Suchen Hilfe
OGH vom 26.02.2020, 1Ob32/20t

OGH vom 26.02.2020, 1Ob32/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** S*****, vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in Bruckneudorf, gegen den Antragsgegner B***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 20 R 24/19g-114, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom , GZ 15 Fam 6/16d-78, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht teilte das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse der geschiedenen Ehegatten in bestimmter Weise auf.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners, mit dem er insbesondere die Erhöhung des ihm zu zahlenden Ausgleichsbetrags um 60.000 EUR anstrebte, nicht, dem Rekurs der Antragstellerin hingegen teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss in den Punkten 3. und 4. ab. Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschied, übersteigt 30.000 EUR. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Antragsgegners am zugestellt. Den außerordentlichen Revisionsrekurs brachte der Antragsgegner am (im ERV) beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine Sonderbestimmung für Aufteilungssachen gibt es nicht. Die 14-tägige Revisionsrekursfrist endete am . Eine Fristenhemmung zum Jahreswechsel und im Sommer – der Rechtsmittelwerber beruft sich ausdrücklich auf § 222 ZPO – ist für das Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen (§ 23 Abs 1 AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (7 Ob 174/10d; vgl RIS-Justiz RS0006083 [T2]; RS0108631 [T5]).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00032.20T.0226.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
ZAAAD-00000