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OGH vom 22.11.1978, 1Ob33/78

OGH vom 22.11.1978, 1Ob33/78

Norm

ABGB § 372 Abs 1;

ABGB § 1063 Abs 1;

ABGB § 1295 Abs 1;

ABGB § 1295 Abs 2 Wasserrechtsgesetz § 1 Abs 2;

Wasserrechtsgesetz § 26 Abs 1;

Wasserrechtsgesetz § 26 Abs 2;

Kopf

SZ 51/164

Spruch

Der Käufer, dem die Liegenschaft übergeben, dessen Eigentum aber noch nicht im Grundbuch einverleibt wurde, kann Ersatzansprüche für Schäden an der gekauften Liegenschaft, die er selbst zu tragen hatte, gegen den Schädiger im eigenen Namen geltend machen

Die Erfolgshaftung des Wasserberechtigten nach § 26 Abs. 2 WRG gilt für alle Fälle, in denen bei der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage keine Entschädigung für Schäden festgesetzt wurde, insbesondere auch für einen Wasserrohrbruch

(OLG Wien 6 R 77/78; KG Korneuburg 4 Cg 217/77)

Text

Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Niederdonau vom wurde der beklagten Partei, der Stadtgemeinde Z, gemäß den §§ 9, 10, 82 Abs. 1 lit. c und d sowie 93 WRG 1934 die Bewilligung zur Ausführung des eingereichten Projektes einer Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und der Ausführungen der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom gegen genaue Einhaltung aller in derselben festgehaltenen Bedingungen erteilt. Eine dieser Bedingungen lautete: "Alle Schäden, welche durch die Errichtung den Bestand und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage an den einzelnen in Anspruch genommenen Grundstücken entstehen sollten, sind den Grundbesitzern zu vergüten. Irgendwelche Entschädigungsbeträge wurden nicht auferlegt. Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde gemäß §§ 99. 121 WRG 1959 festgestellt, daß die Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei im allgemeinen mit der im Bescheid vom erteilten Bewilligung übereinstimme; die in der Kollaudierungsoperation angeführten Abänderungen erschienen als geringfügig und wurden gemäß § 121 WRG nachträglich genehmigt. Die wasserrechtsbehördlichen Bewilligungen bezogen sich auch auf den in der Hauptstraße von Z verlaufenden Rohrstrang. Gemäß dem Wasserbuchbescheid vom wurde die Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der beklagten Partei in das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G in die Gewässermappe E-Bach unter Postzahl 1 eingetragen.

Margarethe K war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 30 KG Z mit dem Grundstück 136/1, zu dem seit undenklichen Zeiten ein im Grundbuch nicht aufscheinenden Keller gehört, der vom Grundstück ausgehend unter die als öffentliches Gut im Eigentum der beklagten Partei stehende Hauptstraße von Z reichte. Mit Kaufvertrag vom 20. Feber 1975 verkaufte Margarethe K ihre Liegenschaft an die klagende Partei. Punkt V des Kaufvertrages lautete: "Die Übergabe und die Übernahme des Kaufobjektes in den Besitz der Käuferin erfolgt mit Unterfertigung des Vertrages. Ab diesem Zeitpunkt gehen alle Nutzungen und Lasten, Gefahr und Zufall auf die Käuferin über." Der Keller befand sich zu diesem Zeitpunkt in gutem Zustand, insbesondere war die für den darüberrollenden Straßenverkehr erforderliche Standsicherheit gegeben.

Ara ereignete sich im Bereich der Hauptstraße von Z ein Wasserrohrbruch, als dessen Folgen mehrere Keller unterwaschen wurden, so daß sie einstürzten oder Einsturzgefahr bestand. Wegen der sehr günstigen Druckverteilung der Auflasten trat im Keller, der zum Grundstück 136/1 gehörte, kein Schaden ein, jedoch war die Straße auf einer Länge von 5 bis 6 m und auf einer Breite von 2 bis 4 m eingestürzt. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der beklagten Partei als Baubehörde erster Instanz Margarethe K als Eigentümerin des Kellers Grundstück 136/1 KG Z gemäß § 114 der NÖ BauO zur Behebung des Baugebrechens an der angeführten Baulichkeit den baupolizeilichen Auftrag, sofort die notwendigen Sicherungsmaßnahmen (fachgerechte Pölzung der Einbruchstelle im Keller bzw. Sicherung der darüber befindlichen Baulichkeiten und Einbauten) von einem konzessionierten Bauunternehmen durchführen zu lassen. Der von Margarethe K beauftragte Bauführer war der Baubehörde unverzüglich bekanntzugeben. Im Einvernehmen mit der klagenden Partei beauftragte Margarethe K den Baumeister Ing. Wolfgang G mit den Sicherungsarbeiten. Dieser teilte Margarethe K mit, daß die Ausräumung des Kellers und dessen nachfolgende Pölzung teurer käme als die sofortige Auffüllung mit Beton. Er mauerte daher den beeinträchtigten Kellerteil ab und ließ ihn mit festem Material auffüllen, wodurch der Keller einer weiteren Benützung entzogen wurde. Auf Grund der Rechnung vom bezahlte Margarethe K an den Baumeister den angemessenen Rechnungsbetrag von 66 942.44 S; die Wiederherstellung des Kellers hätte mindestens 200 000 S gekostet. Das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der getroffenen Maßnahmen überreichte die klagende Partei selbst am ; dieser wurde auch mit Bescheid vom nachträglich die Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 der NÖ BauO erteilt. Gemäß ihren Margarethe K gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ersetzte die klagende Partei Margarethe K deren Aufwendungen ohne Absicht, die beklagte Partei dadurch zu befreien. Sie ist nunmehr Eigentümerin der Liegenschaft EZ 30 KG Z und begehrt von der beklagten Partei als Inhaberin der Wasserversorgungsanlage und haftungspflichtige Wasserberechtigte den Ersatz ihres Aufwandes von 66 942.44 S samt Anhang. In der Tagsatzung vom brachte die klagende Partei noch vor, die Ortswasserleitung der beklagten Partei sei im Bereich des Stadtgebietes von Z im Wasserbuch nicht eingetragen und wasserbehördlich nicht genehmigt. Ihre Klage stützte sie auch auf das Nachbarrecht (§ 364 ABGB). Die beklagte Partei bestritt insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 WRG. Im Verfahren wurden die wasserrechtsbehördlichen Bescheide verlesen vorgebracht wurde hiezu nichts.

Das im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes hob das Berufungsgericht zunächst aus Gründen, die nun nicht mehr relevant sind, ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Die schadhaft gewordene Rohrleitung bilde einen Teil der wasserrechtlich genehmigten Anlage, so daß die Sonderregelungen des § 26 WRG zur Anwendung kämen und ein Rückgriff auf allgemeines Nachbarrecht ausscheide. Auch eine Haftung nach § 26 Abs. 1 WRG scheide aus, weil ein diesbezügliches Verhalten der beklagten Partei weder behauptet noch bewiesen sei. Die Haftungsvoraussetzungen nach § 26 Abs. 2 WRG seien aber gegeben. Auch ein Keller sei ein Bauwerk im Sinne dieser Bestimmung. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, es wäre bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit einer durch Wasserrohrbruch herbeigeführten Unterwaschung und den damit verbundenen Folgen für die betroffenen Kellereigentümer gerechnet worden. Der Ersatzanspruch sei vom Verschulden unabhängig, für höhere Gewalt (§ 26 Abs. 4 WRG) fehle jeder Anhaltspunkt. Eine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Eigentümer und andere dinglich Berechtigte sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, so daß auch einem anderen Geschädigten ein Ersatzanspruch zustehen könnte. Jedenfalls aber sei der Eigentümer eines nach lokaler Rechtsübung unabhängig von der Eröffnung einer eigenen Grundbuchseinlage ein selbständiges Rechtssubjekt darstellenden Kellers unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 WRG anspruchsberechtigt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der klagenden Partei, die die Schuld der Margarethe K bezahlte, nach § 1358 ABGB seien nicht gegeben, eine Abtretung der Rechte nach § 1422 ABGB oder des Anspruches nach den §§ 1392 ff. ABGB sei nicht behauptet. Die klagende Partei habe aber gegen die beklagte Partei einen Ersatzanspruch im Sinne des § 1042 ABGB. Einen solchen Anspruch habe der OGH dann als gegeben anerkannt, wenn mehrere Haftpflichtige aus verschiedenen Rechtsnormen haften. Die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung durch den Leistenden schließe die Anwendung des § 1042 ABGB nicht grundsätzlich aus. Es könne daher ein Forderungsrecht der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Umfang der Haftung der Letztgenannten gegen Margarethe K bis zur Höhe der Zahlungen der klagenden Partei bestehen.

Auch im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Ausnahme eines die gesetzlichen Zinsen von 4% übersteigenden Zinsenbegehrens, das rechtskräftig abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision geht mit Recht davon aus, daß der Anspruch der klagenden Partei vor allem nach § 26 Abs. 2 WRG zu beurteilen ist. Wird durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt, so haftet nach dieser Bestimmung der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Die Revision ist der Auffassung, daß die Kriterien dieser Gesetzesbestimmung in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben, ja von der klagenden Partei nicht einmal behauptet worden seien. Richtig ist, daß der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für seinen Schadenersatzanspruch behaupten und beweisen muß (SZ 48/117; SZ 29/61). Diesem Erfordernis genügte aber die klagende Partei in ausreichender Weise. Die Revision meint, es fehle schon an einer Behauptung des rechtmäßigen Bestandes oder Betriebes der Wasserbenutzungsanlage durch die beklagte Partei, da die klagende Partei am vorgebracht habe, die Ortswasserleitung der beklagten Partei sei wasserrechtsbehördlich nicht genehmigt. In der Klage wurde jedoch ausdrücklich vorgebracht, die beklagte Partei sei Wasserberechtige der Wasserversorgungsanlage Z und hafte als Wasserberechtigte für jeden Schaden, der aus dem Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage entstehe. Die klagende Partei behaupte damit wörtlich die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 WRG. Das spätere Vorbringen wurde unmittelbar darauf durch die beigeschafften Akten der Wasserrechtsbehörde widerlegt; die Richtigkeit wurde von niemandem in Zweifel gezogen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die klagende Partei den in der Klage geltend gemachten Rechtsgrund nicht mehr aufrechterhalten oder widerrufen hätte, so daß höchstens von einander ausschließenden Klagegrunden gesprochen werden kann, die nebeneinander geltend gemacht wurden. Das Vorbringen vom wurde offenbar nur deswegen nicht ausdrücklich fallen gelassen, weil sich das Erstgericht und die Parteien darüber einig waren, daß es nicht mehr relevant war. Auch die beiden Berufungen der beklagten Partei hatten darüber keinen Zweifel.

Schon in der Klage behauptete die klagende Partei auch, daß der Keller unter der Hauptstraße seit "undenklichen Zeiten" bestanden habe. Dieses Vorbringen wurde nicht mit substantiierten Behauptungen bestritten und bedurfte daher keiner weiteren Erörterung und Beweisaufnahme (SZ 47/3). Daß das Bestehen eines Kellers seit "undenklichen Zeiten" über das Jahr 1938 zurückreicht, kann insbesondere in dem Zusammenhang, in dem dies behauptet wurde, nicht bezweifelt werden. Der im Gesetz gebrauchte Ausdruck "Bauwerk" ist nicht bloß im Sinne der Bauordnung aufzufassen, sondern im Geiste des Wasserrechtsgesetzes als weiter Begriff zu verstehen (Grabmayer - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 126) und umfaßt daher jedenfalls auch einen Keller.

Im übrigen ist davon auszugehen, daß grundsätzlich ein Wasserbenutzungsrecht nicht verliehen werden darf, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden; findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß § 117 WRG Entschädigung zu leisten ist, (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 123 f.). Es kann aber der beste und noch so vorsichtig abgefaßte Wasserrechtsbewilligungsbescheid nicht jede Gefahr von vornherein ausschließen; um eine Haftung für solche nicht vorhergesehene Schäden zu ermöglichen, wurde die Erfolgshaftung des § 26 Abs. 2 WRG eingeführt (SZ 48/117; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 253). Das Verfahren hat nicht ergeben, daß bei der Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheides von der Behörde (SZ 48/117; SZ 31/97; SZ 29/61 u. a.; Grabmayer - Rossmann a. a. O., 127) auf Schäden durch Wasserrohrbrüche Bedacht genommen worden wäre. In den Bedingungen des Bewilligungsbescheides wurde nur allgemein ausgesprochen, daß die wasserberechtigte beklagte Partei alle Schäden, welche durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage an den einzelnen in Anspruch genommenen Grundstücken entstehen sollten, den Grundbesitzern zu vergüten habe. Damit wurde aber lediglich auf die Bestimmung des § 26 (damals § 27) Abs. 2 WRG Bezug genommen. Keineswegs kann dieser Satz dahin verstanden werden, daß dadurch mit Schäden durch Wasserrohrbrüche so gerechnet worden sei, daß damit Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs. 2 WRG ausgeschlossen worden wären; tatsächlich wurde den Eigentümern auch keine Entschädigung zuerkannt. Es kann damit auch nicht angenommen werden, daß eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung (§ 117 Abs. 3, damals § 99 Abs. 3 WRG) durch die Wasserrechtsbehörde vorbehalten worden sei. Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 WRG gilt aber für alle Fälle, in denen mangels Vorhersehbarkeit bei der Bewilligung keine Entschädigung für Schäden festgesetzt wurde (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 257). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß nach § 26 Abs. 2 WRG nur Schäden aus dauernden Beeinträchtigungen zu ersetzen wären, nicht aber ausnahmsweise Schädigungen wie bei Unfällen, wie dies Koziol a. a. O., 255 meint. Koziol vertritt diese Auffassung selbst nur vage ("geht § 26 Abs. 2 WRG wohl auch davon aus") und hebt hervor, daß dann die Bestimmung des § 26 Abs. 4 WRG, daß für durch höhere Gewalt verursachte Schäden nicht gehaftet werde, keine sehr große praktische Bedeutung hätte (a. a. O., 257). Das Gesetz macht jedenfalls keinen deutlich erkennbaren Unterschied zwischen dauernden Beeinträchtigungen und einmaligen wie durch Wasserrohrbrüche. Zur durchaus ähnlichen Erfolgshaftung nach dem Nachbarrecht hat der OGH aber schon ausgesprochen, daß der Nachbar keineswegs Vermögensverluste als Folge einer wenn auch nur einmaligen Immission hinnehmen muß; sind daher durch Eindringen von Wasser aus dem Nachbargrund Dauerfolgen verblieben, sind die Kosten ihrer Beseitigung zu ersetzen (SZ 44/140; in diesem Sinne EvBl. 1976/190; vgl. auch SZ 45/7 für Schäden durch herabgefallene Schneemassen; EvBl. 1978/155 für Schäden bei Abbrucharbeiten u. ä.). Nichts anderes kann für den Anspruch nach § 26 Abs. 2 WRG gelten.

Problematisch ist allerdings die Frage, ob die klagende Partei, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes noch nicht grundbücherliche Eigentümerin des Kellers war, berechtigt ist, den durch den Wasserrohrbruch entstandenen Schaden von der Beklagten Partei ersetzt zu begehren. Gewiß hat die Rechtsprechung dem § 1042 ABGB ähnliche Rückgriffsansprüche gegen den Schuldtragenden anerkannt, wenn ein Haftungspflichtiger einen Schaden bezahlen mußte, den ein anderer verschuldete, so einen Rückersatzanspruch des Kraftfahrzeughalters gegen den schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker (SZ 28/52) oder des an einem Verkehrsunfall Mitbeteiligten, der einen Dritten seinen Schaden ersetzte, gegen denjenigen, der den Unfall in Wahrheit verschuldete (ZVR 1960/337). Der vorliegende Fall ist diesen Fällen aber nicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr übereinstimmende Auffassung, daß dem § 1042 ABGB nur eingeschränkte Wirksamkeit zukommt und seine Anwendung immer dann ausscheidet, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war (Koziol - Welser[4] I, 321; Steiner in JBl. 1975, 410 f.; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 108, Stanzl in Klang[2] IV/1, 924, vgl. JBl. 1972, 152; JBl. 1956, 17 u. a.). Keinesfalls kommt insbesondere ein Anspruch nach § 1042 ABGB in Betracht, wenn der mittelbar Geschädigte infolge einer eigenen Rechts insbesondere Vertragspflicht an den Beschädigten zu leisten hatte (Stanzl a. a. O., 935). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon aus der Einordnung des § 1042 ABGB ins Gesetz. Mit Hilfe dieser Bestimmung kann insbesondere der Ersatz mittelbaren Schadens nicht erreicht werden (SZ 42/90; EvBl. 1967/270). Im vorliegenden Fall mußte die klagende Partei den Schaden an dem noch im grundbücherlichen Eigentum der Margarethe K stehenden Keller nur deswegen tragen, weil sie hiezu nach dem Kaufvertrag mit dieser verpflichtet war. Unter diesen Voraussetzungen kann, wie die Revision an sich mit Recht geltend macht, die Bestimmung des § 1042 ABGB weder unmittelbar noch sinngemäß angewendet werden.

Im vorliegenden Fall war Margarethe K als Eigentümerin des Kellers nur formell die Geschädigte, weil sie noch grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 30 KG Z war, tatsächlich hatte aber die klagende Partei nach dem Kaufvertrag mit dieser bereits den Besitz der Liegenschaft und alle Gefahr übernommen. Geschädigt war also überhaupt nicht mehr die Eigentümerin, sondern die klagende Partei, die mit der Zahlung an Margarethe K in Wahrheit eine eigene Verbindlichkeit erfüllte, zu der sie vertraglich verpflichtet war. Ob die klagende Partei den geltend gemachten Anspruch gegen die beklagte Partei erheben darf, hängt davon ab, ob sie als unmittelbar Geschädigte anzusehen ist. Die Haftung für Schäden, die nicht in der Richtung des Angriffes, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eingetreten sind, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt ist - sogenannte Drittschäden - wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung abgelehnt; wenn auch die Grenzziehung umstritten ist, besteht doch Übereinstimmung darin, daß eine uferlose untragbare Ausweitung der Schadenersatzhaftung abgelehnt werden muß (SZ 47/140 und die dort zitierte Literatur und weitere Judikatur). Dieser Grundsatz ist auch im Bereich der Haftung ohne Verschulden bedeutsam (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 218). Die Einschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten mit Hilfe des Schutzzweckes der den Schadenersatz anordnenden Norm führt in der Regel zu durchaus sachgerechten Ergebnissen. Höchst problematisch wird jedoch der Satz, daß nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten zu ersetzen ist, wenn der. Schaden nicht bei jenem eintritt, den die verletzte Norm schützen will, sondern auf Grund einer Gefahrtragungsregel in weitestem Sinn ein Dritter den Schaden zu tragen hat. Eine derartige Situation ist z. B. dann gegeben, wenn der Verkäufer noch Eigentümer der Sache ist, der Käufer aber schon die Gefahr trägt (Koziol a. a. O. I, 220). In der Bundesrepublik Deutschland wird der Schadenersatzanspruch des Käufers, den bereits die Gefahrtragung für einen Kaufgegenstand trifft, der aber noch nicht Eigentümer ist, anerkannt (vgl. die bei Koziol a. a. O. I, 224 in FN 24 zitierte Judikatur). Aber auch für Österreich wird die Auffassung vertreten, daß der Schädiger nicht dadurch befreit werden darf, daß den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat (Koziol a. a. O. I, 225). Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann bei Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Dritten in einem solchen Fall keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch irgendein Rechtsverhältnis auf den Dritten überwälzt wird. Ein solcher Fall bloßer Schadensverlegung liegt vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt (Koziol a. a. O. I, 226). Koziol (a. a. o., 227) vertritt allerdings die Auffassung, daß zur Geltendmachung des Schadens nur der Verletzte und nicht der Dritte berechtigt sein soll (so auch in JBl. 1968, 502); der unmittelbar Verletzte soll nur die Möglichkeit haben, den Anspruch dem dritten Geschädigten abzutreten (Koziol a. a. O. I, 228), eine Voraussetzung, die jedoch im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde. Der OGH sprach aus, daß die Beschränkung des Rechtes zur Erhebung von Ersatzansprüchen auf die unmittelbar Beteiligten dann nicht in Frage komme, wenn es nur darum geht, ob ein Schadenersatzanspruch vom Verletzten oder von dem geltend gemacht werden kann, der auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für die dem Verletzten zugefügten Schäden aufzukommen hat; er anerkannte daher, daß der Vater berechtigt ist, jenen Schaden im eigenen Namen einzuklagen, der ihm auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Kindes entstanden ist (SZ 35/32; ähnlich SZ 29/72). Auf Fälle vertraglicher Zahlungspflicht wollte der OGH diesen Grundsatz allerdings nicht ausdehnen (EvBl. 1967/270). Die klagende Partei traf der Schaden auf Grund ihrer Vertragsbeziehung zur grundbücherlichen Eigentümerin des beschädigten Kellers. Das Problem der Stellung des Käufers einer Sache, der noch nicht Eigentümer ist, hat Bydlinski (im Klang-Komm.[2], IV/2) im Zusammenhang mit dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt eingehend untersucht. Er gelangte zum Ergebnis, daß der Käufer jedenfalls Rechtsbesitzer der gekauften Sache sei (a. a. O., 554), so daß ihm die Rechtsposition der nach § 372 ABGB qualifizierten Besitzer zukomme (a. a. O., 607). Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung geteilt (SZ 45/18; SZ 31/91; Koziol in JBl. 1973, 203 f. und Bydlinski a. a. O., 605 f. lehnen die erstgenannte Entscheidung nur ab, weil sie ausschließlich dem Vorbehaltskäufer Klagerechte einräumte). Der Beschädiger verletzt sowohl das Eigentum des Verkäufers als auch die durch § 372 ABGB geschützte Rechtsposition des Käufers; beide sind "unmittelbar geschädigt", weil in ihren Rechten verletzt; der Käufer kann sich darauf gegenüber dem schwächer Qualifizierten, der der Beschädiger jedenfalls ist, berufen; dem nach § 372 ABGB Berechtigten stehen damit ebenso wie dem Eigentümer auch Schadenersatzansprüche zu, wobei freilich der Schädiger nur einmal leisten muß (Bydlinski a. a. O., 608; welcher Auffassung sich dann auch Koziol in Österreichisches Haftpflichtrecht II, 28 anschloß). Auch der Käufer, dem übergeben, dessen Eigentum an einer Liegenschaft aber noch nicht grundbücherlich einverleibt wurde, genießt gegen Dritte den Schutz des § 372 ABGB (Koziol - Welser[4] II, 34; Bydlinski a. a. O., 369;

Klang in seinem Komm.[2]II, 235; Ehrenzweig[2] II/1, 243;

Gschnitzer, Sachenrecht, 130; SZ 41/112; SZ 28/31 u. a.). Er muß daher ebenfalls berechtigt sein, Ersatzansprüche für Schäden an der gekauften Liegenschaft, die er selbst zu tragen hatte, gegen den Schädiger im eigenen Namen geltend zu machen; ob es sich um Schadenersatzansprüche aus Verschulden oder eine Haftung ohne Verschulden handelt, muß rechtlich ohne Belang sein. Die Gründe, aus denen dem sogenannten mittelbaren Stellvertreter ein eigener Anspruch versagt wurde (SZ 46/31), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die klagende Partei war damit auch berechtigt, den Schadenersatzanspruch nach § 26 Abs. 2 WRG gegen die beklagte Partei als haftungspflichtige Wasserberechtigte im eigenen Namen zu erheben. Eine Kollision mit einem gleichlautenden Anspruch der seinerzeitigen grundbücherlichen Eigentümerin ergab sich nicht;

inzwischen ist auch die klagende Partei selbst grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft geworden.