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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.05.2009, RV/1435-W/09

Familienbeihilfe für ein volljähriges im EU-Ausland eine Berufsausbildung absolvierendes Kind

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1435-W/09-RS1
wie RV/0627-I/02-RS1
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat eine Person, zu deren Haushalt das anspruchsvermittelnde Kind nicht gehört, dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn “sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt”. Nach der angeführten Bestimmung ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes vom Antragsteller überwiegend getragen werden, wobei insbesondere auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG Bedacht zu nehmen ist (allf. ESt-befreite Einkünfte des Kindes).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für März 2008 für seine volljährige Tochter T entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der aus Deutschland stammende Berufungswerber (Bw.) brachte am einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Februar 2008 für seine volljährige am xx.xx.xxxx geborene Tochter T ein, wobei er deren Tätigkeit mit Praktikum mit anschließender Ausbildung zur Steuerfachangestellten umschrieb.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom für den Monat März 2008 ab und begründete dies damit, dass Personen, die ausschließlich zu Studienzwecken einreisen würden, keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe hätten.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung legte der Bw. dar, dass seine in Deutschland geborene Tochter weiterhin in Deutschland wohnhaft sei und auch in Deutschland ihre Ausbildung absolviere.

Er gehe davon aus, dass nur ein Elternteil die Familienbeihilfe beantragen könne, und da die Mutter seiner Tochter verstorben sei, könne nur er diese beantragen und zwar in jenem Staat, in dem er seinen dauerhaften Wohnsitz habe. Er ersuche daher, den Antrag nochmals zu überprüfen.

Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw. Schreiben der Familienkasse FK vor, in welchen ihm mitgeteilt wird, dass er - da er in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt habe und auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei - in Deutschland keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für seine volljährige Tochter habe. Weiters legte er eine Bestätigung seines inländischen Dienstgebers betreffend sein aufrechtes Dienstverhältnis sowie eine Bestätigung der seine Tochter ausbildenden Firma über die mit begonnene dreijährige Ausbildung und eine Gehaltsbestätigung seiner Tochter vor.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, was unter Hinweis auf § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) damit begründet wurde, dass der Bw. laut seinen Angaben im Familienbeihilfenantrag die überwiegenden Kosten seiner Tochter nicht monatlich finanziere.

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag erklärt der Bw., eine überwiegende Kostentragung sei ihm aufgrund seines eigenen geringen Einkommens nicht möglich, er habe seine Tochter jedoch mehrmals im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Überweisungen oder Barzuwendungen unterstützt. Im übrigen solle die Beihilfe ja auch nicht an ihn sondern an seine Tochter geleistet werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw. ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz seit nach Wien verlegt. Er ist seit aufgrund seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit im Inland pflichtversichert und verfügt über eine aufrechte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 NAG.

Seine volljährige Tochter, die noch nicht das 26. Lebensjahr überschritten hat, ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige und lebt nicht in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Bw. sondern in Deutschland in einer eigenen Wohnung. Sie absolviert dort eine dreijährige Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Der Bw. unterstützt zwar seine Tochter finanziell soweit es ihm möglich ist, trägt aber nicht überwiegend deren Unterhaltskosten.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw. hinsichtlich des Umstandes, dass er nicht die überwiegenden Unterhaltskosten seiner Tochter trägt, seinen Angaben in seinem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, in dem er getrennte Hauptwohnsitze von sich und seiner Tochter anführt, und den von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für näher bezeichnete Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Der Bw. verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 NAG, und hält sich daher rechtmäßig im Sinne der §§ 8 und 9 NAG in Österreich auf.

Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach § 5 Abs. 3 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (nach § 50o Abs. 1 FLAG in Kraft getreten am ) sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) , soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Weder die deutsche Staatsbürgerschaft des Bw. und seiner Tochter noch deren dauernder Aufenthalt in Deutschland sind daher für den Beihilfenanspruch schädlich.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt werden, indem der Bw. entweder mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt oder deren Unterhaltskosten überwiegend trägt.

Zum Haushalt einer Person gehört gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.).

Im gegenständlichen Fall teilt der Bw. keine gemeinsame Wohnung mit seiner Tochter. Während er seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, blieb sie in Deutschland und lebt dort unabhängig von ihm in ihrer eigenen Wohnung. Da es sich diesbezüglich offensichtlich um eine Dauerlösung handelt, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine gemeinsame Haushaltsführung nur wegen der Berufsausbildung der Tochter oder nur vorübergehend unterbrochen wird, ist davon auszugehen, dass die Tochter des Bw. nicht seinem Haushalt angehört.

Im Hinblick darauf, dass der Bw. auch nicht die Unterhaltskosten für seine Tochter überwiegend trägt, erfüllt er daher nicht die in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
volljähriges Kind
kein gemeinsamer Haushalt mit Antragsteller
keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at