Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.05.2009, RV/2831-W/08

Gebühren des Vollstreckungsverfahrens bei behaupteter Aussichtslosigkeit

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2831-W/08-RS1
wie RV/1298-W/04-RS1
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, zumal Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht begründen und die Gebührenpflicht auch dann entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (vgl. , 0013; , 90/13/0046).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.R., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 6/7/15 stellte am über Abgabenschuldigkeiten des D.R. (in weiterer Folge: Bw.) in Höhe von insgesamt € 1.748,91 einen Rückstandsausweis aus.

Nach erfolgloser Begehung im Außendienst setzte das Finanzamt Wien 6/7/15 mit Bescheid vom für die Amtshandlung vom gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 17,49 (1% von 1.748,91) fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom beantragte der Bw. die Zurücknahme der Vorschreibung der Pfändungsgebühr mit der Begründung, dass die im angefochtenen Bescheid nicht näher beschriebene Pfändungsmaßnahme mutwillig erfolgt sei. Der von der Finanzbehörde geforderte Betrag werde bei der pensionsauszahlenden Stelle in Evidenz gehalten. Die finanziellen Verhältnisse des Bw. seien der Finanzbehörde bekannt, die wie immer geartete Pfändungsmaßnahme sei daher vorhersehbar erfolglos gewesen.

Außerdem sei aktenkundig, dass ein Jahresausgleichsantrag vorliege, dessen Erfolg ein die Forderung übersteigendes Guthaben ergeben würde. Mit der Pfändungsmaßnahme habe man offenkundig während des laufenden Verfahrens vollendete Tatsachen schaffen wollen. Die Pfändungsmaßnahme sei somit vom Schädigungsvorsatz bestimmt gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass der Vollstrecker aufgrund des Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages vom berechtigt gewesen sei, entsprechende zwangsweise Maßnahmen zur Einbringung des im Rückstandsausweises ausgewiesenen Abgabenrückstandes in Höhe von € 1.748,91 zu setzen. Am sei deshalb die Begehung der Wohnadresse des Bw. erfolgt, wobei er jedoch nicht angetroffen worden sei.

Es sei grundsätzlich zulässig und in vielen Fällen auch geboten, gleichzeitig verschiedene zwangsweise Einbringungsmaßnahmen zu setzen. Die Bereisung der Wohnadresse durch den Vollstrecker sei insbesondere deshalb geboten gewesen, da beim Bundespensionsamt bereits zahlreiche andere Gläubiger rangmäßig vor dem Finanzamt vorgemerkt seien und daher mit einer diesbezüglichen Überweisung in der nächsten Zeit nicht gerecht werden könne. Ob eine Sachpfändung in der Wohnung erfolglos sein werde oder nicht, könne nur an Ort und Stelle vom Außendienstorgan des Finanzamtes beurteilt werden.

Zu dem aus der Arbeitnehmerveranlagung 2002 erwarteten Guthaben sei festzustellen, dass Gutschriften erst mit deren Verbuchung am Abgabenkonto entstehen und nicht schon mit der Einbringung der Abgabenerklärung. In einem Berufungsverfahren gegen eine Pfändungsgebühr sei nur die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vollstreckungshandlung, nicht jedoch die sachliche Richtigkeit der vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten oder die Möglichkeit deren Wegfalls durch zukünftige Abgabengutschriften zu prüfen.

Da im vorliegenden Fall die aufgrund des Rückstandsausweises und Vollstreckungsauftrages vom am durchgeführte (erfolglose) Vollstreckungshandlung völlig zu Recht durchgeführt worden sei, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde.

Zwar verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO (), sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (), zumal Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht begründen und die Gebührenpflicht auch dann entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

Der Bw. ist insoweit im Recht, als er ausführt, dass dem Finanzamt seine finanzielle Situation bekannt ist. Aktenkundig ist die pfandweise Sicherstellung diverser Forderungen auf die Liegenschaft des Bw. Angesichts der Tatsache, dass eine Pfandrechtsbegründung an der erwähnten Liegenschaft bei der Anzahl der vorrangig zu befriedigenden Forderungen nicht sinnvoll erscheint, war aus Sicht der Einbringung von Abgaben durch das Finanzamt als weitere Möglichkeit die Pfändung von beweglichen Sachen des Bw. zu prüfen, was durch eine Begehung der Wohnadresse des Bw. erfolgen sollte.

Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes des Bw. in Höhe von € 1.748,91 laut Rückstandsausweis vom am ein Vollstreckungsversuch im Wege der Begehung an der Adresse des Bw. unternommen, wobei der Bw. nicht angetroffen wurde.

Im Normalfall werden bei solchen Begehungen mögliche Pfändungsgegenstände vorgefunden, sodass vor Beginn der Amtshandlung entgegen der Meinung des Bw. die objektive Aussichtslosigkeit dieser Maßnahme nicht gegeben war. Wie die Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig ausgeführt hat hätte die Frage, ob eine Sachpfändung in der Wohnung erfolglos gewesen wäre oder nicht, nur an Ort und Stelle vom Außendienstorgan des Finanzamtes beurteilt werden können. Diese Frage ist jedoch weiterhin unbeantwortet.

Im Übrigen ist ein Vermögensnachteil wohl mit jeder Maßnahme zur Einbringung von Forderungen verbunden, da diese ja darauf abzielen, einem Schuldner zugunsten eines Gläubigers Vermögenswerte zu entziehen, um damit seine Schulden (wenn auch nur teilweise) zu tilgen. Eine über die mit jeder Einbringungsmaßnahme zum Nachteil des Schuldners hinausgehende Vermögensbeeinträchtigung, die vom Bw. als Schädigungsabsicht empfunden wird, ist allerdings nur subjektive Spekulation und findet im Akteninhalt keine Deckung.

Mangels fundierter Darlegung, dass die angeführte Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt, erfolgte die Festsetzung einer Pfändungsgebühr im Ausmaß von € 17,49 zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at