Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Wiederholungstäter
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen A.Z., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch HR Dr. Gudrun Pohanka, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen für 1-11/2007 in der Höhe von € 3.712,72 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Honorarnoten an die Firma O.GesmbH gelegt worden seien.
Es seien nur die Spesen für Tankkosten, Flüge, Übernachtungen, Telefon, Post und dgl. rückerstattet worden.
Der Bf. sei der Annahme gewesen, dass diese Gelder nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007 aufzunehmen seien, da er diesbezüglich auch keine Rechnungen gehabt habe.
Er habe den Sachverhalt erst nach Erhalt des Einleitungsbescheides recherchiert und sei durch den Steuerberater der O.GesmbH dazu aufgeklärt worden.
Er weise zurück Steuern vorsätzlich verkürzt zu haben und bringe vor, dass sich an seiner Einkommens- und Vermögenslage seit seiner letzten Vorsprache im Februar 2009 nichts geändert habe (keine Beschäftigung, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder, Vorstrafen laut Akt).
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG bedarf dieVerständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Aus dem im Arbeitsbogen zur Umsatzsteuernachschau erliegenden Aktenvermerk vom geht hervor, dass sich im Zuge einer bei der Firma O.GesmbH abgehaltenen Betriebsprüfung ergeben hat, dass der Bf. für diese Firma Leistungen erbracht jedoch bisher für das Jahr 2007 keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat.
Die ihm zugeflossenen Beträge laut Buchhaltung der O.GesmbH wurden nach versteuert und für 1 bis 11 /2007 insgesamt ein Nachforderungsbetrag von € 3.712,72 festgesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( Zl. 89/16/0201, Zl. 90/14/0207 und Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Der Bf. ist, wie er selbst in der Beschwerdeschrift einbekennt, bereits mehrmals finanzstrafrechtlich in Erscheinung getreten, daher ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass ihm die Verpflichtung monatlich Vorauszahlungen leisten und Umsatzsteuerzahllasten bekannt geben zu müssen bekannt war.
Im Arbeitsbogen erliegt eine Honrarnote des Bf. vom , die eine Abrechnung von Planungsarbeiten und Spesen enthält und allein einen Umsatzsteuerbetrag von € 4.000,00 ausweist.
Der Bf. hat demnach sehr wohl eine Abrechnung gemacht und bestreitet auch nicht entsprechende Zahlungen, wie sie in der Buchhaltung seines Auftraggebers aufgeschienen sind, erhalten zu haben.
Im Lichte seiner seit vielen Jahren ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und des Ausweises von Umsatzsteuer in der vorliegenden Rechnung erscheint das Vorbringen nur Spesen geltend gemacht zu haben und nicht zu wissen, dass Umsatzsteuer zu bezahlen gewesen wäre als reine Schutzbehauptung.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist der begründete Tatverdacht gegeben, dass die Bf. die Verkürzung der Vorauszahlungen für gewiss gehalten hat und die Nichtmeldung der geschuldeten Beträge zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen ebenfalls zumindest ernstlich für möglich gehalten hat.
Eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer im Versuchsstadium kann nicht vorliegen, da der Termin zur Einreichung der Jahressteuererklärung noch nicht gegeben war als die Tat durch die Umsatzsteuernachschau aufgedeckt wurde.
Auf die persönlichen Verhältnisse war in diesem Verfahren nicht einzugehen, da das Beschwerdeverfahren lediglich die Prüfung eines begründeten Tatverdachtes beinhaltet.
Der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bf. wird im Falle eines durch die erste Instanz zu erlassenden Schuldspruches Bedeutung zukommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-00221