Berechnung der 6-Monatsfrist für den Erwerb neuer Fahrzeuge
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0807-I/06-RS1 | Für die Berechnung der 6-Monatsfrist für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Art. 1 Abs 9 UStG 1994) ist nicht die BAO heranzuziehen, sondern die EG-Fristenverordnung. Ein abweichendes Ergebnis ist damit (unter Bedachtnahme auf das ) dennoch nicht verbunden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber (Bw.) für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs (der Marke B) gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 Umsatzsteuer vorgeschrieben. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde eingewendet, das Fahrzeug sei am in Deutschland erworben worden. Der Verkäufer habe es am vom Werk (angemeldet) übernommen. Laut Fahrzeugbrief sei das Fahrzeug am zur Zulassung freigegeben worden. Die Übernahme des Fahrzeugs sei am 19.10. erfolgt, weil die 6-Monats-Frist laut Auskunft des Verkäufers "mit Datum erreicht" worden sei. Die Überstellung nach Österreich sei am vorgenommen worden. Bei einer neuerlichen Vorsprache beim Finanzamt in Sachen Normverbrauchsabgabe sei der Bw. darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Fahrzeug noch "zu neu" sei. Er hoffe auf ein Einsehen des Finanzamts und erwarte "die Stornierung der Umsatzsteuerdifferenz". Es wäre kein Problem gewesen, den Kaufvertrag mit zu datieren.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt nach dem Konzept der Binnenmarkt-Richtlinie stets der Besteuerung im Bestimmungsland, somit auch und gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Nichtunternehmer das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hat.
2.) Unbestritten ist, dass der Bw. am ein Landfahrzeug mit 6.350 km Fahrleistung übernommen hat (siehe auch Pkt. 3 des Kaufvertrags) und das Fahrzeug vom Verkäufer am vom Werk (angemeldet) übernommen worden war (Berufung), wobei dahin gestellt sein kann, ob die Zulassung an diesem Tag oder bereits am erfolgt ist. Strittig ist (ausschließlich), ob die "erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt" (Art. 1 Abs. 9 UStG 1994).
3.) Was als "Zeitpunkt des Erwerbs" anzusehen ist, wird im Gesetz nicht erläutert. Auch Art. 28a Abs. 2 der 6. EG-RL enthält dazu keine Aussage, vor allem keine Aussage des Inhalts, ob eine zeitpunktbezogene Betrachtung anzustellen (Zeitpunkt der Inbetriebnahme - Zeitpunkt der Lieferung an den Bw.) oder eine Berechnung nach Tagen vorzunehmen ist. Es wäre daher - sollte das Gemeinschaftsrecht keine Beurteilung dieser Frage erlauben - ergänzend auf § 108 Abs. 2 BAO zurückzugreifen (vgl. auch § 3 Abs. 3 BAO). Danach enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (ebenso § 108 dtAO iVm § 188 Abs. 2 dtBGB).
4.) Mit der Verordnung des Rates vom , Nr. 1182/71/EWG, wurden aber "Regeln für die Fristen, Daten und Termine" festgelegt. Art. 1 stellt klar, dass die Verordnung, soweit nichts Anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte gilt, die der Rat und die Kommission auf Grund des EG-Vertrags erlassen haben bzw. erlassen werden. Die Verordnung gilt somit für die Berechnung der in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Fristen, Daten und Termine mit Ausnahme der Fristen, die in speziellen Vorschriften geregelt sind, und derjenigen, die im Primärrecht oder in Rechtsakten vorgesehen sind, die weder vom Rat noch von der Kommission stammen, wie zB der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Schlussanträge Poiares Maduro, Rs C-171/03, Randnr. 11). Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 ist in diesem Sinne und daher nicht nach der BAO auszulegen.
5.) Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der zitierten Verordnung (Fristenverordnung) normiert: Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Art. 3 Abs. 2 lit. c derselben Verordnung bestimmt: Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.
6.) Aus Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der zitierten Verordnung wurde abgeleitet, dass bei der Berechnung einer Monatsfrist der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt, nicht mitgerechnet wird und somit die Monatsfrist um einen Tag länger ist als nach der BAO (; ; Ritz, BAO, 3. Aufl., § 108 Tz 5). Im Urteil vom , C-171/03, Maatschap Toeters, ist der EuGH hingegen (von der Rechtsansicht des Generalanwalts abweichend) zu der Auffassung gelangt, dass eine nach Wochen bemessene Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung trägt wie der Tag des auslösenden Ereignisses. Entsprechendes muss für eine nach Monaten bemessene Frist gelten. Für den Entscheidungsfall bedeut dies, dass der Ablauf des Tages des Monats maßgeblich ist, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die erste Inbetriebnahme erfolgt ist. Diese Ansicht wird im Ergebnis auch von Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-Kommentar 2006, Art 1 Rz 164, vertreten, und zwar unter Hinweis auf Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 547 f mwN, der wiederum auf Mößlang verweist. Gerade Mößlang ist (in Sölch/Ringleb, UStG, Kommentar, München, § 1b Rz 7, Ergänzungslieferung 55 vom April 2006) aber der Meinung, dass die Berechnung des Zeitraums von sechs Monaten unklar ist und die Auslegungsvorschrift des § 188 Abs. 2 BGB "als nationales deutsches Recht kaum anwendbar sein (dürfte), wenn sie auch vernünftig erscheint".
7.) Maßgebender Tag des Beginns der Frist war somit der 19. April. Diesem Tag entspricht (bei einer Frist von sechs Monaten) der 19. Oktober. Die Frist endete somit mit Ablauf dieses Tages. Für eine Ermessensübung zu Gunsten des Bw. besteht kein Raum. In dem auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gerichteten Verfahren konnte auch nicht auf Gründe der Billigkeit Rücksicht genommen werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf verwiesen, dass die durch das Gemeinschaftsrecht gestaltete Rechtslage für den Lieferer eines neuen Fahrzeugs, auch wenn er Nichtunternehmer ist, einen Vorsteuerabzug vorsieht. Der Vorsteuerabzug wird von jenem Mitgliedsstaat gewährt, in dem die Lieferung erfolgt (Art. 28a Abs. 4 6. EG-RL; siehe dazu § 15 Abs. 4a dtUStG sowie dazu Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Anm. 1005 ff.).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1 Art. 3 Abs. 2 lit. c FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1 |
Schlagworte | Erwerb neuer Fahrzeuge Fristenberechnung |
Verweise | , Maatschap Toeters |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2007/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at