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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.04.2010, RV/1430-W/08

Arbeitszimmer eines Steuerberaters im Privathaus

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L, vertreten durch GL, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Umsatzsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater. Im Zuge einer Nachschau vom wurden betreffend Vorsteuerabzug 2002 bis 2003 folgende Feststellungen getroffen:

Für die Jahre 2002 und 2003 wurde vom Abgabepflichtigen Vorsteuerabzug für die Errichtung des Einfamilienhauses in MA iHv. € 32.651,38 (2002) und iHv. € 10.731,86 (2003) in Abzug gebracht.

Lt. Darstellung des Abgabepflichtigen soll das Gebäude zu 85% privat genutzt werden, für die restl. 15% soll eine berufliche Nutzung in Form eines Arbeitszimmers erfolgen. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Zuordnung des Gebäudes zu 100% dem Unternehmensbereich.

Bei freiberuflich tätigen Unternehmen (Steuerberater mit auswärtiger Betriebsstätte-Kanzlei) kommt ein Abzug von Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern nicht in Frage, da auf Grund des Berufsbildes der Tätigkeitsmittelpunkt in der auswärtigen Kanzlei liegt (vgl. ). Es kann daher diesbezüglich kein Vorsteuerabzug erfolgen. In den vom Finanzamt für die Jahre 2002 und 2003 zu erlassenden, endgültigen Bescheiden sind daher die Vorsteuern wie folgt zu vermindern:


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Jahr
2002
2003
Euro
Kürzung VSt-Abzug
32.651,38
10.731,85
Kürzung Eigenverbrauch
-
6.914,20

Gegen die (endgültigen) Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 brachte der Bw. folgende Berufung ein:

"In der Bescheidbegründung zu den endgültigen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 wird auf die Begründung der Niederschrift vom 27. Februar des Jahres verwiesen, in welcher ein von mir für die Jahre 2002 und 2003 geltend gemachter Vorsteuerabzug mit der Begründung nicht anerkannt wird, dass ich diese Vorsteuern für ein in meinem Privathaus gelegenes Arbeitszimmer geltend gemacht hätte.

Da ich eine Kanzlei außerhalb meines Privatwohnsitzes betreibe, könne ein Abzug von Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht in Frage kommen.

Die oben genannte Feststellung ist insofern unrichtig, als ich mit Schreiben vom dem Finanzamt bekannt gegeben habe, dass ich 15% der Gesamtnutzfläche meines Privathauses betrieblich nütze.

Bei dieser betrieblichen Nutzung handelt es sich jedoch nicht um ein bloßes Arbeitszimmer, sondern um vollwertige Kanzleiräumlichkeiten samt separatem Eingang und der Möglichkeit des Empfanges von Klienten.

Ich darf Sie hiermit gerne auffordern, sich von der Tauglichkeit der von mir lediglich umsatzsteuerlich betrieblich gewidmeten Räumlichkeiten bei einer Besichtigung persönlich zu überzeugen.

Um zu erläutern, was mich zu dieser Vorgangsweise veranlasst hat, erlaube ich mir, im Folgenden zu begründen:

Ich wohne privat in MA, bin jedoch aufgewachsen im Nachbarort N.

Entsprechend habe ich soziale Kontakte in den genannten Orten, sowie auch in der weiteren Umgebung und habe diese auch seit meiner Jugend aufrechterhalten, obwohl ich zwischenzeitig in Wien gelebt habe.

Seit Beginn meines Berufslebens war die Selbständigkeit immer mein Ziel und hier nahe liegend auch ein Ziel, mögliche Klienten auch aus meinem Freundes- und Bekanntenkreis zu gewinnen.

Dass mir dies auch schon gelungen ist, ergibt sich auch aus der Anzahl der von mir bei dem für den Bezirk zuständigen Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vertretenen Steuerpflichtigen, welche Sie aus meiner Vertretungsliste ersehen können, wobei ich derzeit 19 Steuernummern betreue.

Die für Freiberufler wohl beste Werbung der Mundpropaganda funktioniert auch im Bereich meines privaten Wohnortes besser, als in der Großstadt Wien, weshalb ich auch aus diesem Grund danach trachte, in meinem Heimatbezirk laufend neue Klienten zu gewinnen.

Zusätzlich bin ich auch mit einem Großteil meiner Klienten aus der genannten Umgebung per Du und die gesamte Betreuung läuft sehr ungezwungen ab. Daher ist es auch nahe liegend, dass ich diese Klienten für persönliche Termine nicht in meine Kanzleiräumlichkeiten nach Wien bitte, sondern wiederum klientenfreundlich anbieten kann, Besprechungen in den in meinem Privathaus gelegenen Kanzleiräumlichkeiten abzuhalten, was auch dankbar angenommen wird, umso mehr, als ich auch zeitlichen Wünschen zu Tagesbeginn oder Abends ohne großen Aufwand für mich und zum Vorteil des Klienten entsprechen kann.

Entsprechend meinen Ausführungen handelt es sich somit bei den von mir geltend gemachten Vorsteuerbeträgen meines Erachtens jedenfalls um betrieblich veranlasste Vorsteuern, die ich entsprechend den in den jeweiligen Jahren zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen anteilig geltend gemacht habe, weshalb ich somit höflich beantragen darf, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 wie in meinen Erklärungen beantragt endgültig fest setzen zu wollen.

Sollten Sie zu meinen Ausführungen weitere Informationen benötigen oder Fragen haben, stehe ich zur Aufklärung und Beantwortung jederzeit zur Verfügung."

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind gemäß § 20 Abs.1 Zi. 2 lit. d EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

Der streitgegenständliche Raum ist jedenfalls im privaten Wohnhaus des Bw. gelegen und liegt demnach im Wohnungsverband.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats erfordert die Tätigkeit des Bw. als Steuerberater neben seinen Kanzleiräumlichkeiten in W keinen zusätzlichen Arbeitsraum in seinem Wohnhaus.

Hiefür spricht bereits die den Bw. als Steuerberater gemäß § 11 WTBG treffende Verpflichtung, einen (vorliegendenfalls in W ) Berufssitz zu haben, worunter eine feste Einrichtung zu verstehen ist, die durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Steuerberater gestellten fachlichen Voraussetzungen gewährleistet. Diese Verpflichtung wird der Bw. aber nur dann erfüllen können, wenn er den weitaus größten Teil seiner wöchentlichen Arbeitszeit in seinen Kanzleiräumlichkeiten in W verbringt. Für letzteres spricht auch der Umstand, dass der Bw. auf seinem Briefpapier nur den Berufssitz in W angegeben hat.

Demnach bleibt aber für allfällige berufliche Nutzungen des Arbeitszimmers im Wohnhaus durch den Bw. jedenfalls nur ein untergeordneter Zeitraum übrig.

Angesichts dessen nötigt aber die berufliche Tätigkeit des Bw. diesen nicht dazu, neben seinen Kanzleiräumen in Wien ein Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus in M zu benutzen.

Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 20 Tz 104/5). Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Freiberuflers mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei) ist nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer zu sehen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2009, § 20 Rz. 53 sowie LStR 2002, Tz. 329a).

Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wird. Im konkreten Fall liegt ein Kanzleibetrieb 1180 vor, wo das Personal tätig ist und welcher von der Klientel tatsächlich und in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle frequentiert werde. Das Arbeitszimmer ist daher nicht erforderlich, um die Tätigkeit des Steuerberaters ausüben zu können. Der Bw. hat auch nicht behauptet, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt. Aus oben angeführten Gründen muss der Unabhängige Finanzsenat davon ausgehen, dass der Bw. überwiegend vom A tätig wird.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs war § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a Umsatzsteuergesetz 1994 zu beachten, dem zufolge Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

Da das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bw. ist, können die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht anerkannt werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Vorsteuer
Mittelpunt der Tätigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at