Erkenntnis des Spruchsenates lautend auf "Aliasnamen". Richtiger Bescheidadressat geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor und war dem Spruchsenat auch nicht bekannt.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 1, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der Finanzstrafsache gegen B.K., Adresse1 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die durch N.N. (alias B.K.), Adresse2, eingebrachte Berufung vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom , SpS,
zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde I. Instanz das Finanzstrafverfahren gegen B.K. , Adresse1 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 2-7,10,11/2009 in einer Gesamthöhe von € 44.756,00 ein. Dieser Einleitungsbescheid wurde an B.K. an der genannten Adresse durch Hinterlegung zugestellt, wobei das beim Postamt hinterlegte Schriftstück nicht behoben wurde.
Auch die an B.K. gerichtete Ausfertigung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom wurde ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt und nicht behoben.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde in der Folge gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde wegen vom Beschuldigten im anhängigen Finanzstrafverfahren nicht bekannt gegebener Änderung der Abgabestelle im Akt der Finanzstrafbehörde hinterlegt.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde B.K., Adresse1 in Abwesenheit des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe in Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. X-GmbH als deren verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 2-7/2009 in Höhe von € 24.221,00, 10/2009 in Höhe von € 8.104,00 und 11/2009 in Höhe von € 12.431,00 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über B.K. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 363,00 zu entrichten.
Im Rahmen einer durch die Steuerfahndung Wien für das Finanzamt Wien 2/20/21/22, durchgeführten Erhebung wegen Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG wurde N.N., Adresse2, zum Verdacht, er habe durch Ausstellung von Scheinrechnungen und durch Vornahme von Scheinanmeldungen für Dienstnehmer der Fa. H-GmbH zumindest im Zeitraum 2009 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, einvernommen. Befragt zur Fa. X-GmbH gab N.N. an, diese Firma mit einem gefälschten Pass, lautend auf B.K., gegründet zu haben.
In der Folge wurde N.N. als Auskunftsperson vor das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde I. Instanz geladen. Befragt als Auskunftsperson gab N.N. zu Protokoll, er habe sich eine Staatsbürgerschaft in Slowenien lautend auf den Namen B.K. , geb. X-Datum von einer namentlich genannten Person gekauft. In Wahrheit habe er bis 2006 Z.M., geb. Y-Datum, geheißen. Glaublich 2006 habe er beim Magistrat Wien eine offizielle Namensänderung auf N.N., geb. Y-Datum, vorgenommen.
Aus dem Protokoll über die Vernehmung der Auskunftsperson geht weiters hervor, dass N.N. das zugrunde liegende Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, erstmalig wirksam durch persönliche Aushändigung zugestellt wurde, wobei er gleich zu Protokoll gab, dass er eine Änderung des Erkenntnisses bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz beantragen werde, weil dieses auf einen falschen Namen laute.
Am brachte N.N. die gegenständliche Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, ein.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 137 FinStrG hat das Erkenntnis zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde erster Instanz; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist;
g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
Gemäß § 137 lit. b FinStrG hat ein Erkenntnis der Finanzstrafbehörde I. Instanz den Vor- und Zunamen des Beschuldigten, dessen Tag und Ort der Geburt, dessen Beschäftigung und dessen Wohnort zu enthalten.
Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Bescheidadressaten, die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstitutives Bescheidmerkmal. Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides.
Eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen (vgl. ; ; , 2004/17/0108).
Im gegenständlichen Fall geht aus der Aktenlage und insbesondere aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, eindeutig hervor, dass diesem bei Fällung des Erkenntnisses die wahre Identität des Beschuldigten völlig unbekannt war. Das an B.K., geb. X-Datum in L., gerichtete Erkenntnis lässt keine wie immer gearteten Rückschlüsse auf die wahre Identität des Beschuldigten N.N., geb. Y-Datum in C. (S.) zu, ist daher N.N. nicht zurechenbar und konnte diesem gegenüber auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Vielmehr richtet sich das zugrunde liegende Erkenntnis des Spruchsenates an eine tatsächlich nicht existente Person, ist somit als Rechtsakt wirkungslos und als nicht existenter Bescheid anzusehen.
Die Berufung gegen diesen "Nichtbescheid" war daher zurückzuweisen.
Informativ wird jedoch mitgeteilt, dass der Amtsbeauftragte AB gegen das an N.N. gerichtete Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS XYX, mit welchen das gegen ihn zur Strafnummer XY wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 2-7,10,11,/2009 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt wurde, am des Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Über diese beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufung wird in einem zur Geschäftszahl FSRV anhängigen gesonderten Berufungsverfahren zu entscheiden sein. Im Rahmen der am stattfindenden mündlichen Berufungsverhandlung, für welche Sie bereits als Beschuldigter geladen wurden, wird Ihnen Gelegenheit zur Rechtfertigung und zur Geltendmachung Ihrer rechtlichen Interessen gegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | FLAG Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 137 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-99998