Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.07.2005, RV/0165-W/04

Eine einmal gewählte Berechnungsmethode der AfA kann nicht nachträglich abgeändert werden


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Miterledigte GZ:
RV/262-W/04

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Herbert Bernold und Horst Bergmann im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufungen der Bw, vertreten durch die Vertreterin, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Astrid Krünes, betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden eine Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw vermietete unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 die Liegenschaften A) Adr1, B) Adr2, C) Adr3 und D) Adr4.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 hat die Bw AfA in Höhe von S 50.000,00 geltend gemacht.

Im Einkommensteuerbescheid 1999 wurde die AfA zunächst mit einem Betrag in Höhe von S 11.320,00 berücksichtigt.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die AfA mit S 18.480,00 angesetzt und auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom Datum, GZ verwiesen, in der die AfA mit S 18.480,00 festgestellt wurde.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird eingewendet, es sei unklar, warum der Bescheid von der eingereichten Steuererklärung abweiche.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird eingwendet, die Bw sei mit der Berichtigung der AfA nicht einverstanden.

Zumindest die Liegenschaften A) und C) seien nach der vorliegenden Aktenlage erstmalig 10 Jahre nach der Anschaffung vermietet worden. Diese hätten angeblich einen gemeinen Wert von ca. S 2.500.000,00. Eine 2%ige AfA würde daher bereits die beantragte AfA nur für diese beiden Liegenschaften rechtfertigen.

Betreffend das Jahr 1999 wurde der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben und die AfA auf den Betrag von 18.480,00 erhöht. In der Begründung wies das Finanzamt auf die oben genannte Berufungsentscheidung hin.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2000 wird vom Finanzamt damit begründet, dass eine einmal gewählte AfA-Methode nicht geändert werden dürfe.

In den Vorlageanträgen betreffend 1999 und 2000 wird ausgeführt, zumindest die Liegenschaften A) und C) sowie der halbe Liegenschaftsanteil der Liegenschaft B) seien nach der vorliegenden Aktenlage erst 10 Jahre nach der Anschaffung erstmalig vermietet worden. Diese hätten (nach Ausscheiden eines Gebäudeanteils) angeblich einen gemeinen Wert von mehr als S 2.500.000,00. Eine 2%ige AfA vom gemeinen Wert würde daher bereits die beantragte AfA 1999 und 2000 (nur für die oben bezeichneten Liegenschaften) in Höhe von je S 50.000,00 rechtfertigen.

Die Vertreterin der Bw ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Ladung ist ausgewiesen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

Der Vorsitzende hält fest, dass eine Vermietung der Gebäude laut Betriebsprüfungsbericht ab dem Jahr 1987 stattgefunden hat.

Weiters weist er darauf hin, dass am Datum eine Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ergangen ist, in deren Begründung die Bemessungsgrundlage und die AfA der jetzt verfahrensgegenständlichen Liegenschaften beschrieben worden sind. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem abgewiesen (VwGH vom DatVwGH, GZVwGH). Eine Durchschrift der BE wird der Vertreterin des Finanzamtes ausgehändigt.

Die Vertreterin des Finanzamtes präzisiert die Begründungen der BVE dahingehend, dass als gesetzliche Grundlage für die Abweisung der Berufungen der § 114 EStG zu sehen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem § 16 Abs 1 Z. 8 iVm mit den §§ 6, 7 EStG 1972 sind für die Bemessung der AfA die Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen.

Gem. § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. a EStG 1972 bestehen Ausnahmen bei Gebäuden, die vor dem angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben wurden. Bei solchen Gebäuden ist der Einheitswert zum oder auf Antrag der Betrag heranzuziehen, der für die Anschaffung am aufgewendet hätte werden müssen (fiktive Anschaffungkosten).

Auf Grund der Aktenlage ist eine Vermietung der nachstehenden Liegenschaften ab dem Jahr 1987 nachweisbar bzw. feststellbar. Die aus der Vermietungstätigkeit resultierenden Einkünfte und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten wie z.B. die AfA waren in diesem Jahr erstmals von steuerlicher Bedeutung. Das bedeutet, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der materiellen Abgabengesetze die Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die AfA nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. a EStG 1972 spricht von Gebäuden, die vor dem angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben wurden. § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b trifft Sonderregelungen für Gebäude, die nach dem unentgeltlich erworben wurden.

Da keine Sondervorschriften für Gebäude, die nach dem entgeltlich erworben wurden, existieren, ist die AfA auf Grund des Hinweises im § 16 Abs. 1 Z. 8 nach § 7 EStG 1972 zu ermitteln. Hinsichtlich der Bewertung verweist § 7 wiederum auf § 6 EStG 1972.

§ 6 Z. 1 EStG 1972 regelt, dass Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA anzusetzen sind. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffunskosten jedenfalls die Obergrenze darstellen.

Im gegenständlichen Fall wurden die Liegenschaft A) sowie die Hälfte der Liegenschaft B) wurden vor dem angeschafft. Vom steuerlichen Vertreter wurden als fiktive Anschaffungskosten der 5-fache Einheitswert zum ohne Ausscheiden eines Grundanteils angesetzt. Diese fiktiven Anschaffungskosten wurden vom Finanzamt anerkannt.

Die andere Hälfte der Liegenschaft B) sowie die Liegenschaften C) und D) wurden nach dem entgeltlich erworben und die Anschaffungskosten nach Ausscheiden eines Grundanteils als AfA-Basis zugrundegelegt.

Diese (fiktiven) Anschaffungskosten können nicht nachträglich insofern abgeändert werden, als stattdessen der gemeine Wert angesetzt wird, wie dies in der Berufung beantragt wird. Dies ergibt sich aus § 114 Abs. 4 EStG 1988, wonach ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass für Wirtschaftgüter, die vor dem angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steurpflichtigen bereits am zur Erzeilung von Einkünften iSd. § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der AfA oder die Substanzverringerung begründet wird.

Die Möglichkeit. den gemeinen Wert als Basis für die AfA anzusetzen, ist im EStG 1972 nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit besteht erst im EStG 1988, und zwar unter Beachtung des § 114 EStG 1988.

Die AfA für die oben genannten Liegenschaften wurden wie folgt ermittelt:

Liegenschaft A): Kaufvertrag vom - fiktive (geschätzte) Anschaffungskosten lt. Steuerberater bzw. Bw der fünffache Einheitswert.

Einheitswert zum = S 71.599,00 x 5 = S 397.955,00 x 2% = S 7.160,00.

Liegenschaft B): 1/2 Anteil - Kaufvertrag vom - fiktive (geschätzte) Anschaffungskosten lt. Steuerberater bzw. Bw der fünffache Einheitswert.

Einheitswert zum = S 64.000,00 : 2 = S 32.000,00 x 5 = S 160.000,00 x 2% = S 3.200,00

1/2 Anteil - Kaufvertrag vom


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Anschaffungskosten
250.000,00
30 % Grundanteil
75.000,00
70 % Gebäudeanteil
175.000,00
2% AfA
3.500,00

Liegenschaft C): Kaufvertrag vom - tatsächliche Anschaffungskosten:


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Anschaffungskosten
70.000,00
(lt. Bewertungsakt Sommerhaus aus Holz)
70 % Grundanteil
49.000,00
30 % Gebäudeanteil
21.000,00
2% AfA
420,00

Liegenschaft D): Kaufvertrag vom - tatsächliche Anschaffungskosten:


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Anschaffungskosten
300.000,00
30 % Grundanteil
30.000,00
70 % Gebäudeanteil
210.000,00
2% AfA
4.200,00

Die AfA wurde im Einkommensteuerbescheid 1999 lediglich mit einem Betrag von S 11.320,00 gewährt. Da die AfA jährlich S 18.480,00 beträgt, waren die AfA im Jahr 1999 um den Differenzbetrag in Höhe von S 7.160,00 zu erhöhen bzw. die Einkünfte aus Vermeitung und Verpachtung um diesen Betrag zu vermindern. Es war daher der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 teilweise Folge zu geben und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet abzuweisen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt (in ATS und €)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Absetzung für Abnutzung
Werbungskosten
Bemessungsgrundlage
fiktive Anschaffungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at