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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 12.04.2010, RV/0041-K/10

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0041-K/10-RS1
Das nicht näher konkretisierte Berufungsvorbringen, die gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld sei verfassungswidrig, fällt nicht in den Beurteilungsbereich des Unabhängigen Finanzsenates. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., R., T., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S.St., vertreten durch Mag. S., vom betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Abgabe um € 151,50 (Zuschuss des Jahres 2002) reduziert. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am übermittelte der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) die "Erklärung des Einkommens gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz für das Jahr 2003" (Formular KBG 1) und gab darin an, dass im Jahr 2003 für seine am geborene Tochter K. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.211,90 ausbezahlt wurde. Sein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 habe € 24.282,72 betragen.

In der Folge erließ das Finanzamt den im Spruch genannten Bescheid (datiert mit ) in welchem es auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 KBGG iHv. € 24.282,72 einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 1.699,72 festsetzte (7% der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG).

Im Punkt 2.-tens dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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Ermittlung des Rückzahlungsbetrages

ausbezahlter Zuschuss bis
2.363,40 €
Rückzahlung laut Spruch
1.699,79€
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
663,61 €

Begründend wurde im angeführten Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw. seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2003 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Im Jahr 2002 wurden € 151,50 an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter ausbezahlt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den erwähnten Rückzahlungsbescheid Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Laut seinen Informationen sei derzeit ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig, in welchem geklärt werde, ob die Rückforderung der ausbezahlten Zuschüsse verfassungskonform ist. Er möchte diese Entscheidung abwarten. Er sei weiters dahingehend informiert, dass dieser Zuschuss ab dem Jahre 2010 nicht mehr zurückgefordert werde. Die Berufung stütze sich va. auf die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 18 KBGG.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Bw. ist Kindesvater der am geborenen K.. Er lebt mit der Kindesmutter und seiner Tochter seit in einem gemeinsamen Haushalt (Auszüge aus dem Melderegister). Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides hat die Kindesmutter für das genannte Kind bis zum Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.363,40 (2002: € 151,50 und 2003: € 2.211,90) ausbezahlt erhalten. Das Einkommen des Bw. gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 betrug im Jahr 2003 laut Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung € 24.282,72. Davon setzte es gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG eine Abgabe iHv. 7%, somit € 1.699,79 als Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum KBG fest. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sacherhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS des Bundes enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen.

§ 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 22.000 bis zu einem Einkommen von € 27.000 jährlich 7% des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurden an die Kindesmutter bis Zuschüsse zum KBG in Höhe von € 2.363,40 ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Hinsichtlich des Betrages in Höhe von € 151,50 fehlt es jedoch an der Voraussetzung für die Einhebung dieses Rückzahlungsbetrages, weil eine bescheidmäßige Festsetzung der Rückzahlung (Abgabe) für das Jahr 2002 nicht erfolgt ist.

Das Finanzamt hat nämlich in den Jahren 2008 und 2009 Handlungen unternommen, um die Rückzahlungsbeträge sowie das Einkommen des Bw. des Jahres 2003 zu erheben und den Rückzahlungsanspruch für das Jahr 2003 festzusetzen. Demgemäß wurde der Bw. im Oktober 2008 ersucht, seine Einkommensverhältnisse 2003 bekannt zu geben. Schließlich setzte es mit angefochtenem Bescheid die Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 über dem höchstmöglichen Ausmaß der gewährten Zuschüsse von € 2.211,90 fest. Die Festsetzung von Rückzahlungsbeträgen über den Betrag der tatsächlich im Jahr 2003 gewährten Zuschüsse hinaus kommt jedoch nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates deshalb nicht in Betracht, weil diese Zuschüsse in Höhe von € 151,50 der Kindesmutter tatsächlich im Jahr 2002 gewährt wurden. Es handelt sich dabei um die gewährten Zuschüsse des Jahres 2002 in Höhe von € 151,50. Die Festsetzung der Rückforderungsbeträge für das Bezugsjahr 2002 ist somit nicht erfolgt, sodass der verbleibende Rückforderungsbetrag für die Folgejahre entsprechend zu reduzieren und der Berufung daher insoweit stattzugeben war.

Im Übrigen entspricht der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, die der Kindesmutter bis Dezember 2003 ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (in Höhe von insgesamt € 2.211,90) im Ausmaß von € 1.699,79 zurückzuzahlen der Rechtslage.

Was die nicht näher spezifizierte Behauptung der Verfassungswidrigkeit der strittigen Rückzahlungsregelung betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG geltende Gesetze zu vollziehen hat. Die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit fällt nicht in den Kompetenzbereich des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG in jenen des Verfassungsgerichtshofes.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at