zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.01.2013, RV/1642-W/12

Ausbildung zum Golflehrer - Berufsausbildung iSd FLAG ?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/1642-W/12-RS1
wie RV/0780-W/08-RS1
Eine Ausbildung zum Golflehrer kann eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellen. Dass die theoretische Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung ist, trifft zwar zu, ist aber für die Frage, ob Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, ohne wesentliche Bedeutung, da auch bei einer Fülle anderer Berufe die praktischen Kenntnisse im Vordergrund stehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt, 1220 Wien, Bureschgasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August 2009 bis Juni 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

An zu Unrecht bezogenen Beträgen wird zurückgefordert:

Für die Monate August 2009 bis Februar 2010 gewährte Familienbeihilfe in Höhe von
1.501.60 €
Für die Monate August 2009 bis Februar 2010 gewährte Kinderabsetzbeträge in Höhe von
408,80 €
Rückforderung gesamt
1.910,40 €

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.) die für ihren volljährigen Sohn S für die Monate August 2009 bis Juni 2010 gewährte Familienbeihilfe in Höhe von 2.252,40 € und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 642,40 € zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, der Sohn der Bw. habe die Schule mit abgebrochen, weshalb die für die Folgemonate gewährte Familienbeihilfe zurückgefordert werden müsse.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. ein, der Sohn der Bw. habe keineswegs seine Schulausbildung abgebrochen. Er sei nicht berechtigt gewesen, in die nächsthöhere Klasse aufzusteigen. Dessen ungeachtet habe er unverzüglich versucht, eine Lehrstelle für eine Lehre als Golftrainer zu finden. Das Golftraining sei auch in seiner bisherigen Schule Ausbildungsziel gewesen.

Nachdem der Golfsport witterungsbedingt in Österreich während der Wintermonate ruhe, habe der Sohn der Bw. eine Ausbildung in Spanien begonnen. Der entsprechende Berufsausbildungsvertrag sei am unterfertigt und von der Professional Golfers' Association (PGA) of Germany am Datum registriert worden.

Die Ausbildung für einen Beruf könne in Österreich über verschiedene Wege erfolgen, wobei durch den eingeschlagenen Weg auch die Abschlussqualifikation bestimmt werde.

Im dualen Ausbildungssystem werde neben dem Arbeitsverhältnis in einem Lehrbetrieb (kollektivvertraglicher Rahmen) die Berufsschule besucht. Hier stehe insbesondere das Erlernen von praktischen Fähigkeiten zur Ausübung eines Handwerks im Vordergrund. Die Ausbildung ende mit Lehrabschlussprüfung zum Facharbeiter. Diese Ausbildung könne in einer verkürzten Sonderform auch nach einer Reifeprüfung durchlaufen werden.

Der Besuch berufsbildender mittlerer und höherer Schulen (BMHS) sei eine rein schulische Berufsausbildung theoretischer und praktischer Art und führe je nach durchlaufener Schulart bzw. Schulform zu verschiedenen Berufsberechtigungen und/oder Anerkennungen, welche im Berufsausbildungsgesetz geregelt seien. Ferialpraktika seien ein Bestandteil dieser Ausbildung. Gleiches gelte auch für Kollegs, für deren Besuch der vorherige positive Abschluss einer Fachschule oder einer Matura Voraussetzung sei.

Der Abschluss von Fachhochschulen oder Universitäten führe primär zu einer Graduierung. In allen beschriebenen Ausbildungsformen bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bei dem Sohn der Bw. handle es sich um eine duale Ausbildung. Gemäß den Ausbildungsrichtlinien der PGA of Austria müsse einerseits ein Ausbildungsvertrag mit einem durch die PGA anerkannten Golf-Professional - bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden - bestehen und andererseits müssten Schulungen theoretischer und praktischer Art besucht werden, die die PGA of Austria veranstalte. Diese Schulungen würden im Abweisungsbescheid zwar vollständig aufgezählt, das Bestehen des Ausbildungsvertrages mit der Arbeitsverpflichtung aber nicht. Als Besonderheit sei anzuführen, dass der Lehrherr keine Zahlungen an den Auszubildenden leisten müsse, sondern der Lehrling berechtigt sei, unter Aufsicht des Lehrherrn Unterricht zu durch die PGA vorgegebenen Stundensätzen zu erteilen.

Dass es sich bei der Ausbildung zum Diplomgolflehrer um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle, könne aus der Ausbildungsordnung der PGA of Austria 2008 ersehen werden. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass im Zuge der Ausbildung zum Diplomgolflehrer theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt würden und theoretische sowie praktische Prüfungen abgelegt werden müssten. Ergänzend dürfe festgestellt werden, dass erst nach Abschluss der Ausbildung gemäß den Regeln der PGA of Austria z.B. eine Ausbildung zum Leistungstrainer an der Bundesanstalt für Leibeserzieher (BAFL) durchlaufen werden könne.

Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der Berufsausbildung kam der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. zu dem Schluss, dass sich der Sohn der Bw. gemessen an den vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Kriterien in einer Berufsausbildung befinde. Es könne von einem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg ausgegangen werden. Ebenso ermögliche die Art der gewählten Ausbildung eine in zeitlicher Hinsicht "genügend zielstrebige" Berufsausbildung. Verwiesen werde diesbezüglich auf den zeitintensiven und sehr straffen Ausbildungsweg zum Golflehrer. Dass die theoretische Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sei, treffe zu, sei aber für die Frage, ob Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliege, ohne wesentliche Bedeutung, da auch bei einer Fülle anderer Berufe die praktischen Kenntnisse im Vordergrund stünden.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. vorgehalten, dass ihr Sohn laut Ausbildungsvertrag vom seine "Golfausbildung" ab. begonnen habe. Es werde daher um Vorlage eines Nachweises der Berufsausbildung von August 2009 bis Dezember 2009 ersucht. Darüber hinaus wurde um folgende weitere Nachweise ersucht:

  • Nachweis der überwiegenden Kostentragung während der Ausbildung in Spanien

  • Aufstellung monatlich durchschnittlicher Lebenshaltungskosten des Sohnes während des Spanienaufenthaltes

  • Nachweis der Auflösung des Ausbildungsvertrages in Spanien

  • Nachweis der Dauer der theoretischen Ausbildung in Spanien unter Vorlage des Stundenplanes in deutscher Übersetzung

  • Nachweis, dass die Ausbildung in Spanien für die in Österreich absolvierte Lehrausbildung anerkannt worden sei

  • Nachweis dass der Lehrvertrag mit Herrn Lehrer2 von PGA of Austria anerkannt sei und er ein voll qualifiziertes Mitglied der PGA of Austria mit der Befähigung, Lehrlinge auszubilden, sei.

Vorgelegt wurden:

  • Eine Vereinbarung vom zwischen der Bw. als Sponsor, ihrem Sohn als Spieler und Herrn Lehrer1 als Trainer, der zufolge der Spieler vom Trainer ab systematisch aufgebaut werden solle. Der Spieler solle ab durch ein vierstündiges Training an fünf Tagen in der Woche in den drei Dimensionen Mental -Technik-Fitness trainiert werden Neben dem täglichen 4-Stunden-Programm (generell von 9.00 - 13.00 Uhr) solle der Spieler vom Trainer weitere Trainingsanweisungen erhalten, um auch während der verbleibenden Zeit so effektiv wie möglich zu üben und zu trainieren.

  • Ein Ausbildungsvertrag vom zwischen dem Sohn der Bw. und Herrn Lehrer1, der in das Verzeichnis der PGA of Germany am Datum unter Nr. xx/2010 eingetragen wurde, und dem zufolge die dreijährige Ausbildungszeit zum Golflehrer am beginnen und am enden sollte

  • Eine Kündigung des Trainers Lehrer1 der Vereinbarung zum aus Gründen der Unzumutbarkeit für den Trainer und der Einsicht des Trainers, dass der Spieler mit seiner Arbeitsmoral und Haltung mit großer Voraussicht kein erfolgreicher Spieler werden könne, da der Spieler trainingsfaul sei und den Anordnungen des Trainers nicht Folge leiste

  • Ein Schreiben von Herrn Lehrer1 an die PGA of Germany mit dem Ersuchen, sämtliche Verträge mit dem Sohn der Bw. zu annullieren

  • Eine Ausbildungsbestätigung der PGA of Austria vom , der zufolge der Sohn der Bw. Mitglied der PGA of Austria mit dem Status Trainee sei und im Frühjahr 2010 die dreijährige Ausbildung zum Diplomgolflehrer begonnen habe.

  • Einen Lehrvertrag mit Herrn Lehrer2 vom über ein mit beginnendes und bis mindestens dauerndes Lehrverhältnis.

  • Ein Zertifikat der PGA of Austria vom über die Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung "Anwärterschule" in der Zeit vom 15. bis und der damit erworbenen Berechtigung den Kategoriestatus "GP 3 PGA Trainee" zu führen samt Übersicht über die Lehrveranstaltungen

  • Ein Zertifikat der PGA of Austria vom über die Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung "Berufsschule I" in der Zeit vom 17. bis

  • Eine Übersicht der ACP-Tour 2010 über die in den Monaten Mai bis September 2010 veranstalten Turniere

  • Eine Vereinbarung vom zwischen der Golfclub-Sportanlagen-Betriebsgesellschaft (Golfclub A), und dem Sohn der Bw. über die Zurverfügungstellung der Sportanlagen und der dafür zu erbringenden Leistungen

  • Kündigung der Vereinbarung vom per

  • Diverse Dokumente in spanischer Sprache, die mit handschriftlichen Vermerken "Krankenversicherung" und "Jahresbeitrag Golfclub" versehen sind

  • Eine Umsatzliste über diverse Buchungen, die mit dem Vermerk "Miete" versehen sind

  • Ergebnislisten verschiedener Turniere in Österreich, an denen der Sohn der Bw. in der Zeit von Juni bis September 2010 teilgenommen hat

  • Ausbildungsvertrag vom zwischen Herrn Lehrer3 und dem Sohn der Bw., dem zufolge die Berufsausbildung am beginnen und am enden solle

  • Eine Bestätigung des Sohnes der Bw. über seine Tätigkeiten in Spanien, in A bei Herrn Lehrer2 und in B bei Herrn Lehrer3

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt folgendermaßen dargelegt:

Der Sohn der Bw. habe die 3. Klasse der Handelsakademie C negativ abgeschlossen. Wegen des vorzeitigen Abbruchs der Schulausbildung könne eine Weitergewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der bis geltenden Fassung für drei Monate nach Beendigung der Berufsausbildung nicht erfolgen.

Im September 2009 sei eine Vereinbarung sowie ein Ausbildungsvertrag mit einem Golftrainer in Spanien abgeschlossen worden, die jedoch am gekündigt worden seien. Als Begründung für die Kündigung werde angeführt, dass vom Sohn der Bw. keine Tagebücher geführt, keine Eintragungen ins Trainingsbuch vorgenommen würden und der Sohn der Bw. sein 8-stündiges Trainingsprogramm nicht einhalte und die angebotenen Trainingseinheiten verweigere.

In der Zeit vom 15. bis und vom 17. bis habe der Sohn der Bw. die Berufsschule der PGA besucht.

Am sei ein Lehrvertrag im Golfclub A abgeschlossen worden. Diesem zufolge seien eine Anwesenheitspflicht von 40 Stunden/Woche und die Dauer bis mindestens festgelegte worden. Diese Vereinbarung sei vom Sohn der Bw. mit gekündigt worden.

Dem Ersuchen um stundengenaue Aufzeichnungen über die tatsächliche Ausbildung sei nur insoweit entsprochen worden, als eine einseitige Aufstellung über Trainingseinheiten (Bestätigung des Sohnes der Bw. über seine Tätigkeiten), jedoch keine chronologischen Aufzeichnungen, wie sie bei einer Golflehrerausbildung üblich seien, vorgelegt worden seien. Dass keine ausreichenden Aufzeichnungen bei der Ausbildung in Spanien geführt worden seien, sei im Kündigungsschreiben des Golftrainers vom dokumentiert.

Es sei daher anzunehmen, dass der Sohn der Bw. keine ausreichende Zeit seiner Ausbildung gewidmet und diese nicht intensiv und zielstrebig genug betrieben habe, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ausgehen zu können.

Ergänzend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2008/13/0127, und die im fortgesetzten Verfahren ergangene abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , RV/4168-W/09, verwiesen.

Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wandte der rechtfreundliche Vertreter der Bw. ein, bei dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und der im fortgesetzten Verfahren getroffenen Berufungsentscheidung des UFS sei es im Wesentlichen um die Frage gegangen, ob die Ausbildung schon im Oktober 2007 oder erst im Folgejahr begonnen habe. Diese Entscheidungen hätten keinen wie immer gearteten Einfluss auf das gegenständliche Verfahren.

Mit Schreiben vom wurde die Bw. aufgefordert, anhand des von ihrem Sohn zu führenden Logbuchs und Bestätigungen der jeweiligen Lehrherrn über die tatsächlich absolvierten Trainingseinheiten nachzuweisen, dass ihr Sohn im Streitzeitraum tatsächlich ernstlich und zielstrebig bemüht gewesen sei, einen Ausbildungserfolg zu erzielen.

In Beantwortung dieses Schreibens legte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. das Logbuch des Sohnes, eine Kopie der Ausbildungsordnung 2008 der PGA of Austria, Kopien von Ergebnislisten der einzelnen Turniere, an denen der Sohn der Bw. teilgenommen hat, eine Kopie der ACP-Tour Jahreswertung 2011, einen Auszug aus der Golfrevue vom und eine Kopie der ACP Order of Merit 2012 vor.

Mit Schreiben vom wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ihr Sohn ab März 2010 einer Berufsausbildung nachgegangen sei, für den Zeitraum August 2009 bis Februar 2010 sei jedoch keinerlei Nachweis für eine zielstrebig betriebene Berufsausbildung vorgelegt worden, weshalb die Berufung für diesen Zeitraum abzuweisen wäre.

Darüber hinaus könnten die vorgelegten Unterlagen nicht als ausreichend für die Annahme angesehen werden, dass der Sohn der Bw. aufgrund seiner Berufsausbildung an einer Berufsausübung gehindert gewesen wäre. Es fehle somit auch für den Zeitraum ab März 2010 an einem Nachweis dafür, dass ihr Sohn zumindest 20 Stunden in der Woche für seine Berufsausbildung aufgewandt habe. Einem derartigen Nachweis könnten beispielsweise die von seinem Trainer zu führenden Aufzeichnungen über die absolvierten Trainingsstunden darstellen.

In Beantwortung dieses Schreibens wies der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. darauf hin, dass er bereits mit der Berufung den Ausbildungsvertrag vom mit Bestätigung der PGA of Germany vorgelegt habe. Er lege jedoch neuerlich eine Kopie bei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw. bezog im Zeitraum August 2009 bis Juni 2010 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren volljährigen Sohn S, der bereits das 19. Lebensjahr vollendet hatte, und zwei minderjährige Kinder, die in diesem Zeitraum bereits das 12. Lebensjahr vollendet hatten. An Familienbeihilfe gelangte in diesem Zeitraum ein monatlicher Betrag von 462,30 € 12 mal (für 11 Monate + ein weiterer Betrag für September 2009), zur Auszahlung, an Kinderabsetzbeträgen wurden für 11 Monate jeweils 152,70 € überwiesen (vgl. Familienbeihilfendatenbank).

Der volljährige Sohn S besuchte im Schuljahr 2008/2009 den 3. Jahrgang der Handelsakademie C. Da er im Jahreszeugnis in einigen Gegenständen mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde, war er nicht berechtigt zum Aufstieg in den vierten Jahrgang. Infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer des Schulbesuchs hörte er mit Ende des Schuljahres am auf, Schüler zu sein (vgl. Entscheidung der Klassenkonferenz vom ).

Am schlossen die Bw., ihr Sohn und Herr Lehrer1 eine Vereinbarung ab, der zufolge sie sich dazu verpflichtete, ihrem Sohn als Sponsor die finanzielle Unterstützung zu gewähren, die notwendig ist, um ihn auf eine Golfprofi-Karriere vorzubereiten. Um diese Ziel zu erreichen, sollte der Sohn der Bw. vom Trainer aufgebaut werden. Neben dem intensiven Golftraining sollte der Sohn der Bw. zum Golflehrer ausgebildet werden. Die phasenweise Vorbereitung sollte an 5 Tagen in der Woche durch ein vierstündiges Trainingsprogramm in den Dimensionen "Mental", "Technik" und "Fitness" vom Trainer trainiert werden. Neben dem täglichen Training sollte der Sohn der Bw. weitere Trainingsanweisungen erhalten, um auch während der verbleibenden Zeit so effektiv wie möglich zu üben und zu trainieren. Während des Trainings sollte der Sohn der Bw. auch vom Trainer die notwendigen Kenntnisse erhalten, um dem Trainingsprogramm der Golflehrerausbildung gerecht zu werden. Nach 14 Monaten sollte der Sohn der Bw. so weit sein, dass er an den Qualifikationen für die Europäische Profi-Tour teilnehmen könne. Als Mindestziel wurde die Teilnahme an einer der Profitouren, der EPD-Tour (primär in Deutschland) oder Peugeot Loewe Tour (primär Spanien) im Jahr 2011 vereinbart. Als weitere Hauptziele wurde die Qualifikation für die Challenge Tour, dann die Tourkarte für die Europäische Tour und letztendlich die Teilnahme auf der amerikanischen Tour festgelegt. Sollte das Mindestziel nicht erreicht werden, werde überlegt, ob der Sohn der Bw. weiterhin vom Trainer als Spieler ausgebildet werden solle, oder ob er sich mehr auf die Golflehrerausbildung konzentrieren sollte (vgl. Vereinbarung vom ).

Ebenfalls am wurde zwischen dem Sohn der Bw. und Herrn Lehrer1 ein Ausbildungsvertrag über ein Berufsausbildungsverhältnis im Zeitraum bis abgeschlossen, der bei der GPA of Germany am Datum unter der Nr. xx/2010 mit dem Vermerk "Vorgespräch zur Abschlussprüfung im Herbst 2011" eingetragen wurde.

Am kündigte Herr Lehrer1 die in der Vereinbarung vom festgelegte Trainertätigkeit sowie das bei der GPA of Germany registrierte Ausbildungsverhältnis zum aus Gründen der Unzumutbarkeit für den Trainer im Hinblick auf dessen Einsicht, dass der Spieler mit seiner Arbeitsmoral und Haltung mit großer Voraussicht kein erfolgreicher Spieler werden könne. Im Kündigungsschreiben wird festgehalten, dass der Spieler die Anweisungen des Trainers nicht ausführt, weder die vorgesehenen Tagesberichte erstellt noch systematische Eintragungen im blauen Trainingsbuch vornimmt, das Lesen der erforderlichen Literatur verweigert, das vorgesehene achtstündige Trainingsprogramm nicht einhält und angebotene zusätzliche Trainingseinheiten nicht wahrnimmt. Da der Spieler die Vereinbarung vom in so vielen Fällten verletzte, stand dem Trainer die vereinbarte Ablösesumme zu, auf die dieser jedoch verzichtete (vgl. schriftliche Kündigung vom ).

Seit ist der Sohn der Bw. Mitglied der PGA of Austria (vgl. Logbuch) und absolviert die dreijährige Ausbildung zum Diplomgolflehrer. Die Ausbildungsordnung der PGA of Austria sieht vor, dass der Sohn der Bw. während der gesamten Lehrzeit in einem Vertragsverhältnis mit einem Lehrherrn (Mitglied der PGA of Austria mit der Befähigung Lehrlinge auszubilden) stehen muss und seine Lehrtätigkeit unter der Anleitung dieses Lehrherrn zu erfüllen hat. Verlangt sind 40 Stunden pro Woche mit dem Lehrherrn auf derselben Golfanlage. Im ersten Lehrjahr war der Sohn der Bw. verpflichtet, die Anwärterschule, die Berufsschule I und Berufsschule II sowie 4 Praxistage zu absolvieren. Er hat jährlich 8 Tournierrunden zu spielen und bis zum Antritt zur Diplomprüfung 6 Spielergebnisse mit maximal 4 über Par zu erbringen (vgl. Ausbildungsbestätigung vom ).

Der Sohn der Bw. schloss am mit dem Headprofessional Lehrer2 für den Zeitraum bis mindestens November 2013 einen Lehrvertrag ab. In diesem Zeitraum hatte er der Weisung des Lehrherrn zu folgen. Es bestand Anwesenheitspflicht für 40 Stunden im Golclub A (vgl. Vertrag vom ). Seine Aufgaben umfassten Jugendtraining, Schnupperstunden, Platzreifekurse sowie Einzelstunden (vgl. Lehrvertrag vom ). Der Vertrag wurde am gekündigt. Seit wird der Sohn der Bw. von Herrn Lehrer3 in B trainiert.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen und ist auch nicht strittig. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung gegeben ist (vgl. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Die Ausbildungsordnung 2008 der PGA of Austria für die Berufsausbildung zum Diplomgolflehrer sieht einerseits die verpflichtende Teilnahme an den oben angeführten Lehrgängen, die vom Sohn der Bw. alle absolviert wurden, und die Ausbildung bei einem Lehrherrn, der ein voll qualifiziertes Mitglied der PGA of Austria mit Status GP 1 sein muss, vor. Lehrbeginn und Aufnahme in die PGA of Austria als PGA Trainee erfolgen nach positiver Absolvierung der Berufsanwärterschule. Im Rahmen des Lehrverhältnisses besteht eine Anwesenheitspflicht von 40 Stunden in der Woche.

Die Berufsausbildung des Sohnes der Bw. zum Diplomgolflehrer der PGA of Austria begann somit mit der Teilnahme an der Berufsanwärterschule und der Aufnahme als Mitglied der PGA of Austria im März 2010. Da eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Bw. von dieser Ausbildung voll beansprucht wird und ihm daher eine Berufsausübung während seiner Ausbildungszeit nicht möglich ist. Im Hinblick darauf, dass der Sohn der Bw. an sämtlichen für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilnahm, kann das ernstliche, zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg nicht in Abrede gestellt werden. Damit befindet sich der Sohn der Bw. ab März 2010 in einer den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden Berufsausbildung.

Für die übrigen Monate ist zunächst festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sohn der Bw. nach Abbruch der Schulausbildung im Juni 2009 in den Monaten August bis Oktober 2009 eine Berufsausbildung absolviert hätte. Dies wird auch von der Bw. nicht behauptet.

Wenn der Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters der Bw., der Sohn der Bw. habe die Schule im Juli 2009 nicht abgebrochen, dahingehend verstanden werden soll, dass die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung beantragt wird, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Sohn der Bw. die Schule nicht freiwillig verlassen hat sondern auf Grund der gesetzlichen Vorgaben aufgehört hat Schüler der Schule zu sein, nicht mit dem Abschluss einer Berufsausbildung gleichgesetzt werden kann. Im gegenständlichen Fall wäre die Berufsausbildung erst mit der nach fünf Schuljahren erfolgreich abgelegten Matura abgeschlossen gewesen. Es bestand daher keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Familienbeihilfe für die Monate August bis Oktober 2009.

Ab November 2009 sollte der Sohn der Bw. zum Golfprofi ausgebildet werden. In dieser Zeit befand er sich in keiner Lehrausbildung, da diese erst ab Jänner 2010 begonnen werden sollte. Da der Sohn der Bw. sich in dieser Zeit nicht an die Trainingsvereinbarungen hielt und die vorgesehenen Trainingseinheiten auch nicht absolvierte, kann für diesen Zeitraum nicht davon ausgegangen werden, dass ein ernstliches Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorlag bzw., dass der Sohn der Bw. durch das Training in zeitlicher Hinsicht daran gehindert gewesen wäre, einen Beruf auszuüben.

Für Jänner 2010 lag zwar ein bei der PGA of Germany registrierter Ausbildungsvertrag mit einem Lehrherrn vor. Die vom Trainer dargestellte Verhaltensweise des Sohnes des Bw. lässt aber auf das Fehlen eines ernstlichen Bemühen um einen Ausbildungserfolg und darüber hinaus auch auf keine volle Inanspruchnahme der Zeit des Sohnes der Bw. schließen. Damit kann auch für diesen Monat von keiner Berufsausbildung des Sohnes der Bw. ausgegangen werden.

Für Februar 2010 liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, dass der Sohn der Bw. in diesem Monat eine Ausbildung absolviert hätte.

Es ist daher festzuhalten, dass lediglich in den Monaten März 2010 bis Juni 2010 eine Berufsausbildung vorliegt, und daher für diese Monate die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge auch zu Recht bezogen wurden, während für die Monate August 2009 bis Februar 2010 kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bestand.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Wie oben festgestellt, hatte die Bw. für ihren Sohn S in den Monaten August 2009 bis Februar 2010 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe sondern nur für die beiden minderjährigen Kinder, die in diesem Zeitraum das 12. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 bestand daher lediglich ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Höhe von 274,60 € monatlich. Es wurde somit monatlich 187,70 € an Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, was für 7 Monate zuzüglich eines weiteren Monatsbetrages für September 2009 insgesamt 1.501,60 € ergibt.

An Kinderabsetzbeträgen wurden in diesem Zeitraum monatlich 175,20 € gewährt, während für zwei Kinder nur 116,80 € zustehen. Damit wurden monatlich 58,40 € zu Unrecht gewährt, was für 7 Monate eine Summe von 408,80 € ergibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at