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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.06.2008, RV/0905-L/07

erstmaliger Antrag auf Herabsetzung der GrESt in Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CP, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

CP hat mit Anwartschaftsvertrag vom auf der EZ 539, GB BH, die Eigentumswohnung D 4 um einen vorläufigen Gesamtkaufpreis in Höhe von 156.090,00 € von der KM GmbH gekauft. Die kaufende Partei hatte lt. Urkunde die Vertragserrichtungskosten im Ausmaß von 1,5 % vom Kaufpreis zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer zu tragen.

Aufgrund dieses Rechtsvorganges hat das Finanzamt mit Bescheid vom dem CP Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Kaufpreis 156.090,00 € und Vertragserrichtungskosten 2.800,00 €) in Höhe von 5.561,15 € vorgeschrieben.

Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid hat CP am Berufung erhoben, weil der öff. Notar, O, die Vertragserrichtungskosten von 1,8 % auf 1,5 % gesenkt habe. Zum Beweise hat er eine Mail Nachricht des Notars vom vorgelegt, wonach letzterer der Bitte, bei den Vertragserrichtungskosten von derzeit 1,8 % entgegenzukommen, dadurch entspricht, dass er das ohnehin bereits pauschalierte Honorar auf 1,5 % ermäßigt.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen, weil die Vertragserrichtungskosten von 1,5 % - zuzüglich Umsatzsteuer - zutreffend in Höhe von 2.800,00 € in die Gegenleistung einbezogen worden seien.

Sodann hat CP rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, weil die Vertragserrichtungskosten auf 1,5 % - inklusive Mehrwertsteuer - gesenkt worden seien, sodass sich ein neuer Betrag von 2.341,00 € ergäbe. Den Vorlageantrag hat das Finanzamt am dem UFS vorgelegt hat.

Zudem hat der Vertragserrichter, öff. Notar O, in einem späteren Schreiben vom ebenfalls um Herabsetzung der Steuer gemäß § 17 Abs. 3 GrEStG ersucht, weil im (beigelegten) Kaufvertrag vom der Kaufpreis auf 154.990,00 € herabgesetzt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer ist in der Regel vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Im Verkehrssteuerrecht kann eine einmal entstandene Steuerschuld in der Regel durch nachträgliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden. Allerdings stellt § 17 GrEStG die Ausnahme zu diesem Grundsatz dar.

Gemäß § 17 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) wird die Steuer auf Antrag herabgesetzt, wenn die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt wird und (Zif. 1) die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet.

Die Steuerschuld ist im gegenständlichen Fall unwidersprochen mit Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges, d.h. Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages am entstanden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, am , allerdings innerhalb der erforderlichen drei Jahres Frist, wurde die Gegenleistung infolge Reduktion der Vertragskosten herabgesetzt, sodass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 17 Abs. 3 GrEStG gegeben sind.

Allerdings setzt die Abänderung der Steuer nach § 17 Abs. 3 GrEStG die Einbringung eines entsprechenden Antrages der Partei voraus. Die Herabsetzung der GrESt kann nicht von Amts wegen erfolgen.

Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Bw. in seiner Berufungsschrift nicht ausdrücklich einen Antrag gemäß § 17 GrEStG gestellt, aber kann die Einbringung einer Berufung gegen die Festsetzung der GrESt zu Gunsten des Bw. als Antrag im Sinne des § 17 GrEStG angesehen werden, weil es auf die Bezeichnung der Eingabe nicht ankommen kann.

Stellt der Bw. allerdings erstmals in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid einen Antrag im Sinne des § 17 GrEStG, so hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom , 16/2969/80, hiezu ausgesprochen: Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) eine meritorische Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin getroffen, obwohl dem damit bekämpften Bescheid des Finanzamtes noch gar kein Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbetrages zu Grunde lag. Die belangte Behörde wäre daher nach dem Erkenntnis verpflichtet gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid aus Anlass der vorliegenden Berufung ersatzlos aufzuheben und die Abgabenbehörde erster Instanz anzuweisen, über diesen Antrag zu entscheiden.

Auch in seinem Erkenntnis vom , 99/16/0115, hat der VwGH ausgeführt, für die Beurteilung von Anträgen komme es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.

(Siehe auch Fellner, Kommentar zum GrEStG. § 17 Rz 17)

Im Sinne dieser Rechtsprechung hat die entscheidende Behörde somit den GrESt-Bescheid des Finanzamtes vom im Wege dieser Berufungsentscheidung ersatzlos aufzuheben. In weiterer Folge wird beide Anträge gemäß § 17 Abs. 3 GrEStG (sowohl hinsichtlich der Ermäßigung der Vertragserrichtungskosten als auch der Verminderung des Kaufpreises) zunächst das Finanzamt zu erledigen haben.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Herabsetzung der Gegenleistung
Antrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at