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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.01.2013, RV/2572-W/12

Eine Pfandrechtsvormerkung gemäß § 38 lit. c GBG ist eine reine Grundbuchsache, eine Exekution zur Sicherung liegt in diesem Fall nicht vor (VwGH 2.7.1987, 86/16/0106).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und Einstellung der Exekution entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom brachte der Berufungswerber (Bw.) beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Antrag auf Einstellung der Exekution ein und führte nach Zitierung des § 16 Abs. 2 AbgEO aus, dass von seinem namentlich genannten Arbeitgeber die Unzulässigkeit der Drittschuldnererklärung (gemeint wohl der Vollstreckung) gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO angezeigt worden sei.

Es werde sohin der Antrag gestellt, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und die Exekution gemäß § 16 Abs. 2 AbgEO einzustellen.

Weiters werde beantragt, die pfandweise Sicherstellung im Grundbuch aufzuheben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt mit der Begründung ab, dass niemals eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber durchgeführt worden sei, daher auch der Drittschuldner die Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht geltend gemacht können habe. Der Antrag auf Einstellung der Exekution sei daher abzuweisen gewesen.

Somit gehe auch der Antrag auf Einstellung der Pfandrechtsvormerkung ins Leere.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er am , eingelangt bei der Finanzbehörde am , einen Antrag gemäß § 16 Abs. 2 AbgEO, die irrtümliche und unrichtige Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben und die Exekution einzustellen, eingebracht habe.

§ 16 Abs. 2 AbgEO laute: "Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

Sodann sei vom namentlich genannten Arbeitgeber des Bw. die Unzulässigkeit der Drittschuldnererklärung, bereits am angezeigt worden.

Zudem sei die Finanzbehörde in ihrem Bescheid nicht zu einer Behandlung gemäß § 13 AbgEO gekommen und habe im Bescheid auch nicht darüber abgesprochen ().

Daher werde begehrt, den unrichtigen Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufzuheben und die irrtümlich und unrichtig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 16 Abs. 2 AbgEO aufzuheben und die Exekution einzustellen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 212 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 16 Abs. 2 AbgEO aus, dass im gegenständlichen finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren per dato überhaupt keine Drittschuldnererklärung existiere. Das Finanzamt habe, wie bereits im Erstbescheid vom ausgeführt, keine Lohnpfändung bei dem vom Bw. angeführten Arbeitgeber durchgeführt. Daher habe auch keine Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend gemacht werden können, weshalb auch für eine stattgebende Erledigung überhaupt kein Raum geblieben sei.

Da im Erstansuchen überhaupt keine Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung geltend gemacht worden seien, wäre darüber auch nicht abzusprechen gewesen.

Da nach wie vor ein längst fälliger und vollstreckbarer Rückstand aushafte, fehlten auch die gesetzlichen Voraussetzungen, um die Exekution einzustellen.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im Wesentlichen aus, dass der genannte Arbeitgeber bereits am ein Fax an das Finanzamt übermittelt habe, lediglich mit einer anderen Steuernummer des Bw. (Anmerkung: eine Ablichtung eines an das Finanzamt Wien 1/23 gerichteten und die dortige StNr. 222/2222 betreffenden FAX wurde beigelegt)

Weiters sei die Abweisung der Berufung damit begründet worden, dass überhaupt keine Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung geltend gemacht worden seien. Bezüglich der Einwendungen werde auf den Einstellungsantrag vom verwiesen, in dem "die Einwendungen gemäß der herrschenden Lehre mehr aus ausgeführt wurden".

Bei der Begründung "darüber war auch nicht abzusprechen" wäre das Erkenntnis des , völlig außer Acht gelassen worden.

Zudem habe die Finanzbehörde in ihrem Bescheid nicht über § 13 AbgEO abgesprochen.

Festgehalten werde, dass im Bescheid vom und in der Berufungsvorentscheidung die Steuernummer 111/1111 angeführt werde, die den Bw. in keiner Weise betreffe.

Es werde daher begehrt, den unrichtigen Bescheid vom aufzuheben, die irrtümlich und unrichtig erteilte Vollstreckbarkeit aufzuheben und die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 2 AbgEO einzustellen und auch die Pfandrechtsvormerkung im Grundbuch zu löschen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 16 Abs. 1 AbgEO lautet:
Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;

2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;

3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3, für unzulässig erklärt wurde;

4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

(2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

Die Einstellungsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt (§§ 12 bis 14, § 16 AbgEO). Trifft einer dieser gesetzlich umschriebenen Tatbestände zu, dann besteht für den Abgabepflichtigen ein Rechtsanspruch auf Einstellung der Vollstreckung (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, Tz 1 zu § 16).

Dem Vorbringen, dass vom Arbeitgeber die "Unzulässigkeit der Drittschuldnererklärung" (Anm: gemeint wohl die Unzulässigkeit der Vollstreckung) angezeigt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel keine Gehaltspfändung beim vom Bw. genannten Arbeitgeber durchgeführt hat. Das vom Bw. gleichzeitig mit dem Vorlageantrag vorgelegte Schreiben (Ablichtung) der G-GmbH. ist an das Finanzamt Wien 1/23 adressiert und betrifft einen bei diesem Finanzamt aushaftenden Abgabenrückstand des Bw. zur StNr.: 222/2222. (Die Steuernummer des Bw. beim Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel lautet 333/3333).

Eine Einstellung der Vollstreckung auf den Arbeitslohn setzt voraus, dass ein diesbezügliches Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.

Da, wie bereits ausgeführt, das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel keine Lohnpfändung beim vom Bw. genannten Arbeitgeber durchgeführt hat, kann auch von diesem ein solches nicht eingestellt werden.

Zum Antrag auf Aufhebung der Pfandrechtsvormerkung im Grundbuch ist lediglich festzustellen, dass es sich beim Verfahren nach § 38 lit c GBG um eine reine Grundbuchsache handelt, eine Exekution zur Sicherstellung in diesem Fall nicht vorliegt (vgl ).

Wenn der Bw. vorbringt, dass das Finanzamt nicht über § 13 AbgEO abgesprochen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass durch diese Bestimmung die Einwendungen gegen die Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit oder wegen behaupteten Verzichtes des Finanzamtes auf die Einleitung der Vollstreckung geregelt wird.

Ein solcher Sachverhalt wurde nicht behauptet. Mangels Vorliegens einer Einwendung nach § 13 AbgEO waren diesbezüglich auch keine Ausführungen zu treffen.

Da die behauptete Rechtwidrgkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at