Bekämpfung von Säumniszuschlägen unter dem Aspekt einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. H. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (kurz Bw.) erste Säumniszuschläge von der Umsatzsteuer 2002 und 2003 wegen nicht fristgerechter Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten bis bzw. fest.
Die Berufung vom richtet sich sowohl gegen die Säumniszuschlagsfestsetzungen als auch gegen die zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide vom als auch gegen weitere im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung ergangene Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom . Beantragt wurde die Aufhebung der Säumniszuschläge mit der impliziten Begründung, dass die in den wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen (Umsatzsteuer-)Bescheide aus in der Berufung näher dargelegten Gründen rechtswidrig seien.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist nur über die Berufung gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2002 und 2003 zu entscheiden.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt. Gemäß § 21 Abs. 3 UStG hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg. cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG gilt (15. des auf den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats). Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt (vgl. z. B. Ruppe, UStG 19943, § 21, Tz 41 f).
Die Nichtentrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen wird von der Bw. nicht bestritten. Die Bw. meint bloß, dass keine Säumniszuschläge anzulasten seien, weil ihr jene Abgaben, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung der Säumniszuschläge geführt hat, zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Die diesbezüglichen Einwendungen führen die Berufung gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge aber nicht zum Erfolg, weil die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur eine formelle Abgabenschuld voraussetzt. Demnach besteht bei festgesetzten Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Stammabgabe (vgl. ; Ritz, BAO2, § 217, Tz 4).
Im Hinblick auf diese Rechtslage sind im gegenständlichen Verfahren nur die objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit der Stammabgabenbescheide. Da die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist, erweisen sich die Säumniszuschlagsvorschreibungen als rechtmäßig.
Einem allfälligen Erfolg der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 wäre gegebenenfalls im Wege einer Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge Rechnung zu tragen, die entweder von Amts wegen gemäß § 295 Abs. 3 BAO oder auf Antrag gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen hätte (vgl. RAE, Rz 2011).
Abschließend wird noch angemerkt, dass der steuerliche Vertreter die in der Berufung gestellten Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) am zurückgezogen hat, soweit diese Anträge die strittigen Säumniszuschläge betrafen.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Stammabgabenbescheid formelle Abgabenschuld |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at