Keine Heimerziehung bei Unterbringung in einer privaten Wohnung.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0333-L/10-RS1 | Für die Feststellung, ob sich eine behinderte Person im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG in "Heimerziehung" befindet, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob die Kostentragung durch die öffentliche Hand erfolgt. Wohnt jedoch die behinderte Person in einer privaten Unterkunft, so müssen dennoch auch die für eine Heimerziehung sprechenden Kriterien wie Reglementierung des Tagesablaufes, regelmäßige Aufsicht, regelmäßige Pflege etc. vorliegen, um diese Unterbringung einer Heimerziehung gleichhalten zu können. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. (FH) Peter Pupp, Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft, 4020 Linz, Hasnerstraße 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2009 und ab Oktober 2009 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der am xx geborene Berufungswerber, der durch einen Sachwalter vertreten wird, stellte im Oktober 2009 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für sich selbst, beginnend fünf Jahre rückwirkend. Vom Bundessozialamt wurde ein Grad der Behinderung von 60% und voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Bescheinigt wurde, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Weitere Feststellungen ergaben, dass der Berufungswerber im Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2007 und Juli 2009 bis September 2009 teilweise geringfügig bzw. tageweise beschäftigt war und teilweise Bezüge vom Arbeitsmarktservice erhielt, im Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2009 und ab Oktober 2009 lediglich Sozialhilfe erhielt. Er bewohnte ein Zimmer im Haus seines Onkels, für das er eine geringfügige Miete zahlte.
Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2004 bis Dezember 2007 und Juli 2009 bis September 2009 und wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2009 und ab Oktober 2009 ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen bei einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit nur dann bestehe, wenn die Kostentragung nicht zur Gänze durch die öffentliche Hand erfolge. In den gegenständlichen Zeiten würden die Aufwendungen jedoch durch den Bezug von Sozialhilfe zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen.
Die gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde sinngemäß folgendermaßen begründet: Das Finanzamt gehe davon aus, dass der Sozialhilfebezug den Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe verhindere. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hätten jedoch Heimbewohner, deren Lebensunterhalt durch die Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers vollends gesichert sei, keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe. Dem Kriterium der Kostentragung komme daher nur bei Heimunterbringung Bedeutung zu. Der Berufungswerber wohne jedoch eigenständig in einer privaten Unterkunft, weshalb dem Kriterium der Kostentragung durch die öffentliche Hand keine Relevanz zukomme. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt sei auch das Erkenntnis des , ergangen, in dem klargestellt wurde, dass die Unterbringung des Kindes in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe einer Heimunterbringung nicht gleichzusetzen sei. Der Berufungswerber lebe alleine in einer privaten Unterkunft, die ihm von seinem Onkel gegen einen geringen Wohnkostenbeitrag zur Verfügung gestellt werde. Er müsse sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbst kümmern, er unterliege keiner regelmäßigen Aufsicht und müsse seinen Tagesablauf selbst strukturieren. Es sei auch nicht möglich, allein mit der Sozialhilfe den behinderungsbedingt erhöhten Unterhalt zu decken. Dies könne auch bewiesen werden. Der Berufungswerber habe bis Dezember 2009 Sozialhilfe von monatlich 663 € erhalten sowie vierteljährliche Sonderzahlungen von 281 €. Da er nicht in der Lage sei, sich das Geld über ein ganzes Monat einzuteilen, erhalte er seit Oktober 2009 zweimal wöchentlich 70 €. Zusätzlich habe er für die private Unterkunft einen Betrag von monatlich 100 € zu bezahlen. Er sei auch in der Vergangenheit nie mit seinem Geld ausgekommen, sondern habe sowohl während der Zeit des Vorsachwalters als auch danach immer wieder finanzielle Unterstützung von seiner Familie erhalten, habe sich Geld von Freunden und Bekannten ausgeborgt oder Schulden gemacht. Er sei auch behinderungsbedingt nicht in der Lage, einen Haushalt ohne weitere Unterstützung zu führen und könne aus finanziellen Gründen derzeit eine professionelle Betreuung nicht in Anspruch nehmen. Ein Antrag auf Pflegegeld wurde bereits gestellt. Auch sei seine Wohnsituation unzufriedenstellend, daher sei er für eine Genossenschaftswohnung angemeldet. Für die damit in Zusammenhang stehenden Kosten müsse Vorsorge getroffen werden. Da es dem Berufungswerber nicht möglich sei, allein mit der Sozialhilfe seinen Unterhalt zu decken, müsse er ohne den Bezug von Familienbeihilfe von Bekannten unterstützt werden. Zum Teil handle es sich dabei um finanzielle Zuwendungen, die weder verlässlich noch regelmäßig seien. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe sei unstrittig.
In einer weiteren Eingabe, mit der eine Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates nach dem Ausmaß der konkreten Unterstützung und der derzeitigen Wohnsituation beantwortet wurde, wurde seitens des Berufungswerbers ausgeführt, dass er mittlerweile in einer Mietwohnung des Onkels wohne und hiefür inklusive Betriebskosten 200 € monatlich bezahle. Er werde von seiner Mutter unterstützt, indem sie ihm täglich Mahlzeiten zubereite und seine Wäsche wasche (monatlicher Zeitaufwand ca. 30 Stunden). Zusätzlich erhalte er finanzielle Unterstützung von seinem Onkel und der Mutter. Eine Unterstützung bei der weiteren Haushaltsführung (z.B. Wohnungsreinigung) sei derzeit nicht finanzierbar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Danach gilt unter anderem für volljährige Vollwaisen, dass sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967).
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Unbestrittenermaßen liegt im gegenständlichen Fall ein derartiges Sachverständigengutachten vor, mit dem der Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt wurde. Der Berufungswerber ist auch besachwaltert. Unbestritten ist auch, dass sein Lebensunterhalt im Berufungszeitraum aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde (wenn auch eingewendet wird, dass dies nicht ohne zusätzliche Unterstützung durch Familie oder Bekannte möglich ist). Strittig ist lediglich, ob eine "Heimerziehung" oder "Anstaltspflege" vorliegt, die den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht zwischen den beiden Begriffen Heimerziehung oder Anstaltspflege unterschieden. In zahlreichen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung getroffen, dass gemäß § 6 Abs. 5 FLAG iVm § 6 Abs. 2 lit.d FLAG nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen soll. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand an (z.B. ; ; u.a.).
Im Erkenntnis vom , 98/15/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: Nun kommt es zwar bei der Beurteilung, ob eine Heimerziehung vorliegt, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung an, in welcher das Kind untergebracht ist. Wenn aber eine Person (gemeinsam mit einer zweiten) als Mieter eine Gemeindewohnung bewohnt, kann in einem besonders gelagerten Ausnahmefall das Tatbestandsmerkmal der Heimerziehung erfüllt sein. Bei einer nur wenige Stunden pro Woche umfassenden Betreuung des Wohnungsmieters kann aber von einer Heimerziehung keine Rede sein. Daran vermag die Tatsache eines geschützten Arbeitsplatzes und die Bereitstellung eines Mittagessens nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass ein Sachwalter bestellt ist, bedeutet in keiner Weise, dass eine Heimerziehung gegeben ist.
In dieser Entscheidung verweist der Verwaltungsgerichtshof auch auf das Erkenntnis vom , 96/14/9140, dem zu entnehmen ist, dass wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, darin bestehen, dass sich das Kind bei der Heimerziehung um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern brauche, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufs und einer regelmäßigen Aufsicht unterliege und ihm, soweit erforderlich, eine regelmäßige Pflege gewährt werde. Im Sinn dieser Ausführungen kann es keineswegs allein als ausreichend für das Vorliegen einer "Heimerziehung" gesehen werden, wenn die Lebensführung zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 98/15/0053, letztlich in Ermangelung der oben genannten Kriterien das Vorliegen von "Heimerziehung" verneint, obwohl auch hier die Lebensführung auf Kosten der öffentlichen Hand erfolgte.
Im gegenständlichen Fall bewohnt der Berufungswerber eine private Unterkunft (zunächst ein Zimmer, nunmehr eine Wohnung) im Haus seines Onkels und führt im Wesentlichen - bei teilweiser Betreuung in Form von Hilfestellung bei der Haushaltsführung und Vorgabe der jeweils für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehenden Geldbeträge - ein freies Leben ohne Aufsicht und Reglementierung des Tagesablaufes. Die Hilfestellung beschränkt sich auf wenige Stunden pro Woche. Die vom Sachwalter überlassenen Geldbeträge muss er sich im jeweiligen Zeitraum selbst einteilen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung sind insofern glaubwürdig, da auch die vorliegenden psychiatrischen Gutachten von diesem Sachverhalt ausgehen. Ein derartiger Ausnahmefall, der bewirkt, dass das Wohnen in der privaten Unterkunft einer "Heimerziehung" oder "Anstaltspflege" gleichgesetzt werden kann, liegt bei dieser Sachlage nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Heimerziehung Anstaltspflege |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at