Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.03.2011, RV/0084-W/11

1. Bescheidberichtigung, wenn gewerbliche Einkünfte unrichtig ausgewiesen sind und eine Berufung nicht erhoben wurde; 2. Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides, wenn gewerbliche Einkünfte unrichtig ausgewiesen sind, der Einkommensteuerbescheid aber die Grundlage für die Bemessung der gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge bildet.


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Miterledigte GZ:
RV/0083-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0084-W/11-RS1
Eine Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO ist rechtmäßig, wenn die Aufhebung zwar keine steuerlichen Auswirkungen hat, der Einkommensteuerbescheid aber gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG die Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge darstellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, gegen die Bescheide des Finanzamtes xx, vertreten durch Vertreter, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidberichtigung gem. §§ 293, 293 b BAO sowie Aufhebung gemäß § 299 BAO im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidberichtigung gem. §§ 293, 293 b BAO wird als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) bezieht neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Kalenderjahr 2009 hat die Bw in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 4.298,00 Euro angegeben und unter der Kennzahl 717 (Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge) den Betrag 194,08 Euro an Werbungskosten geltend gemacht.

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2009 erklärungsgemäß festgesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am brachte die Bw einen Antrag auf Berichtigung ein, wobei sie die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 4.104,50 Euro angab. Als Betriebsausgaben hat die Bw unter anderem 94,08 Euro als Sozialversicherungsbeiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Berichtigung ab, und führte in der Begründung aus, dass weder ein berichtigbarer Fehler gem. § 293 BAO noch eine offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 293 b BAO vorliege.

In der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw ein, im Einkommensteuerbescheid 2009 seien die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen worden, da diese unrichtigerweise unter der Rubrik Gewerkschaftsbeiträge angegeben worden seien.

Falls die Behörde keinen Tatbestand der §§ 293, bzw. 293 b BAO erblickte, stelle die Bw in eventu den Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die entsprechenden Richtigstellungen seien den berichtigten Einkommensteuererklärungen 2009 zu entnehmen.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Den Antrag auf Aufhebung des Bescheide gem. § 299 BAO hat das Finanzamt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, es liege zwar eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, doch sei diese nur geringfügig und führe zu keiner steuerlichen Auswirkung weshalb der Rechtsbeständigkeit der Vorzug gegenüber der Rechtsrichtigkeit zu geben sei.

Im Vorlageantrag bringt die Bw vor, es sei zwar richtig, dass sich durch die Änderung keine steuerlichen Auswirkungen ergäben, allerdings erleide die Bw durch die unrichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen wesentlichen Nachteil bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, da diese nur amtliche Bescheide des Finanzamtes akzeptiere, auch wenn diese auf unrichtigen Angaben beruhten.

Die Bw sei nicht der Meinung, dass die Finanzbehörde das Ermessen so auslegen könne, dass der sozialversicherungsrechtliche Aspekt außer Ansatz bleibe. Bei der Ermessensübung sei keineswegs nur auf die Rechtsbeständigkeit abzustellen, die Rechtsrichtigkeit sei jedenfalls einzufordern, wenn sich durch den unrichtigen Bescheid erhebliche Nachteile für den Steuerpflichtigen ergäben.

Es würden ja die unrichtigen Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft automatisch weitergeleitet, was eine unrichtige Vorschreibung der Sozialversicherungbeiträge zur Folge habe.

Alles Andere als eine Bescheidberichtigung würde für die Bw einen Rechtsbruch darstellen.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihr Vorbringen in den Eingaben bzw. in den Schriftsätzen. Der Vertreter des Finanzamtes weist überdies darauf hin, dass er keine rechtliche Möglichkeit sieht, der Bw entgegen zu kommen. Bereits im Jahr 2008 sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt worden. Dass die gewerblichen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2009 unrichtig ausgewiesen sind, wird seitens des Finanzamtes nicht bestritten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (78 BAO) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufenen Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Dem § 293 b BAO entsprechend kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

In § 299 BAO schließlich ist geregelt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben kann.

Ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. der BVE ist auszuführen:

Zu § 293 BAO: Dem Finanzamt ist insoweit beizupflichten, dass kein gem. § 293 BAO berichtigbarer Fehler vorliegt. Wie die Bw selbst ausführt, hat sie Beträge unter einer falschen Kennzahl eingetragen. Es handelt sich somit um einen inhaltlichen Fehler, aber keinen Fehler, der auf einem Versehen der Behörde beruht.

Zu § 293 b BAO: Wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht vor, weshalb eine Berichtigung nach § 293 b BAO nicht in Betracht kommt.

Zu § 299 BAO: Das Finanzamt begründet das Ermessen damit, dass die unbestrittenermaßen vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit bloß eine geringfügige Auswirkung habe. Des Weiteren würde die Aufhebung weder zu einer Gutschrift noch zu Nachzahlung führen und hätte die Aufhebung somit keine steuerliche Auswirkung.

Diese Begründung ist zwar insoweit richtig, wenn man nur die steuerlichen Aspekte betrachtet. Im gegenständlichen Fall darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Einkommensteuerbescheid gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG einen Grundlagenbescheid für die Bemessung der Sozialversicherung darstellt.

Da der Einkommensteuerbescheid 2009 die Grundlage für die Bemessung der gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge bildet, hat der Bescheidadressat (im gegenständlichen Fall die Bw) einen Rechtsanspruch darauf, dass die gewerblichen Einkünfte in der richtigen Höhe festgesetzt werden.

Die gewerblichen Einkünfte wurden - wie auch das Finanzamt außer Streit stellt - im Einkommensteuerbescheid 2009 unrichtig ausgewiesen. Die daraus resultierenden Versicherungsbeiträge wurden mit 1.176,36 € festgesetzt, wohingegen bei richtiger Ermittlung der gewerblichen Einkünfte eine nachträgliche Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen unterblieben wäre. Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2009 kann im Hinblick auf seine tatsächlichen Auswirkungen entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht als geringfügig angesehen werden.

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Rechtsansicht, dass unter den gegebenen Umständen bei Ausübung des Ermessens das Interesse der Rechtsbeständigkeit gegenüber dem Interesse der Rechtsrichtigkeit in den Hintergrund tritt.

Andere Gründe, die gegen eine Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 sprechen, hat das Finanzamt nicht dargetan. Es war daher der Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidberichtigung
Bescheidaufhebung
berichtigbarer Fehler
Rechtsrichtigkeit
Rechtsbeständigkeit
Ermessen
Zweckmäßigkeit
Billigkeit
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/02
UFSjournal 7/8/2011, 295

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at