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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 21.02.2012, FSRV/0045-L/11

Ratenzahlung für eine Geldstrafe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes C als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , St.Nr. 000/0000, betreffend teilweise Stattgabe eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahin gehend abgeändert, dass zur Entrichtung der mit Strafverfügung der Finanzstrafbehörde C vom verhängten, noch aushaftenden Geldstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten einschließlich der Nebengebühren, beginnend ab monatliche Raten in Höhe von 350,00 €, jeweils fällig am 25. des Monats, gewährt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung der Finanzstrafbehörde C vom wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wegen der Finanzvergehen nach §§ 13, 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a sowie §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von 15.000,00 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen verhängt.

Diese Geldstrafe war am fällig.

Nachdem der Bf lediglich eine Zahlung von 100,00 € geleistet hatte, wurde er am zum Strafantritt aufgefordert.

Am langte bei der Finanzstrafbehörde ein Schreiben ein, mit welchem der Bf eine Ratenzahlung bzw. Umwandlung der Strafe in eine Sozialstrafe beantragte.

Begründend brachte er im Wesentlichen sinngemäß vor, dass dieses Jahr für ihn sehr negativ verlaufen sei. Durch eine schwere Erkrankung der Lunge und des Herzmuskels sei er Wochen lang im Krankenhaus gewesen. In dieser Zeit sei zwar seine Firma mehr oder minder still gestanden, nicht aber die Kosten. Die Gläubiger hätten sich gehäuft, da er kein Geld verdient habe, um sie zu bezahlen. In dieser Zeit habe die Sozialversicherung einen Konkursantrag gestellt, den er nicht zeitgerecht abwenden konnte, da er im Krankenhaus gewesen sei. Er sei aus diesem Grund nicht mehr richtig auf die Beine gekommen. Der Gewerbeschein sei ihm entzogen, die Konten seien gepfändet und ihm so jede Möglichkeit genommen worden, weiter zu machen. Mit den Einträgen im KSV sei dies nicht mehr möglich gewesen.

Seit Oktober 2011 sei er in Beschäftigung und verdiene etwas mehr als 1.000,00 € brutto (plus Diäten, Kilometer- und Nächtigungsgeld).

Die Problematik sei, dass er mit den Einträgen im KSV, die sich über den Sommer gehäuft hätten, da er keinen Gewerbeschein gehabt habe und kein Geld habe verdienen können, es nahezu unwahrscheinlich gewesen sei, einen Dienstgeber zu finden, der sich die laufenden Pfändungen antue. Er habe Arbeitslosengeld/Notstand in Höhe von 670,00 € erhalten; dies habe gerade für die Miete usw. gereicht. Eine Gelegenheit wie diese ergebe sich sicher nicht mehr. Sollte er diesen Job auch noch verlieren, wären die Folgen für ihn nicht absehbar. Wichtig sei für ihn daher, seinen Job zu behalten und seine angesammelten Probleme Stück für Stück zu bereinigen. Dazu gehöre auch die Regelung der Finanzstrafe, was für ihn sehr, sehr wichtig sei. Müsste er die Ersatzfreiheitsstrafe antreten, würde er seinen Job verlieren. Das wäre für ihn katastrophal, denn dann breche alles, auch seine innere psychische Kraft, zusammen. Er sei 55 Jahre und hätte dann keine Ziele mehr. Er könnte dann auch den für 2012 angestrebten Konkurs nicht abwickeln. Er bitte daher innigst, seinem Ratengesuch - entsprechend seinen Einkünften - statt zu geben, um wieder ein neues Leben beginnen zu können.

Ein weiterer Schritt wäre auch eine Umwandlung der Strafe in Sozialdienste, die er ebenfalls in Erwägung ziehen könnte. Diese Maßnahme habe ihm sein Steuerberater mitgeteilt. Dies wäre nur eine Alternative, da er wahrscheinlich stundenweise seine normale Arbeit weiter verrichten könnte.

Mit Bescheid vom bewilligte die Finanzstrafbehörde C monatliche Raten zu je 700,00 €, beginnend ab .

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zahlungserleichterung wie aus dem Bescheid ersichtlich bewilligt worden sei, um die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreichen zu können. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren komme für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung. Eine gesetzliche Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften an Stelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe nicht. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei der Bf bereits zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden. Er werde daher darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zahlungserleichterung die Vorführung zum Strafantritt ohne neuerliche Aufforderung erfolgen könne.

In einem Telefonat mit einem Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde C gab der Bf an, gepfändet zu werden und die vorgeschriebenen Raten - wenn überhaupt - nur schwer einhalten zu können. Er kündigte an, gegen die Ratenhöhe Beschwerde einzubringen (Aktenvermerk vom ).

In der am gegen den Zahlungserleichterungsbescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Bf, die Ratenhöhe von derzeit 700,00 € auf 200,00 € monatlich abzuändern. Da er mehrere Gläubiger (SVA, Finanzamt, OÖGKK) habe, werde sein Lohn auf das Minimum von 801,00 € gepfändet, weshalb er im Monat nur 800,00 € zur Verfügung habe. Würde er die Raten von 700,00 € bezahlen, was er zwar möchte, aber auf Dauer nicht könne, würde ihm so gut wie nichts mehr zum Leben verbleiben. Würde die Rate auf ca. 200,00 € reduziert, könnte er die notwendigsten Zahlungen wie Miete, Strom, Telefon und Essen begleichen. Sollten erhöhte Aufwendungen eintreten, könne er diese mit Hilfe seiner Eltern bezahlen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bf als Marktfierant selbstständig tätig war und auf diversen Messen Gesundheitsprodukte und Massagegeräte verkaufte.

Eine Einsichtnahme in die Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zeigt, dass ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden ist (Beschluss vom ).

Der Bf entrichtete sämtliche in den Vorjahren verhängte Geldstrafen (Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , StrNr. 1, FSRV/0048-L/04, Geldstrafe: 30.000,00 €; Strafverfügung vom , StrNr. 2, Geldstrafe: 12.000,00 €; Strafverfügung vom , StrNr. 3, Geldstrafe: 1.000,00 €; Strafverfügung vom , StrNr.4; Geldstrafe: 1.000,00 €).

Auf dem Abgabenkonto des Bf (St.Nr. 111/1111) besteht aktuell (Stand: ) ein fälliger Abgabenrückstand von 82.881,78 €. Hinsichtlich eines fälligen Abgabenrückstandes in Höhe von 104.394,71 € wurde nach § 231 Abs. 1 BAO die Aussetzung der Einbringung verfügt.

Der Bf leistete sowohl am 17. November als auch am sowie am die vereinbarten Ratenzahlungen zu je 700,00 €. Auf dem Strafkonto haftet daher derzeit (Stand ) ein fälliger Rückstand von 13.761,00 € aus (Strafe: 12.800,00 €; Kostenersatz: 363,00 €; ein erster Säumniszuschlag von 300,00 € sowie ein zweiter und dritter Säumniszuschlag von je 149,00 €).

Infolge einer durch die Abgabenbehörde vorgenommenen Lohnpfändung gab die Drittschuldnerin am bekannt, dass die OÖGKK gegenüber dem Bf Forderungen von 3.481,93 € und die SVA der gewerblichen Wirtschaft Forderungen von 43.344,35 € habe. Derzeit bestehe ein pfändbarer Betrag von 39,20 €, der an die OÖGKK gehe.

Der Unabhängige Finanzsenat forderte den Bf zur Vorlage seines letzten Gehaltszettels sowie zur Bekanntgabe allfälliger weiterer Einnahmen auf. Weiters wurde er um Darstellung seiner aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse ersucht.

Laut vorgelegtem Gehaltszettel vom Dezember 2011 verblieb nach Abzug einer Lohnpfändung von 39,20 € ein Auszahlungsbetrag von 846,30 €.

Der Bf gab an, kein Vermögen mehr zu haben. Ein Konkursantrag durch die Sozialversicherung sei mangels Vermögens abgelehnt worden. Für Miete, Strom, Telefon und Heizung müsse er monatlich rund 500,00 € und an die Bezirkshauptmannschaft 240,00 € bezahlen. Gegenüber dem Finanzamt habe er aktuell Schulden von etwa 150.000,00 €, gegenüber der Sozialversicherung etwa 56.000,00 € und gegenüber rund 25 weiteren Gläubigern Schulden von rund 30.000,00 €. Exekutionen gegen ihn erfolgten laufend, doch verbleibe nach der Pfändung durch die OÖGKK für die anderen Gläubiger kein Geld mehr. Er strebe dieses Jahr einen Konkurs an, um wieder neu starten zu können. Von seinem Lebenspartner und seinen Eltern bekomme er finanzielle Unterstützung. Er bitte daher um Verständnis für seine Situation, in die er zum Teil auch durch andere Firmen und Kunden durch deren Nichtzahlung gekommen sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich damit nach § 212 BAO.

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO sind somit sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden (Abgaben)Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren.

Da jedoch die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung, die dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, läuft dem Strafzweck jedenfalls zuwider (vgl. ). Ebenso nicht zielführend und dem Strafzweck zuwiderlaufend ist aber auch der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften.

Bei einer Zahlungserleichterung handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insoweit in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist ferner zu bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Folge dieser Beurteilung ist, dass Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen und damit kürzerer Abstattungszeiträume zu tilgen sein werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände der Fall sein wird.

Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses vom steht es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der entscheidenden Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt wird als auch seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibt.

Nach der Rechtsprechung () muss die Abstattung von Strafrückständen in "angemessener Frist" gewährleistet sein, sodass ein mehrjähriger Abstattungszeitraum in der Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten und bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt.

Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstafe - sind jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann.

Unter der Prämisse, dass die Höhe der auszumessenden monatlichen Ratenzahlungen zum einen eine sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks gewährleisten und den Bf künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten, zum anderen aber seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährden soll, waren folgende Überlegungen anzustellen:

Dem Bf verbleiben seinen Angaben zufolge - nach Abzug der genannten Ausgaben für Miete, Strom, Telefon und Heizung sowie der Zahlungen an die Bezirkshauptmannschaft - von seinem monatlichen Gehalt lediglich rund 100,00 €, um Ausgaben für persönliche Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Mobilität, Körperpflege uä. abzudecken. Wenngleich er die in seinem Ratengesuch vom angesprochenen, zusätzlich zu seinem Gehalt ausbezahlten Diäten, Kilometer- und Nächtigungsgelder nicht näher bezifferte, ist zu bedenken, dass diese Zahlungen in erster Linie zur Abgeltung von durch Reisen verursachten Mehraufwendungen erfolgen.

Aus welchen Mitteln der Bf unter diesen Umständen die Ratenzahlungen von 700,00 €, die immerhin beinahe seinem Monatsgehalt entsprechen, aufzubringen vermochte, legte er nicht dar.

Auf Grund der geschilderten wirtschaftlichen Situation, des wegen derzeitiger Uneinbringlichkeit ausgesetzten Abgabenbetrages sowie der Konkursabweisung mangels Kostendeckung ist aber evident, dass die sofortige Entrichtung der gesamten Geldstrafe für den Bf eine erhebliche, über den beabsichtigten Strafzweck hinaus gehende Härte darstellen würde.

Es liegt auch auf der Hand, dass es ihm bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 850,00 € und bei gleichzeitiger Vermögenslosigkeit nicht möglich ist, monatliche Raten von 700,00 € über einen längeren Zeitraum hinweg aufzubringen.

Würden jedoch, wie beantragt, monatliche Zahlungen von 200,00 € bewilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - rund weitere sechs Jahre in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht mehr sicher gestellt und würde dadurch auch der beabsichtigte Pönalcharakter der Strafe unterlaufen.

Trotz der nicht nur bekundeten, sondern auch unter Beweis gestellten und zu Gunsten des Bf zu würdigenden Zahlungsbereitschaft darf nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden, dass die vor rund einem Jahr fällig gewesene Geldstrafe bislang erst zu etwa 15 % entrichtet worden ist.

Angesichts des erkennbaren Bestrebens des Bf, seinen Zahlungspflichten bestmöglich nachzukommen, erscheint es im Rahmen des Ermessens vertretbar, ihm die Abstattung des Strafrückstandes in Monatsraten zu je 350,00 € zu ermöglichen. Damit ist zum einen die Entrichtung der Geldstrafe in einem gerade noch angemessenen Zeitraum von weiteren etwa drei Jahren gewährleistet, zum anderen kann bei einer Ratenhöhe, die rund 40 % des monatlichen Nettogehaltes (ohne Diäten, Kilometer- und Nächtigungsgelder und ohne Sonderzahlungen) ausmacht, keinesfalls von einer bequemen Ratenzahlung, die dem Strafzweck zuwiderlaufen würde, gesprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at