Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.02.2012, RV/2255-W/11

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, welcher im Zusammenhalt mit einer Bescheidbeschwerde an den VwGH und einem damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG gestellt wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.Franz Paul, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14 .Juni 2011 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs.1 Bundesabgabenordnung, (BAO),vom 30 .Mai 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, (UFS), GZ xxx vom yyy wurde die Berufung der Berufungswerberin, (Bw), gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom zzz, betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der Höhe € 2.524,48, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (vormals Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien) gemäß § 212a Abs.5 Bundesabgabenordnung, (BAO), den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, des, von der Berufungsentscheidung umfassten, Abgabenbetrages von € 2.524,48.

Mit Schreiben vom stellte die Bw.,durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der o.a. Grunderwerbsteuer, mit der Begründung, gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde an den VwGH einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG eingebracht zu haben.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diesen Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab, und führte als Begründung dazu aus, dass kein offenes Berufungsverfahren mehr vorliegen würde, da es sich bei einer Beschwerde an den VwGH um ein ausserordentliches Rechtsmittel handeln würde.

Dagegen erhob die Bw., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass davon auszugehen wäre, dass der VwGH ihrem Antrag gemäß § 30 Abs.2 VwGG stattgeben werde.

Diese Berufung legte das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel dem UFS, ohne Erlassung, einer Berufungsvorentscheidung, gemäß § 276 Abs.6 BAO, zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Einhebung einer Berufung, deren Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung, die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (§ 212a Abs.1 BAO)

In Abs.1 leg. cit wird die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.

Dass die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht. ( )

Der administrative Rechtszug endet prinzipiell bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (d.i. der UFS). Wenngleich der Bw. auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verwaltungs-bzw. Verwaltungsgerichtshof berechtigt ist, stellt eine derartige Beschwerde keine Berufung iSd BAO dar, zumal es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt. (UFS, , RV/1310-W/09)

Dem Abgabenschuldner, der gegen den, seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden, Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht-sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen-, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs.2 VwGG zur Verfügung. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden, Erledigung auszudehnen (; , 98/14/0101; , 96/14/0175)

Nach § 30 Abs.3 zweiter Satz VwGG hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuheben, und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

Somit gründet sich der, mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG verbundene, Aufschub der Vollstreckbarkeit, der Bindungs-sowie der Tatbestandswirkung alleine auf § 30 Abs.3 VwGG.

Für die Stattgabe eines Antrages gemäß § 212a Abs.1 BAO, welcher im Zusammenhalt mit einem beim VwGH eingebrachten Antrag gemäß § 30 Abs.2 VwGG gestellt wird, findet sich-selbst wenn ein solcher Antrag aussichtsreich erscheint- keine gesetzliche Grundlage.

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht.

Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at