Einnahmen, als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.
Im Erkenntnis vom , 84/13/0244, hat der Verwaltungsgerichtshof zur damals strittigen Frage einer "HAK-Ausbildung" klar zum Ausdruck gebracht, dass eine solche auch dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen ist, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf erworben wird, weil das vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl verschiedener Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in dem bereits ausgeübten Beruf dient.
Auch der Umstand, dass der erfolgreiche Abschluss einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein mag, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft als Ausbildung zu verlieren ().
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich berücksichtigt werden können, ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da, wie bereits oben ausgeführt wurde, diese erst mit Wirkung ab dem Jahr 2000 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Rechtslage, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Handelsakademie Ausbildung HAK berufsbildende höhere Schule Mittelschule |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at