Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.04.2010, RV/1211-L/07

Darlehen oder Kredit, Umschuldung, Teilumschuldung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am richtete der Berufungswerber folgendes Schreiben an das Finanzamt:

Ich ersuche um Kenntnisnahme der Umschuldung meines Kredites und Berücksichtigung der bereits bezahlten Kreditgebühr.

Ablauf: : Abstattungskreditvertrag Nr. 000-00.00.000/2/2004 bei der R-bank zum Ankauf meines Hauses. Die Kreditgebühr wurde entrichtet. 120.000,00 €. : Teilrückzahlung durch die Eltern, Überweisung von S-Bank: 15.000,00 €: 13.112.2006: Teilrückzahlung durch die Eltern, Überweisung von Bank 15.000,00 € und 40.000,00 €; : Darlehensvertrag mit Eltern über 70.000,00 € zu gleichen Bedingungen wie ursprünglicher Vertrag; : Restdarlehen bei R- daher 50.000,00 €.

Der Eingabe angeschlossen waren der zitierte Abstattungskreditvertrag mit der R-, entsprechende Kontoauszüge (Überweisungsbelege) und der Darlehensvertrag mit den Eltern, welcher (auszugsweise) lautet:

Darlehensgeber und Darlehensnehmer (jeweils Name und Anschrift); Vertragszweck: Die Darlehenssumme wird von den Darlehensgebern zu dem Zweck gegeben, den Abstattungskredit zu Konto Nr. 000-00.000.000 bei der R-Bank teilweise abzudecken. Die Überweisung des Betrages an das genannte Bankhaus ist bereits erfolgt. Vertragsbedingungen: Die Rückzahlungsbedingungen und Konditionen zwischen den Darlehensgebern und dem Darlehensnehmer entsprechen sinngemäß jenen des Abstattungskreditvertrages (Anm.: vgl. obige Vertragsdaten).

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG mit 0,8 % der Kreditsumme mit 560,00 € fest. Der Betreff des Bescheides lautet: Darlehensvertrag-Umschuldung; die gebührenrechtliche Begünstigung von Umschuldungsmaßnahmen wurde nach der Bescheidbegründung nicht gewährt, dass Teilumschuldungen eben nicht nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG begünstigt sind.

Dagegen richtet sich die Berufung unter Hinweis auf die zT. in der Literatur vertretenen Meinung mit der Begründung, dass die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend sei, Teilumschuldungen seien nach Abs. 5 des § 33 TP 19 GebG auch im Umfang des umgeschuldeten Betrages nicht begünstigt. Auch im Umfang der Teilumschuldung erlösche der alte Kreditvertrag.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Werte der dargeliehenen Sachen einer Rechtsgebühr von 0,8 vH.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend. Dabei ist allerdings für die Frage, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, nicht alleine die von den Vertragsteilen gewählte Bezeichnung maßgeblich; entscheidend ist vielmehr der Vertragsinhalt (Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0112).

Nach § 983 ABGB entsteht ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Ein Darlehen ist also die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte. Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande. Dabei bildet die Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages (Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0194).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zuzählung der Darlehensvaluta durch die Überweisungen der Eltern des Berufungswerbers, also vor Abschluss des schriftlichen Vertrages. Die Rückzahlung ist in den Vertragsbedingungen festgehalten. Daher ist ein auch für die gebührenrechtliche Beurteilung rechtswirksamer Darlehensvertrag gegeben.

Nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer Gebühr von 0,8 vH von der vereinbarten Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann. Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (vgl. ua. ).

Nach § 289 Abs. 1 erster Satz BAO hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, dh. neuerlich, und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist über die Berufung ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Erstbescheides oder der Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) - wenn erforderlich - originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2793). Die Abänderungsbefugnis ist durch die "Sache" beschränkt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 289). Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. So darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Gebührenbescheiden den Gebührentatbestand (eine andere Tarifpost) austauschen.

Da das Finanzamt den Sachverhalt als gebührenpflichtig gemäß § 33 TP 19 GebG beurteilt hat, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend bzw. zur Klarstellung ist noch auszuführen:

Gemäß § 33 TP 8 Abs. 5 GebG ist § 33 TP 19 Abs. 5 bei Umschuldungen von Darlehen sinngemäß anzuwenden. Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob sich die Umschuldungsbegünstigung nach § 33 TP 8 Abs. 5 iVm. § 33 TP 19 Abs. 5 auch auf den Fall einer Umschuldung im Wege des "Ersatzes" eines Kreditvertrages durch einen Darlehensvertrag erstreckt. Die grammatikalische Interpretation der zitierten Vorschriften führt nicht zur eindeutigen Lösung dieser Frage. Zwar ist in § 33 TP 19 Abs. 5 vom "Ersatz" eines Kreditvertrages durch "einen anderen Kreditvertrag" und nicht etwa durch "einen anderen Kredit- oder Darlehensvertrag" die Rede; die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der zuletzt zitierten Vorschrift "bei Umschuldungen von Darlehensverträgen" in § 33 TP 8 Abs. 5 lässt jedoch eine Auslegung, wonach die Nachtragsfiktion auch den Fall des Ersatzes eines umzuschuldenden Darlehensvertrages durch einen (insbesondere Einmal-)Kreditvertrag umfasst, nicht ausgeschlossen erscheinen, weil "sinngemäße Anwendung" nicht bedeutet, dass das in § 33 TP 19 Abs. 5 mehrfach verwendete Wort "Kreditvertrag" durchwegs durch das Wort "Darlehensvertrag" zu ersetzen wäre. Diese Interpretation der zitierten Begünstigungsvorschrift schließt somit ein Ergebnis, wonach die Umschuldung mittels Ersatzes eines Darlehensvertrages durch einen Einmal-Kreditvertrag der Nachtragsfiktion unterliege, - gemessen an den äußersten Grenzen des Wortsinnes - nicht aus. Es ist daher ausgehend vom Zweck der Begünstigung zu untersuchen, ob eine Gleichbehandlung der vorliegenden Umschuldung mit einer solchen geboten erscheint, bei der der "alte" Darlehensvertrag durch einen "neuen" Darlehensvertrag ersetzt wurde. Dabei ist auf die weitgehende wirtschaftliche und rechtliche Affinität von Darlehens- und (insbesondere Einmal-)Kreditverträgen Bedacht zu nehmen. Eine verfassungskonforme, am Gleichheitssatz orientierte Auslegung von Gebührenvorschriften hat weiters zu beachten, dass - im Sinne der Verpflichtung des Gesetzgebers, bei rechtlicher Affinität der Erscheinungen wirtschaftliche Gleichartigkeiten zu beachten, wenn er gebührenrechtliche Folgen an wirtschaftliche Gegebenheiten anknüpft - jenem Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben ist, das zu einer mit dieser Verpflichtung in Einklang stehenden rechtlichen Lösung führt. Davon ausgehend steht hier im Vordergrund, dass sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen Umschuldungen von Darlehensverträgen, bei denen als Ersatz ein Einmal-Kreditvertrag abgeschlossen wird, und solchen, bei denen als Ersatz ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird, nicht ersichtlich sind. Umschuldungen, bei denen ein Einmal-Kreditvertrag durch einen Darlehensvertrag ersetzt wird, unterliegen somit - bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen - der Nachtragsfiktion im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 TP 8 Abs. 5 GebG.

Nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG 1957 gilt bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Schon aus dem Wortsinn dieser Vorschrift folgt, dass so genannte "Teilumschuldungen", bei denen der "alte" Kreditvertrag - wenn auch unter teilweiser Aufhebung der Verbindlichkeit des Schuldners - aufrecht bleibt, nicht begünstigt sind, weil Tatbestandsmerkmal der Begünstigung die (innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgte) Aufhebung des (alten) Kreditvertrages und die Rückzahlung der Kreditsumme sind. Bei einer so genannten "Teilumschuldung" erfolgt jedoch weder eine "Aufhebung eines Kreditvertrages" noch die "Rückzahlung der Kreditsumme"; im Zusammenhang mit einer solchen "Teilumschuldung" könnte lediglich von einer "Einschränkung eines Kreditvertrages" bzw. der "Rückzahlung eines Teiles der Kreditsumme" gesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung der Begünstigungsvorschrift überschreitet somit die äußersten Grenzen des Wortsinnes. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Sachlichkeit einer Regelung, die Umschuldungen, bei denen ein vollständiger Gläubigerwechsel erfolgt, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt, "Teilumschuldungen" hingegen nicht. Während es bei "vollständigen" Umschuldungen zum Wegfall des "alten" Kreditvertrages und somit der Gläubigerposition des "Altgläubigers" kommt (nach der Umschuldung somit weiterhin nur ein Kreditverhältnis besteht), führt eine "Teilumschuldung" zum gleichzeitigen Bestehen mehrerer Kreditverhältnisse. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes diesen Unterschied im Tatsächlichen zum Anlass für eine Regelung zu nehmen, die nur "vollständige" Umschuldungen begünstigt. Es ist somit eine vom Wortsinn abweichende Interpretation, die die Begünstigung auf "Teilumschuldungen" ausdehnt, auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (215 BlgNR XVI GP) weisen ebenfalls darauf hin, dass dem Gesetzgeber nur die Begünstigung einer "vollständigen" Umschuldung vorschwebte, weil darin von "vorzeitiger Beendigung des Kreditvertrages", "Abschluss eines neuen Vertrages an dessen Stelle" sowie davon die Rede ist, es solle gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob der Kreditnehmer bei seinem Kreditgeber bleibe oder zu einem anderen "überwechsle". "Teilumschuldungen" unterliegen daher nicht der Begünstigung nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG 1957 (ebenso Glega, ÖStZ 1984, 194; anderer Ansicht Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz § 33 TP 19 S. 31, und Arnold, ÖStZ 1984, 77). Die von den letztgenannten Autoren für ihre gegenteilige Auffassung vorgetragenen Argumente, auf die auch die Beschwerdeführerin verweist, vermögen nicht zu überzeugen. Der Auffassung von Frotz-Hügel-Popp, die Begünstigung der teilweisen Aufhebung eines Kreditvertrages könne unter der Voraussetzung der entsprechenden teilweisen Zurückzahlung nicht ausgeschlossen werden, weil sie als "minus" vom Wortsinn der Regelung umfasst sei, ist entgegenzuhalten, dass eine "Teilumschuldung" im Hinblick auf den oben dargelegten Unterschied gegenüber einer vollständigen Umschuldung im Sinne der Begünstigungsvorschrift - nach "Teilumschuldung" bestehen infolge Aufrechtbleibens des "alten" Kreditverhältnisses zwei durch Rechtsgeschäft begründete Schuldverhältnisse, bei vollständiger Umschuldung hingegen nur eines - kein "minus", sondern ein "aliud" darstellt. Sie ist daher nicht vom Wortsinn der nach dem oben Gesagten auch nicht unsachlichen Regelung umfasst. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der Auffassung, dem Zweck der Vorschrift folgend müssten Teilumschuldungen begünstigt sein, da dieses Auslegungsergebnis die Grenzen des Wortsinnes überschreitet. Dies gilt auch für die Darlegungen Arnolds, der - unter Hinweis auf die teilweise Aufhebung zB. eines (Einmal)Kreditvertrages durch eine vom Gläubiger angenommene Teilzahlung - die Auffassung vertritt, dem Sinn der Vorschrift entsprechend müssten auch solche Teilumschuldungen begünstigt sein ().

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Darlehen oder Kredit
Umschuldung
Teilumschuldung
"Sache" iSd. § 289 BAO

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