Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.07.2007, RV/0447-W/05

Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO vor Feststellung des endgültigen Abgabenausfalles

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0447-W/05-RS1
wie RV/0380-I/04-RS2
Da das Finanzamt sowohl Parteistellung im Haftungsverfahren als auch die Stellung eines Konkursgläubigers hat, erscheint es aus dem Blickwinkel der Ermessensübung zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der Abgabenforderungen im noch anhängigen Konkursverfahren vom Finanzamt festgestellt werden, also die Höhe einer allfälligen Konkursquote im fortgesetzten Verfahren ermittelt wird. Durch die Aufhebung des Haftungsbescheides werden ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden und wird das zweitinstanzliche Berufungsverfahren (dem Zweck des § 289 Abs. 1 BAO entsprechend) beschleunigt, weil ansonsten mit der Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid so lange zugewartet werden müsste, bis das Konkursverfahren ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche Beurteilung des Abgabenausfalles möglich ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PS, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ND, vertreten durch HB, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH im Ausmaß von € 125.215,53 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Haftungsbescheides nicht vorlägen.

Von einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH könne nicht die Rede sein. Im Übrigen sei die Zusammenstellung der angeblichen Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von € 125.215,53 für den Bw. nicht nachvollziehbar und werde daher auch die Richtigkeit dieser Abgabenforderung gegen die D-GmbH ausdrücklich bestritten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des LG vom 2/1 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des LG vom 2/1, 2S, das Konkursverfahren eröffnet. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin ergibt sich noch nicht zwingend aus der Konkurseröffnung, allerdings ist eine Uneinbringlchkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich. In einem solchen Fall bedarf es jedoch konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen.

Im erstinstanzlichen Haftungsverfahren wurden weder Feststellungen über allfällige Aktiva der Konkursmasse noch darüber getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Konkursquote zu erwarten ist. Auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates vom an den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D-GmbH über den Stand des Konkursverfahrens und eine voraussichtlich zur Auszahlung gelangende Konkursquote erfolgte seitens des Masseverwalters keine Beantwortung.

Unter diesen Umständen lässt sich die Frage, ob im Berufungsfall die gänzliche Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gegeben ist, weder in die eine noch in die andere Richtung beantworten, zumal auch eine teilweise Einbringlichkeit der Abgabenforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Haftungsverfahren berücksichtigt werden muss, und zwar insofern, als der Vertreter nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann. Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe des Abgabenausfalles nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid (Verminderung der Haftungssumme in Höhe einer allfälligen Konkursquote) ergangen wäre, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gegeben. Somit war auf die weiteren Argumente des Bw. nicht mehr näher einzugehen.

Dem Finanzamt kommt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Konkursgläubigers im Konkurs der Primärschuldnerin zu, während sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Konkursgläubiger erscheint es nach der Rechtsprechung des Unabhängige Finanzsenates (-I/04) zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom Finanzamt festgestellt werden und im fortgesetzten Verfahren auf eine allfällige Konkursquote Bedacht genommen wird. Zum einen wird dadurch das zweitinstanzliche Berufungsverfahren dem Zweck des § 289 Abs. 1 BAO entsprechend beschleunigt, weil mit der Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren betreffend die D-GmbH ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche Aussage über den endgültigen Abgabenausfall getroffen werden kann. Zum anderen werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen der Abgabenbehörde den derzeit noch nicht absehbaren weiteren Verlauf des gerichtlichen Insolvenzverfahrens im Auge behalten müssten. Dies erscheint unzweckmäßig, weil nur die Abgabenbehörde erster Instanz am Konkursverfahren unmittelbar beteiligt ist. Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, wozu auch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit gehört.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
Firmenbuch
Konkursverfahren
Uneinbringlichkeit
Konkursquote
Konkursgläubiger

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at