Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 20.07.2007, RV/0087-K/06

Auswärtige Berufsausbildung (Informatikstudium an der Technischen Universität Wien)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0087-K/06-RS1
Die durch ein auswärtiges Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes des Steuerpflichtigen gelegenen Universität absolviert werden kann. Diesfalls trifft die Eltern weder eine rechtliche noch sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren.
RV/0087-K/06-RS2
Entscheidend ist, ob die betreffenden Studien ihrer Art nach auch im Inland (bzw. an einer im Wohnort oder in dessen Nahebereich) gelegenen Universität betrieben werden können. Bei dem Vergleich der Studienordnungen ist maßgebend, ob sich die Kernfächer bzw. Kernbereiche so voneinander unterscheiden, dass von einem gleichartigen Ausbildungsabschluss nicht mehr gesprochen werden kann.
RV/0087-K/06-RS3
Ein Vergleich der Studienordnungen und Studienpläne (alt, da Beurteilung für das Veranlagungsjahr 2000) der Studien Informatik/Studienzweig Informatik bzw. Angewandte Informatik an der Technischen Universität Wien und an der Universität Klagenfurt ergibt, dass die Studien in drei Fachgebieten/Diplomprüfungsfächern gleichwertig sind. In einem Fachgebiet (nämlich Technische Informatik bzw. Angewandte Informatik) unterscheiden sich diese, wobei den angeführten Bereichen eine in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates führen diese Abweichungen nicht zum Fehlen einer gleichartigen Ausbildungsmöglichkeit, weil die Grundstrukturen bzw. Kernbereiche der beiden Studien im gegenständlichen Fall weitgehend gleichwertig sind und beide Studien zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führen.
RV/0087-K/06-RS4
Für österreichische Universitäten ist charakteristisch, dass Fakultäten im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie Schwerpunkte setzen. Daraus resultieren unterschiedliche Lehrveranstaltungen oder mitunter sogar Prüfungsfächer. Aus diesem Umstand resultiert für sich alleine keine Ungleichartigkeit der Ausbildung, vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine Ausbildungmöglichkeit gegeben ist, bei der ein gleichartiger bzw. gleichwertiger Ausbildungsabschluss erreicht werden kann.
RV/0087-K/06-RS5
Auch der unterschiedliche akademische Grad (hier Dipl.-Ing., dort Mag. rer. soc. oec.) kann keinen Ausschlag geben, weil der Terminus "Ausbildungsabschluss" nicht auf den akademischen Grad, sondern vielmehr auf das Studium in seiner Gesamtheit abstellt.
RV/0087-K/06-RS6
Dass das Studium an der Technischen Universität Wien für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein kann, ist unbestritten. Eine Zwangsläufigkeit ist jedoch nur bei Aufwendungen gegeben, die der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspringen. Im gegenständlichen Fall ist der Bw. weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, seinem Sohn das an der vom Wohnort entfernt betriebene Studium zu finanzieren, weil ein gleichartiger Ausbildungsabschluss auch an der im Wohnort des Bw. gelegenen Universität erreicht werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., Beamter, geb. xy, 9020 Klagenfurt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch Name, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vom , beim Finanzamt eingelangt am selben Tag, beantragte F.B. (in der Folge Bw.) die Berücksichtigung von Sonderausgaben aus Anlass der Rückzahlung von Darlehen und Zinsen, die für die Anschaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, Werbungskosten für den Mitgliedsbeitrag bei einem gemeinnützigen Verein und außergewöhnliche Belastungen auf Grund des Studiums der Informatik an der Technischen Universität Wien seines Sohnes A.B. (in der Folge A.B.), geboren am yz.

Mit Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten, nicht zum Ansatz gebracht wurden hingegen der für das Studium des Sohnes des Bw. nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehene Pauschbetrag. In der Begründung dieses Bescheides führte das Finanzamt aus, dass die Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bw. gegen den angeführten Bescheid Berufung. Darin führte der Bw. aus, dass im Einzugsbereich des Wohnortes entgegen den Ausführungen des Finanzamtes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht bestehe. Das Informatikstudium an der Technischen Universität Wien sei dem an der Universität Klagenfurt nicht gleichwertig. Begründet werde dies mit den sich in der Beilage angeführten Argumenten seines Sohnes. Der Kernbereich des Studiums seines Sohnes an der TU Wien liege auf technischem Gebiet, sodass er an der - großteils auf betriebswirtschaftliche Bereiche ausgerichteten - Universität Klagenfurt eine gleichwertige Ausbildung nicht erhalten könne. Es sei wohl anzunehmen, dass (im Lehrplan vorgeschriebene und mit Prüfungen abzuschließende) Pflichtfächer den Kernbereich des Studiums umreißen und den Inhalt desselben maßgeblich kennzeichnen. Seien nun darüber hinaus die Unterschiede der verschiedenen Informatikstudien so grundlegend, dass "nicht einmal die Hälfte der an der TU Wien angebotenen Pflichtlehrveranstaltungen" an der Universität Klagenfurt angeboten würden, so könne keinesfalls mehr eine Gleichwertigkeit vorliegen. Das gegenständliche Studium seines Sohnes gehe (wie in der Anlage ersichtlich) weit über das Maß einer bloßen "Spezialisierung" oder "Vertiefung" hinaus, sodass von einer grundsätzlich anderen Ausbildungsrichtung auf dem Gebiet der Informatik gesprochen werden müsse; die Mehrzahl der wesentlichen Lehrveranstaltungen würden an der Universität Klagenfurt nicht einmal einen "untergeordneten Stellenwert" (oder "geringere Stundenausmaße") haben, sondern seien schlichtweg nicht vorhanden. Das Ausmaß der Abweichungen in den Studienangeboten der beiden Universitäten würden in den Kernbereichen derartige Unterschiede aufweisen, dass sein Sohn eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" in Klagenfurt nicht hätte finden können und den Wohnort habe verlassen müssten, um in Wien an der Technischen Universität sein Studium durchführen zu können. In einem handschriftlichen angefügten Beisatz der Berufung beantragte der Bw. im Falle einer negativen Berufungsvorentscheidung die Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.

In dem als Beilage angeführten Schreiben betreffend "Nachweis einer nicht vorliegenden Gleichartigkeit meines gegenständlichen Informatikstudiums an der Technischen Universität Wien gegenüber der an der Universität Klagenfurt angebotenen Ausbildungsmöglichkeit", datiert mit , führte der Sohn des Bw. aus, dass sich nachfolgend eine exakte Aufschlüsselung der Lehrveranstaltungen der Studienpläne seines Studiums an der TU Wien und der Universität Klagenfurt finde. Pflichtlehrveranstaltungen seien als solche gekennzeichnet, Wahl- und Freifächer nur dann aufgelistet, wenn sie von ihm bereits absolviert worden seien. Das Lehrangebot an der TU Wien betone vor allem technische Bereiche der Informatik (von weiterführenden Spezialisierungsangeboten ganz zu schweigen), während sich das Studienangebot der Universität Klagenfurt großteils auf betriebswirtschaftliche Aspekte konzentriere, und zahlreiche Fächer wie Elektronik, Design von digitalen Bausteinen und Prozessorarchitekturen (die an der TU Wien als Pflichtfächer vorgesehen seien) nicht angeboten würden. Des Weiteren seien weder der Schwerpunkt Software Engineering noch Internet Computing - ebenfalls ersichtlich aus der Divergenz der Lehrveranstaltungen - an der Universität Klagenfurt vorhanden. In der Zwischenzeit sei der Diplom-Studienplan Informatik gesetzlich außer Kraft gesetzt worden (abgelöst durch die Bakkalaureats- und Magisterstudien der Informatik), genehmigt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur am , (GZ 52.351/91-VII/D/2/2001), (GZ 52.351/68-VII/D/2/2002) und (GZ 52.351/37-VII/6/2003), und sogar noch weiter spezialisiert worden. Daher sei der Sohn des Bw. auf den neuen Bakkalaureatsstudiengang "Software Engineering und Information Systems" umgestiegen. Die bisher absolvierten Lehrveranstaltungen seien ihm auf Grund einer speziellen gesetzlichen Regelung für Umsteiger zur Gänze angerechnet worden. Im Dezember habe er seine letzte Prüfung für das Bakkalaureat abgelegt (eingereicht seien seine Zeugnisse am , die Urkunde zur Verleihung des Titels Bachelor of Science/B.Sc. werde ihm bis ausgestellt). Würden sich die Studien der beiden Universitäten in technischer Hinsicht schon bisher in oben beschriebener Weise unterscheiden, so sei es - vor allem jetzt nach Einführung des neuen Studienplanes - wohl kaum noch korrekt, das Informatikstudium an der Universität Klagenfurt mit den Möglichkeiten der Bakkalaureats- und Magisterstudien an der TU Wien (und auch den Unterschieden in den Pflichtlehrveranstaltungen) zu vergleichen. Deshalb führe er nachfolgend auch noch eine Aufschlüsselung der Fächer des von ihm betriebenen Bakkalaureats- (Studium "Software Engineering und Informatik Systems") und Magisterstudiums (Studium "Software Engineering und Internet Computing") an - ebenfalls wieder unterteilt in Pflichtlehrveranstaltungen und Wahl- und Freifächer.


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Vorhanden an der TU Wien?
Vorhanden an der Universität Klagenfurt?
Nachfolgend die Pflichtveranstaltungsfächer für den Abschluss der ersten Diplomprüfung (abgeschlossen am , Zeugnis beiliegend) nach dem alten Diplomstudienplan der Informatik an der TU Wien, verglichen mit der Verfügbarkeit an der Univ. Klagenfurt
Analysis
x
X
Lineare Algebra
X
X
Einführen in das Programmieren
X
X
Einführung in die Informatik
X
X
Informationsstrukturen
X
Algebra
X
X
Graphentheorie und Kombinatorik
X
X
Mathematische Logik
X
Algorithmen und Datenstrukturen I
X
X
Elektrotechnische Grundlagen der Informatik
X
Softwareprojektmanagement
X
Numerische Mathematik für Informatiker (spezielle Lehrveranstaltung, ausgerichtet auf Anwendungen in der Informatik)
X
Algorithmen und Datenstrukturen II
X
Rechnerstrukturen
X
Systemprogrammierung
X
Software-Engineering I
X
X
Kooperatives Arbeiten
X
X
Mensch-Maschine-Kommunikation
X
Datenschutz und Datensicherheit
X
Einführung in die Theorie der Informatik
X
X
Einf. i.d. Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik
X
X
Rechnerarchitekturen
X
Rechnernetzwerke
X
X
Software-Engineering II
X
Arbeitssoziologie und Organisationspsychologie
X
X
Konzepte der AI
X
X
Nachfolgend Pflichtfächer des zweiten Abschnittes des alten Studienplanes
Automaten und Formale Sprachen
X
Methoden der Optimierung
X
Datenbanksysteme
X
X
Wissenschaftliches Arbeiten
X
X
Gesellschaftswiss. Grundlagen der Informatik
X
Computergraphik
X
Folgenabschätzung von Informationstechnologien
X
Einführung in die Musterkennung
X
Algorithmen- Rekursions- und Komplexitätstheorie
X
X
Übersetzerbau
X
X
Prozessautomatisierung
X
Echtzeitsysteme
X
Wissensbasierte Systeme
X

Zusätzlich seien Veranstaltungen aus freien und gebundenen Wahlfächern zu absolvieren, welche mit einer Auswahl von 161 Lehrveranstaltungen - alleine für die gebundenen Wahlfächer (ohne die freien Wahlfächer, die von allen Universitätslehrgängen gewählt werden könnten) - im Vergleich zur Universität Klagenfurt für sich sprechen würden. An der TU Wien seien die Themenbereiche "Artificial Intelligence und Theoretische Informatik" sowie "Technische Informatik" (mit Computergraphik) sehr stark ausgeprägt, sodass sich der Sohn des Bw. (da eine technische Ausbildung seinen Vorstellungen entsprochen habe) für das Studium an der TU Wien entschieden habe. Diese Fächer seien nach altem Studienplan erst im zweiten Abschnitt zur Wahl gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der neue Studienplan in Kraft getreten, was seinen Umstieg erforderlich gemacht habe.


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Nachfolgend vom Sohn des Bw. abgeschlossene Wahlfächer des zweiten Abschnittes des alten Studienplanes
Ausgewählte Kapitel aus der Computernumerik
X
Requirementanalysis and -specifications
X
X
Cognitive Science
X
Nachfolgend vom Sohn des Bw. abgeschlossene Freifächer des zweiten Abschnittes des alten Studienplanes
Japanisch für Techniker erster Teil im Ausmaß von 5 Semesterwochenstunden
X
Digitales Design
X
Handelsrecht
X
X
Folgend Lehrveranstaltungen, bezogen auf das Bakkalaureatsstudium "Software Engineering und Information Systems", Pflichtveranstaltungen in diesem Studium, zusätzlich zu den Anrechnungen aus dem alten Studienplan zu absolvieren
Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens
X
X
Funktionale Programmierung
X
Logikorientierte Programmierung
X
X
Objektorientierte Programmierung - auf der Univ. Klagenfurt nur eine Einführung
X
Betriebssysteme
X
X
Security
X
X
Verteilte Systeme
X
X
Datenmodellierung
X
Softwarequalitätssicherung
X
Projektpraktikum -Bakkalaureatsarbeit im Bereich Bioinformatik und Automatisierungs- technik - absolviert in Kooperation von Universität und dem in Wien ansässigen Forschungsunternehmen Intercell AG
X
Seminar Cooperate Government
X

Darauf aufbauend absolviere der Sohn des Bw. bereits Fächer des Magisterstudiums "Software Engineering und Internet Computing", welches mit dem Titel Dipl.Ing. (bzw. Master of Science M.Sc.) abgeschlossen werde.


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Folgend Lehrveranstaltungen/Pflichtveranstaltungen in diesem Studium
Requirementanalysis and - specifications
X
X
Software Architekturen
X
Software Testen
X
X
Software Wartung und Evolution
X
Software Wiederverwendung
X
Computer Networks
X
X
Internet Security
X
Network Services
X
X
Verteilte Algorithmen
X
Kryptographie
X
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
X
X
Management von Software-Projekten
X
X
Formale Methodik der Informatik
X

Zusätzlich seien im Magisterstudium "Software Engineering und Internet Computing" 15 Stunden aus Wahllehrveranstaltungskatalogen zu wählen, weiters 5 Stunden an Freifächern.


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Folgend vom Sohn des Bw. belegte Freifächer, zum Großteil abgeschlossen
Web-Datenextraktion und - integration
X
Daten- und Informatikrecht
X
Strategische Unternehmensführung
X
X
Japanisch für Techniker zweiter Teil im Ausma0 von 5 Semesterwochenstunden
X
eCommerce 1
X
eCommerce 2
X
Verarbeiten deklarativen Wissens
X

Der Sohn des Bw. hoffe, mit dieser - die grundlegenden und wesentlichen Faktoren erfassenden - Darstellung die Notwendigkeit, sein Studium an der Technischen Universität Wien zu absolvieren, schlüssig dargelegt zu haben. Trotz - teilweiser - Überschneidungen im Lehrangebot der beiden Universitäten könne von einer Gleichartigkeit der Studien nicht ausgegangen werden. Nicht einmal die Hälfte der - im Zuge seines technischen Studiums an der TU Wien vorgeschriebenen - Pflichtlehrveranstaltungen (die naturgemäß als "Kernfächer" anzusehen seien) würden im Studienplan der Universität Klagenfurt angeboten. Nicht unerwähnt lassen wolle er auch, dass dieses Missverhältnis im Bereich der weiteren Fächer (was ebenfalls die typische Spezifikation seines Studiums ausmache) noch ungleichlastiger ausfalle. Es sei ersichtlich, dass das Studium in Klagenfurt keinen - der TU vergleichbaren - technischen Schwerpunkt beinhalte, was für ihn zwangsläufig zur Entscheidung habe führen müssen, sich für ein Studium an der Technischen Universität zu entscheiden.

Den Ausführungen des Sohnes beigelegt wurden das Zeugnis über die 1. Diplomprüfung der Studienrichtung Informatik, Studienzweig Informatik (gesetzliche Grundlage § 5 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 373/1990), vom im dem als Prüfungsfächer Mathematik und theoretische Mathematik, praktische Informatik, technische Informatik sowie angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge aufscheinen. Weiters wurde vom Sohn des Bw. ein Studienblatt beigebracht, aus der der Beginn der Studienrichtung/des Studienzweiges Informatik mit hervorgeht. Darüber hinaus wurden vom Sohn des Bw. zwei Bestätigungen über dessen Studienerfolg vorgelegt, aus der absolvierte Prüfungen in Vorlesungsgegenständen, in Übungen, Laborübungen, Seminaren und Proseminaren und deren Benotungen hervorgehen. Letztlich findet sich unter den beigelegten Unterlagen ein Empfehlungsschreiben der Fa. Intercell AG über sein Projektpraktikum vom 1. März bis .

Mit Schreiben vom reichte der Bw. ergänzend zu seinem Berufungsschreiben vom die Abschlusszeugnisse seines Sohnes, aus denen die exakte Bezeichnung des von diesem an der Technischen Universität in Wien absolvierten Studiums ersichtlich sei, vorgelegt. Diese Zeugnisse umfassen die Bakkalaureatsprüfung Nr. 373 des Bakkalaureatsstudiums "Software & Information Engineering", abgelegt am , sowie die Masterprüfung Nr. 9 des Masterstudiums "Software Engineering & Internet Computing", abgelegt am . Weiters vorgelegt wurden die Bescheide der Technischen Universität Wien über die Verleihung des akademischen Grades "Bakkalaureus technicae (Bakk. techn.)" vom und des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing. oder DI) vom sowie das von der Technischen Universität Wien am ausgestellte Diplom über die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur". Weiters vom Bw. vorgelegt wurden die Studienblätter der Technischen Universität Wien für das Sommersemester 2006, das Wintersemester 2006/2007 und das Sommersemester 2007, aus denen ersichtlich ist, dass der Sohn des Bw. das Studium der Informatik nach der alten Studienordnung (Kennziffer 881) in der Zeit vom bis betrieben hat, an dieses anschließend bis das Bakkalaureatsstudium "Software & Information Engineering" (Kennziffer 033 534) sowie ab bis das Masterstudium "Software Engineering & Internet Computing" (Kennziffer 066 937) und ab das Doktoratsstudium, Studienzweig Informatik (Kennziffer 086 881), aufgenommen hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro (1.500 S) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0101, bereits ausgeführt hat, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Diesfalls treffe die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtliche noch sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren. Im Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0137, spricht der Verwaltungsgerichtshof von einem "gleichwertigen Studium" im Einzugsbereich des Wohnortes, das die Zwangsläufigkeit ausschließe.

In einer Reihe von Erkenntnissen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig erwachsen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichthof - wiederholt - ausgesprochen, dass weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern gebieten, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 85/14/0164 und vom , Zl. 89/13/0155). Speziell in dem Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof dezidiert ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob inländische und ausländische Studienordnungen im Einzelnen voneinander abweichen. Entscheidend sei, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach auch im Inland (mit wesentlich geringeren Kosten) betrieben werden können. Im Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0068, erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren.

Um zu überprüfen, inwieweit die zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, hat der unabhängige Finanzsenat die im Streitjahr 2000 in Geltung stehenden Studienordnungen und Studienpläne der Technischen Universität Wien (Studienrichtung Informatik, Studienzweig Informatik) und der Universität Klagenfurt (Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik) einander gegenüber gestellt. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass nur auf die Studien der Informatik nach den "alten Studienordnungen" eingegangen wird, weil das vom Bw. bzw. seinem Sohn in seinen Ausführungen angesprochene Bakkalaureats- und Magisterstudium im Bereich der Informatik an der Technischen Universität Wien erst ab (bzw. ein solches Studium an der Universität Klagenfurt erst ab ) eingerichtet wurde und der Wechsel des Sohnes in das Bakkalauretsstudium zufolge der vorgelegten Studienblätter erst am erfolgte.

Aus den "alten Studienordnungen und Studienplänen" ergibt sich Folgendes:

Die auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990) i.V. mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG) mittels Verordnung eingerichteten Studienrichtungen Informatik sowohl an der Technischen Universität Wien (hier Studienzweig Informatik, Kennziffer 881) als auch an der Universität Klagenfurt (hier Studienzweig Angewandte Informatik) sind in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste jeweils vier, der zweite Studienabschnitt jeweils sechs Semester umfasst. Im ersten Studienabschnitt beider Studien sind die Fachgebiete "Mathematik und theoretische Informatik", "Praktische Informatik" sowie "Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge" vorgesehen, wobei diese Fächer Prüfungsgegenstände für die erste Diplomprüfung sind. Einen Unterschied weisen diese Studien lediglich dadurch auf, dass das Studium an der Technischen Universität Wien als viertes Fachgebiet "Technische Informatik", das Studium an der Universität Klagenfurt hingegen "Anwendungsfach der Informatik" vorsieht, wobei an der Universität Klagenfurt aus den Fächern Betriebswirtschaftslehre oder Computerlinguistik von den Studierenden zu wählen ist; beide angeführten Fachgebiete sind an den entsprechenden Universitäten auch Prüfungsfächer für die erste Diplomprüfung. Vergleicht man die Semesterstundenanzahl dieser speziellen Fachgebiete, so kommt hervor, dass das Fachgebiet "Technische Informatik" mit 12 von insgesamt 86 Stunden und das Fachgebiet "Anwendungsfach der Informatik" mit 11 von insgesamt 76 Stunden einen in zeitlicher Hinsicht nur geringen Anteil an den zu vermittelnden Lehrinhalten haben. Im zweiten Studienabschnitt beider Studien sind ebenfalls die Fachgebiete "Mathematik und theoretische Informatik", "Praktische Informatik" sowie "Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge" vorgesehen, die wiederum Prüfungsgegenstände für die zweite Diplomprüfung sind. Als viertes Fachgebiet ist an der Technischen Universität Wien wiederum "Technische Informatik" und an der Universität Klagenfurt "Anwendungsfach der Informatik" (diese Fachgebiete sind wiederum Prüfungsgegenstände für die zweite Diplomprüfung) vorgesehen, wobei an der Universität Klagenfurt das im ersten Abschnitt gewählte Anwendungsfach (Betriebswirtschaftslehre oder Computerlinguistik) fortgeführt werden muss. Auf das Fachgebiet "Technische Informatik"/Pflichtfächer entfallen im zweiten Studienabschnitt 9 von insgesamt 59 Stunden, auf das Fachgebiet/Pflichtfächer "Anwendungsfach der Informatik" 12 von insgesamt 56 Stunden, woraus wiederum erhellt, dass diese Fachgebiete keinen im Verhältnis zu den anderen Fachgebieten zeitlich breiten Raum einnehmen. Weitere Prüfungsgegenstände für die zweite Diplomprüfung stellen(t) gebundene Wahlfächer/an der Technischen Universität Wien bzw. ein gebundenes Wahlfach/an der Universität Klagenfurt ein solches, das sowohl einen sozialwissenschaftlichen als auch Informatik-Anteil hat (an der Technischen Universität Wien aus 3 Wahlfachkatalogen/zu wählen aus "Informations- und Kommunikationssysteme", "Artificial Intelligence und Theoretische Informatik" und "Technische Informatik" im Ausmaß von 36 Stunden, an der Universität Klagenfurt aus 20 Wahlfachkatalogen/"für die angewandte Informatik relevante Makrostrukturen/Mikrostrukturen", "Application Engineering", "Artificial Intelligence", "Computerlinguistik", "Produktionsinformatik" im Ausmaß von mindestens 34 Stunden zu wählen) und freie Wahlfächer/ein freies Wahlfach (an beiden Universitäten aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 15 Wochenstunden zu wählen).

Ergänzend anzuführen ist, dass beim Studium "Angewandte Informatik" an der Universität Klagenfurt im zweiten Studienabschnitt im Pflichtfach "Praktische Informatik" in der Lehrveranstaltung "Hardwarearchtitektur" die Grundlagen der technischen Informatik (Aufbau moderner Rechenanlagen vom RTL-Niveau über das PMS-Niveau hin zu modernen Architekturformen) vorgesehen ist, die Grundvoraussetzung für die Lehrveranstaltung Betriebssysteme und in beschränktem Ausmaß auch für formale Sprachen und Übersetzerbau (ebenfalls dem Fachgebiet "Praktische Informatik" zuzuordnen) bildet.

Aus der obigen Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne (Veranlagungsjahr 2000) ist ersichtlich, dass die beiden Studien sowohl im ersten als auch zweiten Studienabschnitt in drei Fachgebieten bzw. zu absolvierenden Prüfungsfächern gleichwertig sind und sich nur in den Fachgebieten bzw. Prüfungsfächern "Technische Informatik" und "Anwendungsfach der Informatik" geringfügig voneinander unterscheiden. Wenn der Bw. daraus ableitet, dass die beiden Studien miteinander nicht vergleichbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es für österreichische Universitäten charakteristisch ist, dass die einzelnen Fakultäten bei der Gestaltung ihrer Studienpläne im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Autonomie gewisse Schwerpunkte setzen. Aus dieser Möglichkeit der Schwerpunktsetzung resultieren - so auch im gegenständlichen Fall - zum Teil auch abweichende Prüfungsfächer. Diese Abweichungen in den Studienordnungen - die, wie bereits oben dargestellt, in zeitlicher Hinsicht einen mur untergeordneten Stellenwert haben - führen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht zum Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit, weil die Studien in ihren Grundstrukturen bzw. in ihren Kernbereichen weitgehend gleichwertig sind und diese die "Ausbildung zum Akademiker, der Problemstellungen, die mit Methoden der Informatik oder mit informationstechnischem Wissen lösbar sind unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aspekte eigenverantwortlich einer Lösung zuführen kann" zum Inhalt haben.

Auch der Umstand, dass Absolventen der Diplomstudien an der Technischen Universität Wien der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen wird, wohingegen den Absolventen des Studiums der Angewandten Informatik der akademische Grad "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" verliehen wird, kann ebenfalls keinen Ausschlag geben, weil der Terminus "Ausbildungsabschluss" nicht auf den akademischen Grad, sondern vielmehr auf das Studium in seiner Gesamtheit abstellt.

Wenn der Bw. weiters ins Treffen geführt hat und dies mit einer entsprechenden Aufstellung zu untermauern versucht, dass viele an der Technischen Universität Wien angebotenen Lehrveranstaltungen an der Universität Klagenfurt nicht "vorhanden seien", so ist auf die vorherigen Ausführungen betreffend die Autonomie der Fakultäten der österreichischen Universitäten hinzuweisen. Durch welche Lehrveranstaltungen die Fakultäten ihre Lehr- und Lernziele in den einzelnen Fachgebieten bzw. Prüfungsfächern erreichen, bleibt ihnen in dem ihnen gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst überlassen. Dass das Lehrveranstaltungsangebot an beiden Universitäten nicht ident ist, spielt somit keine Rolle. Im Übrigen sei hier nur erwähnt, dass die vom Sohn des Bw. aufgelisteten und nur an der Technischen Universität Wien angebotenen Pflichtlehrveranstaltungen mit Ausnahme der das Fachgebiet "Technische Informatik" betreffenden Pflichtlehrveranstaltungen (nämlich elektrotechnische Grundlagen der Informatik, Rechnerstrukturen und Rechnerarchitekturen/erster Studienabschnitt sowie Prozessautomatisierung und Echtzeitsysteme/zweiter Studienabschnitt) jenen Fachgebieten zuzuordnen sind, die auch an der Universität Klagenfurt gelehrt werden (nämlich Mathematische Logik, numerische Mathematik für Informatiker, Automaten und formale Sprachen und Methoden der Optimierung - "Mathematik und theoretische Informatik", Algorithmen und Datenstrukturen II, Systemprogrammierung, Computergraphik, Einführung in die Musterkennung, wissensbasierte Systeme - "Praktische Informatik", Informationsstrukturen, Softwareprojektmanagement, Mensch-Maschine-Kommunikation, Datenschutz und Datensicherheit, Software-Engineering II, gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen der Informatik und Folgenabschätzung von Informationstechnologien - "Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge").

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist nicht nur auf den Lehrinhalt einer Ausbildung abzustellen, sondern auch darauf, ob diese Lehrinhalte im Rahmen einer Ausbildung vermittelt werden, die zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führen. Kann derselbe Ausbildungsabschluss auch an einer im Wohnort oder in dessen Einzugsbereich gelegenen Anstalt erreicht werden, so steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu. Da auch an der Universität Klagenfurt das Studium der Informatik angeboten wird, das sich zufolge der vorstehenden Ausführungen im Kernbereich mit jenem an der Technischen Universität Wien weitgehend deckt, ist im Wohnort des Bw. eine für seinen Sohn entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben.

Dass das Studium an der Technischen Universität Wien für das Ausbildungsniveau des Sohnes und seine spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein kann, wird zwar insbesondere wegen des guten Rufes dieser Universität nicht bestritten. Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes - ohne hiezu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein - weitere Kosten auf sich nehmen. Eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG ist jedoch lediglich bei jenen Aufwendungen gegeben, die der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspringen. Solche liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Informatikstudium an der Technischen Universität Wien
Frage der Gleichartigkeit mit jenem an der Universität Klagenfurt
Verweise



Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 40
SWK 25/2007, K11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at