Zahlungserleichterung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte bis zum Veranlagungsjahr 2009 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dreier Wohnungen (X,Y,Z).
Mit Bescheid vom waren die Vorauszahlungen des Berufungswerbers an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre mit 2.181,32 € festgesetzt worden. Daraus ergaben sich vierteljährliche Vorauszahlungen von dreimal 545,00 € und ein mal 546,32 €, die vom Berufungswerber bis einschließlich der Vorauszahlung für das zweite Quartal 2009 entrichtet worden waren.
Die am fällige Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2009 in Höhe von 545,00 € sowie die am fällige Vorauszahlung für das letzte Quartal 2009 in Höhe von 546,32 € wurden nicht entrichtet, sodass sich am Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von 1.091,32 € ergab.
Aufgrund eines am elektronisch eingebrachten Antrages setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 und Folgejahre mit 0,00 € fest.
Mit Zahlungsaufforderung vom wies das Finanzamt auf den offenen Abgabenrückstand in Höhe von 1.091,32 € hin, und forderte den Berufungswerber zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen zur unverzüglichen Entrichtung der offenen Abgabenschuldigkeiten auf.
Zu dieser Zahlungsaufforderung teilte der Berufungswerber in einer Eingabe vom mit, dass ihm ein Bescheid über die Vorschreibung nicht zugestellt worden sei. Er habe von dieser Abgabenschuld erstmals "jetzt" Kenntnis erlangt. Das der Vorauszahlung zugrunde liegende Einkommen habe er im Jahr 2009 gar nicht erzielt, vielmehr sei das Einkommen 2009 "unter der steuerlichen Erheblichkeitsschwelle" gelegen, da er seine Wohnungen als Basis hiefür veräußert, und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur bis Anfang Juli 2009 erzielt habe. Ferner hätte er neben dem Unterhalt für seine Tochter erheblichen beruflichen Aufwand im Zuge der Rechtsanwaltsprüfung zu tragen (ca. 4.000,00 €). Sein Steuerberater habe es trotz umgehender Information leider verabsäumt, eine entsprechende Herabsetzung für 2009 bzw. die Erklärung für 2009 zeitgerecht einzureichen. Damit er keinen ungerechtfertigten finanziellen Nachteil durch eine Steuerschuld erleide, der ein Einkommen nachweislich gar nicht zugrunde gelegen sei, ersuche er um Stundung der "Nachzahlung" bis zur Veranlagung für das Jahr 2009. Die Zahlung des Gesamtbetrages auf einmal würde für ihn auch eine sehr große Härte darstellen, da er von seinem Nettoeinkommen von derzeit ca. 1.800,00 € Miete (650,00 €), Unterhalt (350,00 €), KFZ (250,00 €; beruflich notwendig), Lebensmittel und Kleidung (400,00 €) bestreiten müsse, sodass er höchstens eine monatliche Zahlung von 200,00 € leisten könne. Er ersuche daher um Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200,00 €, wobei er eine erste Rate von 291,32 € leisten könnte.
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber zur Einkommensteuer 2008 veranlagt. Aus diesem Bescheid ergab sich gegenüber den eingangs erwähnten Vorauszahlungen in Höhe von 2.181,32 € eine Nachforderung von 2.690,08 €.
Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen vom mit Bescheid vom ab, und forderte den Berufungswerber auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 1.091,32 € unverzüglich, und die Nachforderung aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 in Höhe von 2.690,08 € bis zu entrichten. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und um Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung ersucht. Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich eine "Leerbegründung", die Behörde habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angeführten Gründen gar nicht vorgenommen. Auch bei Begünstigungstatbeständen sei die Abgabenbehörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entbunden. Insbesondere in Fällen, "in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können", sei ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren erforderlich, in dem der Abgabepflichtige zur Beweisführung und Glaubhaftmachung aufgefordert werde. Soweit die Behörde das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens einfach annehme, sei festzuhalten, dass der Veräußerungserlös seiner Eigentumswohnungen zur Deckung des dringenden Wohnungsbedürfnisses für seine Familie und ihn diene "(Hauskauf)", und insofern belastungsfähiges Vermögen gar nicht vorliege. Darüber hinaus stelle die unberechtigte Schmälerung seiner Existenzgrundlagen für eine materiell gar nicht bestehende Abgabenforderung jedenfalls eine erhebliche Härte im Sinne des Gesetzes dar, zumal die Einhebung durch eine (verzinsliche) Kreditaufnahme ausgeglichen werden müsste und ihm insofern bewusst ein erheblicher Schaden zugefügt würde. Gründe gegen die Zahlungserleichterung bestünden offensichtlich auch nach Ansicht der Behörde nicht. Die Zahlungserleichterung führe auch nicht zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben, sodass seinem Antrag statt zu geben gewesen wäre. Bei ausreichender Stoffsammlung und Wahrung des Parteiengehörs hätte die Behörde jedenfalls festgestellt, dass bereits aus den aktenkundigen Unterlagen der Finanzbehörde selbst durch Gegenüberstellung des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens und der Ausgaben die für die Bewilligung der Zahlungserleichterung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien, und zwar auf Grund der bereits bewilligten Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen, der Einkommensteuererklärung 2009, des bezughabenden Schriftverkehrs und des Grundbuchstandes. Die Behörde hätte daher den offenkundig unrichtig gewordenen "Grundlagenbescheid" bereits von Amts wegen abändern bzw. aufheben müssen.
In diesem Zusammenhang stellte der Berufungswerber einen auf § 295a BAO gestützten "Antrag auf Aufhebung des Grundlagenbescheides", der offenbar auf eine Aufhebung des seinerzeitigen Vorauszahlungsbescheides gerichtet sein soll.
Schließlich ersuchte der Berufungswerber um Bewilligung von Monatsraten zu je 200,00 € "auch hinsichtlich der erst fälligen werdenden Abgaben aus den Jahren 2008 und 2009", da selbst bei einer auf das Notwendigste beschränkten bescheidenen Lebensführung ein höherer Betrag monatlich nicht zur Zahlung verbleibe. Allfällige Nachweise stelle er der Behörde gerne zur Verfügung.
Mit vorläufiger Zahlungsaufforderung vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis zur Erledigung der Berufung vom vorläufig die angebotenen Raten in Höhe von monatlich 200,00 € ab zu entrichten. Der Berufungswerber kam dieser Zahlungsaufforderung jedoch nicht nach.
Mit Bescheiden vom wurde der Berufungswerber zu den Einkommensteuern 2006 und 2009 veranlagt. Aus diesen Bescheiden ergaben sich Gutschriften in Höhe von 7,08 € (2006) und 3.007,48 € (2009), sodass am Abgabenkonto nur mehr ein Rückstand in Höhe von 766,84 € (restliche Nachforderung an Einkommensteuer 2008) verblieb.
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber zur Einkommensteuer 2007 veranlagt. Aus diesem ergab sich gegenüber den Vorauszahlungen von 2.181,32 € eine Nachforderung von 1.834,13 €. Ferner wurden mit Bescheid vom selben Tag Anspruchszinsen in Höhe von 95,77 € vorgeschrieben, sodass sich der Abgabenrückstand insgesamt auf 2.696,74 € erhöhte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom betreffend Zahlungserleichterung ab, und forderte den Berufungswerber auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 2.696,74 € bis zu bezahlen. Da die angebotenen monatlichen Ratenzahlungen trotz Zusendung einer vorläufigen Zahlungsaufforderung nicht geleistet worden wären, sei zu bezweifeln, dass bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung die monatlichen Raten auch eingehalten würden. Dem Rückstand entsprechende Sicherheiten seien nicht angeboten worden. Die Einbringlichkeit erscheine daher gefährdet.
Im Vorlageantrag vom wies der Berufungswerber darauf hin, dass der Behörde mit "Herabsetzungsantrag vom Jänner dJ" (gemeint ist offenbar der elektronisch am eingebrachte Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen, dem mit dem oben bereits zitierten Bescheid vom betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 mit 0,00 € entsprochen worden war) und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei, dass infolge Veräußerung seiner Eigentumswohnungen im Lauf des Jahres 2009 die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einkommensteuervorauszahlungen zur Gänze weggefallen seien. Es liege daher ein nachträglich eingetretenes Ereignis iSd § 295a BAO vor, dem abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukomme. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte daher den "betreffenden Grundlagenbescheid" (gemeint ist damit offenbar der Vorauszahlungsbescheid vom betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre, der auch Grundlage für die Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2009 war) aufheben müssen und nicht der Entscheidung ungeprüft zugrunde legen dürfen. Er wiederhole daher seinen Antrag "auf Aufhebung des Grundlagenbescheides und aller davon abgeleiteten Bescheide sowie Mitteilung der fehlenden Begründung zur unterbliebenen Aufhebung des Grundlagenbescheides" und "auf Aussetzung der Einhebung sämtlicher darauf basierender Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 212a BAO". Für den Fall, dass seiner Berufung nicht Folge gegeben werde, ersuche er um Bewilligung von Monatsraten in Höhe von 200,00 €, da selbst bei einer auf das Notwendigste beschränkten bescheidenen Lebensführung ein höherer Betrag monatlich nicht zur Zahlung verbleibe. Allfällige Nachweise stelle er der Behörde gerne zur Verfügung. Da die allein auf einem offenkundig unrichtig gewordenen Grundlagenbescheid basierende Abgabenschuldigkeit tatsächlich nicht bestehe und "die Stundung gemäß § 212a BAO" ausdrücklich beantragt worden sei, habe er bisher auch keine Ratenzahlungen geleistet. Die Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, dass nach gesetzmäßiger vollständiger Erledigung der Berufung keine Zahlungen geleistet würden, sei jedenfalls unzutreffend.
Im Zuge dieses Vorlageantrages beantragte der Berufungswerber auch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2008, da der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Tatsächlich war im Einkommensteuerbescheid 2008 vom ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00 € berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom neu festgesetzt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde dabei von bisher 364,00 € auf 494,00 € erhöht, der bisher gewährte Unterhaltsabsetzbetrag von 306,00 € dagegen gestrichen, sodass sich aus diesem Bescheid eine Nachforderung von 176,00 € ergab. Der Abgabenrückstand erhöhte sich demgemäß von 2.696,74 € auf 2.872,74 €.
Am legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In einem Vorhalt vom wurde der Berufungswerber vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1) Im Ansuchen vom war einerseits um Stundung der damals offenen Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2009, andererseits um Gewährung einer Ratenzahlung ersucht worden. Diese Abgaben wurden mittlerweile jedoch zur Gänze abgedeckt (vgl. dazu die beiliegende Rückstandsaufgliederung vom , die nur Einkommensteuern 2007 und 2008 sowie Anspruchszinsen 2007 ausweist).
In der gegenständlichen Berufung wurde um "Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung" ersucht, gleichzeitig das Zahlungserleichterungsbegehren jedoch auf "erst fällig werdende Abgaben aus den Jahren 2008 und 2009" ausgedehnt.
Es möge daher präzisiert werden, welche konkrete Zahlungserleichterung hinsichtlich welcher Abgabenforderungen begehrt wird.
2) Um das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung beurteilen zu können, wird ersucht, den beiliegenden Fragebogen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgefüllt zu retournieren.
3) Sowohl im Zahlungserleichterungsansuchen vom als auch in der Berufung wurde auf den Verkauf der Eigentumswohnungen, die bis 2009 der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatten, hingewiesen. Die Nettoverkaufspreise wurden in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2009 mit 112.000,00 € (X-Gasse), 62.000,00 € (Y-Gasse) und 112.000,00 € (Z-Gasse), insgesamt somit 286.000,00 € beziffert. Die konkrete Verwendung bzw. Anlage dieser Erlöse möge näher dargestellt und belegt bzw. erläutert werden, warum mit diesen Mitteln der im Verhältnis dazu relativ geringe Abgabenrückstand nicht ohne Gewährung einer Zahlungserleichterung abgedeckt werden kann.
Ergänzende Hinweise:
Zum Inhalt des gegenständlichen Berufungsverfahrens wird darauf aufmerksam gemacht, dass "Sache" im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO nur die Angelegenheit sein kann, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO³, § 289 Tz 38 mit Judikaturnachweisen). Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid vom sprach ausdrücklich nur über das Ansuchen vom um Bewilligung einer Zahlungserleichterung ab. Daher muss sich auch das gegenständliche Berufungsverfahren bzw. die in diesem ergehende Berufungsentscheidung auf diese "Sache" beschränken. Eine bescheidmäßige und erstinstanzliche Erledigung des in der Eingabe vom gestellten Antrages gemäß § 295a BAO, der sich - ohne dass dies näher bezeichnet worden wäre - offenkundig auf den Bescheid vom , mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre mit 2.181,32 € festgesetzt worden waren, beziehen soll, findet sich - jedenfalls in den vom Finanzamt Linz - vorgelegten Aktenteilen nicht. Lediglich informativ und völlig unpräjudiziell sei zu diesem Antrag angemerkt, dass er ins Leere geht: schon aus dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom ist klar ersichtlich, dass mit diesem die Vorauszahlungen in Höhe von 2.181,32 € ("bisher festgesetzte Einkommensteuer") zur Gänze ausgeglichen wurden; mit der sich aus diesem Bescheid ergebenden Gutschrift in Höhe von 3.007,48 € wurden auch die offenen Einkommensteuervorauszahlungen 2009 zur Gänze abgedeckt.
Das Finanzamt Linz war zur Erlassung des berufungsgegenständlichen Bescheides vom , zugestellt am , sachlich und örtlich zuständig. Im zugrunde liegenden Ansuchen vom wurde als Wohnanschrift "L" angeführt, die Begründung des Hauptwohnsitzes in G, erfolgte laut Melderegister erst am , wie dies auch in Punkt 4 der Berufung vom ausgeführt wurde. Der (nachfolgende) Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide (§ 4 AVOG 2010 bzw. bis inhaltsgleich § 75 BAO). Die örtliche Zuständigkeit der Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates zur Entscheidung über die Berufung gegen den zuständigerweise vom Finanzamt Linz erlassenen Bescheid vom ergibt sich aus der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates."
Der Berufungswerber gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Wie bereits im Vorhalt vom festgestellt, wurde im Zahlungserleichterungsansuchen vom einerseits um Stundung der damals offenen Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2009, andererseits um Gewährung einer Ratenzahlung ersucht. Diese Abgaben wurden jedoch mittlerweile zur Gänze abgedeckt. In der gegenständlichen Berufung wurde um "Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung" ersucht, gleichzeitig das Zahlungserleichterungsbegehren jedoch auf "erst fällig werdende Abgaben aus den Jahren 2008 und 2009" ausgedehnt. Dem Vorhalt wurde eine Rückstandsaufgliederung vom angeschlossen, die nur Einkommensteuern 2007 und 2008 sowie Anspruchszinsen 2007 ausweist.
Die ursprünglich beantragte Stundung der Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2009 kommt im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht mehr in Betracht, weil diese Abgaben bereits entrichtet wurden. Gleiches gilt für die ratenweise Entrichtung dieser Abgaben.
Gemäß § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Bis zur Wirksamkeit der Berufungsentscheidung sind daher Erweiterungen des Berufungsbegehrens zulässig (Ritz, BAO³, § 280 Tz 3).
Eine nähere Präzisierung des konkreten Berufungsbegehrens erfolgte trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat jedoch nicht. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, es somit darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, und im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt (Ritz, BAO³, § 85 Tz 1 Judikaturnachweisen), zugunsten des Berufungswerbers sein Vorbringen dahingehend auslegt, dass eine ratenweise Abdeckung des derzeit offenen Abgabenrückstandes begehrt wird, scheitert die Bewilligung einer solchen Zahlungserleichterung schon daran, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dafür im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen würde nach der oben zitierten Gesetzesstelle das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraussetzen, die beide gegeben sein müssten, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3).
Der Berufungswerber hätte hat daher konkretisiert, anhand seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige und volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).
Das im Ansuchen vom dazu erstattete Vorbringen stellte zwar ansatzweise die damaligen finanziellen Verhältnisse dar. Da für die Berufungsentscheidung jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung maßgebend ist (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 289 Tz 59), wurde der Berufungswerber im Vorhalt vom um eine Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersucht, die jedoch nicht erfolgte. Darüber hinaus war zur Beurteilung, ob die sofortige und volle Abgabenentrichtung für den Berufungswerber tatsächlich mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, die Frage zu klären, warum mit dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen in Höhe von 286.000,00 € der im Verhältnis dazu relativ geringe Abgabenrückstand nicht ohne Gewährung einer Zahlungserleichterung abgedeckt werden könnte. Der lapidar Hinweis in der Berufung, dass der Veräußerungserlös seiner Eigentumswohnungen zur Deckung des dringenden Wohnungsbedürfnisses für seine Familie und ihn diene "(Hauskauf)", reichte dazu in keiner Weise aus. Die nähere Verwendung bzw. Anlage dieses Erlöses wurde trotz Aufforderung im Vorhalt vom ebenfalls nicht näher dargestellt.
Da somit die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht näher dargestellt wurden, und im Hinblick auf den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen auch nicht dargelegt wurde, dass die sofortige und volle Entrichtung der Abgaben mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, fehlt es schon an dieser tatbestandsmäßigen Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung.
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. mit Hinweis auf ). Dazu wurde jedoch trotz Aufforderung kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Werden bei einem nicht ausreichend begründeten Zahlungserleichterungsansuchen trotz Ergänzungsvorhaltes näher konkretisierende Ausführungen unterlassen, weist dies auf einen mangelnden Zahlungswillen durch rechtsmissbräuchliche Beantragung von Ratenzahlungen bzw. Stundungen zur Erwirkung einer Hemmung der Einbringung iSd § 230 Abs. 3 BAO hin. Dieses Verhalten spricht für eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben ().
Da es somit im gegenständlichen Fall bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlte, und blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at