Zurückweisung einer Berufung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0114 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/3518-W/09 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. CB als Sachwalterin von Frau Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie mit Gerichtsbeschluss vom zur einstweiligen Sachwalterin der im Jahr 1968 geborenen Frau MB bestellt worden sei und stelle mit dem Hinweis, dass letztere psychisch erkrankt sei, den Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe.
Hierbei umfasst gemäß Punkt 2 lit. a des beigelegten Beschluss die Sachwalterschaft die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, wobei der letzte Satz des Punktes 2 den wörtlich wiedergegebenen Passus enthält, dass die betroffene Person (sprich Frau MB) insofern in ihren Rechtshandlungen beschränkt ist.
Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens des Bundessozialamtes, welches einerseits einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% beinhaltet und andererseits ausführt, dass angesichts der anlässlich der am vorgelegten Befunde feststellbar sei, dass die Untersuchte ab dem voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wies die Abgabenbehörde erster Instanz, mit dem Hinweis, wonach die Behinderung nicht vor Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten sei, den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom ab.
Der Abweisungsbescheid erging hierbei an Frau MB zu Handen Frau Dr. CB.
Ein Hinweis auf die erfolgte Sachwalterbestellung unterblieb zur Gänze.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom führte die Bw. im wesentlichen aus, dass die Abgabenbehörde erster Instanz dem Faktum, dass laut psychiatrisch neurologischen Gutachten Drs. D Frau B an einer angeborenen Minderbegabung sowie reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit leide, wobei diese Umstände einer selbständigen Lebensbewältigung abträglich seien, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen habe.
Ungeachtet eines neuen Gutachtens des Bundessozialamtes vom , welches nunmehr einerseits einen Behinderungsgrad von 60% ausweist, respektive den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Unfähigkeit zur Verschaffung des Unterhalts mit festlegt, wurde das Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.
Hierbei vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass angesichts des Umstandes, dass Frau B nach ihrer Lehrzeit zumindest teilweise berufstätig gewesen sei, die Erkrankung nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetreten sei, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (Aktivlegitimation).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Berufungswerber daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (z.B. ).
In Ansehung vorstehender Ausführungen und dem Faktum, dass mit Gerichtsbeschluss vom für Frau MB in Belangen der Vertretung vor Behörden ein einstweiliger Sachwalter bestellt worden ist ergeben sich in angesichts der Bestimmung des § 79 erster Satz BAO, wonach für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten, nachstehend rechtliche Konsequenzen:
Nach der im Schrifttum zum § 79 BAO vertretenen Auffassung verliert ein Eigenberechtigter insoweit seine Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reicht (Ritz , Bundesabgabenordnung Kommentar³ Tz 16 zu § 79 unter Verweis auf Koziol/Welser Bürgerliches Recht I 12. Auflage, 56 sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, TZ 134).
Vice versa kommt somit angesichts mangelnder Prozessfähigkeit eine besachwaltete Person - ebenso wie ein Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung - auch nicht als Adressat einer behördlichen Erledigung in Betracht, sondern ist diese vielmehr dem Sachwalter gegenüber zu erlassen.
In Ansehung der Tatsache, dass der - schon generell keinen Hinweis auf ein vorangehendes Sachwalterbestellungsverfahren enthaltende - Abweisungsbescheid vom evidenter Maßen gegenüber der nicht prozessfähigen Frau MB erlassen worden ist, dieser als ins Leere gegangen zu qualifizieren ist und korrespondierend damit auch nicht den Gegenstand einer Berufung bilden kann.
Demzufolge war das Rechtsmittel seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz- ohne Auseinandersetzung mit dessen Inhalt - in Entsprechung der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 276 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at