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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.07.2005, RV/0311-W/03

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird die versäumte Handlung nachgeholt - bei Abweisung des Antrages auch Zurückweisung der Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0311-W/03-RS1
Der Gebührenbescheid ist an den Vertreter ergangen. Von ihm wurde im Namen der Vertretenen eine Berufung eingebracht, welche zurückgewiesen wurde. Danach wurde vom Vertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Das Vorbringen in diesem Antrag, dass dem Vertreter nur ein geringes Versehen unterlaufen sei, wenn er lediglich die Adressierung an ihn nicht erkannt habe, kann nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, da der Bescheid so gestaltet ist, dass klar ersichtlich ist, an wen dieser ergangen ist.
RV/0311-W/03-RS2
Auch wenn der Antragsteller dem § 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechend gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die unterlassene Berufung gegen den Bescheid nachholt, ist bei Abweisung dieses Antrages die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.P., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien je vom betreffend

1) Zurückweisung einer Berufung vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid einer Gebührenerhöhung vom (§ 273 BAO),

2) Zurückweisung einer Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom

3) Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom und

4) gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages

entschieden:

A) Der Berufung gegen 2) die Zurückweisung einer Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom wird Folge gegeben und wird dieser Bescheid aufgehoben.

B) Die Berufung gegen 1) die Zurückweisung einer Berufung vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid einer Gebührenerhöhung vom (§ 273 BAO) 3) die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom und 4) die Abweisung eines Aussetzungsantrages wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Von Herrn Rechtsanwalt D.P., dem Berufungswerber, wurde am für die V.S. beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen fünf Erkenntnisse des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu den Zahlen 1,2,3,4,5 jeweils vom eingebracht. Diese Beschwerde wurde beim Verfassungsgerichtshof unter den Zahlen B 1440 bis 1444/99 erfasst. Für diese Beschwerde wurde eine Gebühr in der Höhe von S 2.500,-- entrichtet. Da trotz Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof die noch fehlende Gebühr in der Höhe von S 10.000,-- nicht nachgebracht wurde, wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übermittelt.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde mit Bescheid vom für diese Eingabe mit 5 Ansuchen gemäß § 17a Abs. 1 VfGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG die Gebühr mit S 12.500,-- festgesetzt. Durch Anrechnung der entrichteten Gebühr in der Höhe von S 2.500,-- ergab sich eine Nachforderung in der Höhe von S 10.000,--. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von S 5.000,-- vorgeschrieben. Beide Bescheide ergingen an Herrn Rechtsanwalt D.P..

Gegen diese Bescheide wurde von der V.=V.S. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.P. am 13. Dezember eine Berufung eingebracht. Diese wurde mit Zurückweisungsbescheid vom mit der Begründung, dass gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Berufung nur der befugt ist, an den die den Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheide ergangen sind und diese Bescheide an Herrn Rechtsanwalt D.P. ergingen, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom wurden von 1) der V.=V.S. und 2) Herrn Rechtsanwalt D.P. eine Berufung und verschiedene Anträge eingebracht. Bemerkt wird, dass das Rechtsmittel der V.=V.S. gegen den Zurückweisungsbescheid vom in einem eigenen Verfahren behandelt wird.

Auf Grund dieses Schriftsatzes hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien an Herrn Rechtsanwalt D.P. 4 Bescheide erlassen, nämlich 1) den Zurückweisungsbescheid vom , mit welchem die Berufung vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom (§ 273 BAO) zurückgewiesen wurde 2) den Zurückweisungsbescheid vom , mit welchem die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen wurde 3) den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom abgewiesen wurde und 4) den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde.

Am wurde von Herrn Rechtsanwalt D.P. gegen diese 4 Bescheide Berufung eingebracht. Die Berufung gegen 1) den Zurückweisungsbescheid vom , mit welchem die Berufung vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom (§ 273 BAO) zurückgewiesen wurde und gegen 2) den Zurückweisungsbescheid vom , mit welchem die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen wurde, wurde damit begründet, dass diese Bescheide nicht zu erlassen gewesen wären, da bei Genehmigung der Wiedereinsetzung inhaltlich über die Argumente in der Berufung vom abzusprechen gewesen wäre. In der Berufung gegen 3) den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom abgewiesen wurde, wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber auch Erbenmachthaber im Verlassenschaftsverfahren war, welches sich auf Grund eines Zusammenlegungsverfahrens und der strittigen Erbschaftssteuer äußerst kompliziert gestaltete. In diesem Zusammenhang seien laufend Bescheide an die Verlassenschaft bzw. auch an die Erben ergangen, weswegen dem Berufungswerber nur ein geringes Versehen unterlaufen wäre, wenn er lediglich die Adressierung an ihn nicht erkannt habe. Die Berufung gegen 4) den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde, wurde damit begründet, dass die Aussetzung der Einhebung in einem engen Zusammenhang mit den im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten Argumenten zu sehen sei, da die Aussetzung der Einhebung dann gerechtfertigt sei, wenn letztendlich der Berufung, nach erfolgter Wiedereinsetzung, stattgegeben wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu 2) Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom , mit welchem die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen wurde:

Der für die Entscheidung wesentliche Absatz der Berufung gegen diesen Bescheid lautet:

"1.) In umseits näher bezeichneter Gebührenangelegenheit erheben die Erben nach J.S. als Vertreter der Verlassenschaft durch ihren umseits ausgewiesenen Vertreter gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom zur Steuernummer 1, zugestellt am , sohin innerhalb offener Frist nachstehende

I. BERUFUNG ....."

Daraus ist ersichtlich, dass die Berufung vom Berufungswerber für die Erben nach J.S. eingebracht wurde. Dass auch er gegen diesen Bescheid eine Berufung einbringen wollte, kann aus dem Inhalt der Berufung nicht entnommen werden. Da vom Berufungswerber gegen den Zurückweisungsbescheid vom , mit welchem die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen wurde, keine Berufung eingebracht wurde, war der Berufung gegen diesen Bescheid stattzugeben und dieser daher aufzuheben.

Zu 1) Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom , mit welchem die Berufung vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom (§ 273 BAO) zurückgewiesen wurde und 3) Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom abgewiesen wurde:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im vorliegenden Fall bringt der Berufungswerber vor, dass ihm nur ein geringes Versehen unterlaufen sei, wenn er lediglich die Adressierung an ihn nicht erkannt habe.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb dem Berufungswerber (als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG) die nach § 17a VfGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG nicht entrichtete Gebühr samt Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG vor. Die Vorschreibung erfolgte durch ausschließliche Anführung des Berufungswerbers im Adressatenbereich des Bescheides nur an den Berufungswerber als Gebührenschuldner und nicht an die - nicht im Adressatenbereich des Bescheides genannten - V.S.. Diese Bescheide vom wurden nicht zu Handen des Berufungswerbers, sondern an den Berufungswerber zugestellt.

Der in den Bescheiden angeführte Hinweis, "Beschwerde eingebracht beim Verfassungsgerichtshof unter Zl. 1440-1444/99 für S.=V.S. vom " nennt lediglich den Entstehungsgrund der Gebührenschuld, keineswegs lässt sich daraus ableiten, dass damit der V.S. die Gebühr vorgeschrieben wurde.

Der Bescheid ist auch so gestaltet, dass der Adressatenbereich vom Rest des Bescheides etwas losgelöst ist. Dadurch wird klar ersichtlich, an wen der Bescheid ergeht. Da bei den gegenständlichen Bescheiden in diesem Bereich nur der Name des Berufungswerbers mit seiner Anschrift aufscheint - in diesem Bereich befindet sich kein Zusatz, der nur irgendwie auf eine Zustellung zu seinen Handen oder an eine andere Person hinweisen könnte - ist dieser Bescheid eindeutig nur an den Berufungswerber ergangen. Da nach dem gesamten Erscheinungsbild der Bescheide eindeutig ersichtlich ist, an wen diese ergangen sind, kann dem Vorbringen, dass die Adressierung nicht erkannt wurde, nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen hier nicht vor und es erfolgte die Abweisung dieses Antrages zu Recht.

Auch wenn nach § 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen hat und diesem Erfordernis vom Berufungswerber dadurch nachgekommen wurde, dass er mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitig die unterlassene Berufung gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung nachgeholt hat, erfolgte die Zurückweisung der Berufung als verspätet zu Recht (vgl. und , 2003/05/0065). Auch wird im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wurde.

Zu 4) Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Daraus folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Im Hinblick auf den im Verfahren über die Festsetzung der Abgabe bereits ergangenen Zurückweisungsbescheid darf hier kein Bescheid mehr erlassen werden, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Versäumung
Ereignis
Handlung
Antragsteller

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at