Verlängerung des Beihilfenbezugs durch langes Studium
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY, für die Zeit ab , entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Dezember 1987 geborene Tochter der Berufungswerberin hat im Wintersemester 2006/2007 mit dem Studium in der Studienrichtung "O206" begonnen, hat jedoch mit Beginn des Wintersemesters 2007/2008 in die Studienrichtung N202 (Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien) gewechselt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit nach dem Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin aus: "Da meine Tochter ... im Jahre 2006 im Herbst das Biotechnologiestudium (langes Studium) vor ihrem 19. Geburtstag begonnen hat und innerhalb eines Jahres ins Medizinstudium gewechselt hat, (auch langes Studium) steht uns die Verlängerung der Familienbeihilfe zu."
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung mit dem Hinweis auf die bestehende Rechtslage abgewiesen. Die Berufung gilt jedoch zufolge des Fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags wiederum als unerledigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist daher eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn nach der sublit. aa) das Kind d i e s e s Studium (das bei Vollendung des 24. Lebensjahres betrieben wird) bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Tochter das hier allein maßgebende Studium in der Studienrichtung N202 (Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien) erst mit Beginn des Wintersemesters 2007/2008, und damit nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendete, begonnen hat.
"Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (EP XXIV. GP RV 981) soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor - Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit des Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen" (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen G 6/11, G 28/11, G 7/11 und F/1/11 die Auffassung vertreten, dass diese Herabsetzung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.
Da der angefochtene Bescheid sohin der anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | langes Studium Verlängerung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at