TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.03.2011, RV/0900-L/09

Versicherungsprämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind als Prämien für eine Personenversicherung Sonderausgaben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0901-L/09
RV/1241-L/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Dr.U.S., Adresse, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vertreten durch Y., vom bzw. betreffend den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 gemäß § 299 BAO und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 bzw den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, entschieden:

1. Die Berufung betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 gilt gemäß § 85 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.

2. Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 und betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren neben Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Betriebsärztin beim M.L.. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 machte sie im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit neben diversen anderen Werbungskosten auch Werbungskosten in Höhe von 630,24 € für eine - von der Bw in der der Erklärung beigelegten Werbungskostenaufstellung so bezeichnete - Berufsunfallversicherung geltend. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 erklärungsgemäß veranlagt, die Einkommensteuer wurde festgesetzt mit 1.703,40 €.

Im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle stellte das Finanzamt im Rahmen eines Vorhalteverfahrens fest, dass die Berufsunfallversicherung unrichtigerweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt worden ist.

Daraufhin erließ das Finanzamt am die angefochtenen Bescheide betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 gemäß § 299 BAO und betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007.

Zur Begründung des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO wurde ausgeführt, dass gemäß § 299 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn der Spuch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Hinsichtlich der Begründung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 führte das Finanzamt aus, dass - die Topfsonderausgaben ab 1996 nur mehr zu einem Viertel berücksichtigt würden und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400,--€ überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen würden und - dass die Berufsunfallversicherung in Höhe von 630,24 € gemäß § 18 EStG eine Sonderausgabe darstelle und die Werbungskosten daher entsprechend gekürzt worden seien.

Die Bw erhob mit Schriftsatz vom sowohl Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2007 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007. Zur Begründung führte die Bw aus, dass durch die Nichtanerkennung der beanstandeten 630,24 € als Werbungskosten sich eine erhöhte Einkommenstuer für das Jahr 2007 ergeben habe. Eine entsprechende Begründung würde nachgereicht. Aus den vorgenannten Gründen ersuche die Bw um: 1) Aufhebung des ergangenen Bescheides 2) Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung gemäß ihrem Rechtsmittel 3) Im Falle einer Nichterstattung die Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom , mittels RSb zugestellt am , erteilte das Finanzamt der Bw einen Mängelbehebungsauftrag wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
Die Berufung der Bw vom gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007vom weist hinsichtlich dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs 1 BAO und zwar a) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird b) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und c) eine Begründung
2.
Die Berufung der Bw vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007vom weist hinsichtlich dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs 1 BAO a) eine Begründung

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr gemäß § 85 Abs 2 BAO bis zum zu beheben. Sie werden ersucht, die Mängelbehebung zu Handen des oa. Sachbearbeiters zu senden. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

Mit Schriftsatz vom reichte die Bw zu ihrer per eingereichten Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007, sowie über den neuen Einkommensteuerbescheid 2007, beide vom folgende Begründung nach: Wie aus den Beilagen ersichtlich sei, handle es sich bei dem vom Finanzamt nicht anerkannten Betrag von 630,24 € um eine Berufsunfähigkeitsversicherung und nicht wie vom Finanzamt angenommen um eine Berufsunfallversicherung.

Aus diesem Grunde habe die Bw die Versicherung in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben angegeben. Daher ersuche die Bw nochmals um: 1) Aufhebung des ergangenen Bescheides 2) Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung gemäß ihrem Rechtsmittel 3) Im Falle einer Nichterstattung die Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Bereits vor Erlassung des Aufhebungsbescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 und des damit verbundenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 durch das Finanzamt wurde von der Bw die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 in elektronischem Wege eingebracht. So wie in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machte sie auch für das Jahr 2008 Werbungskosten in Höhe von 630,24 € für die streitgegenständliche Berufungsunfähigkeitsversicherung geltend.

Seitens des Finanzamtes wurde auch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 mit Bescheid vom zunächst erklärungsgemäß veranlagt.

Mit Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom wurde dieser gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 mit selben Datum erlassen. Darin wurden die seitens der Bw geltend gemachten Werbungskosten um 630,24 € vermindert angesetzt. Begründet wurde dies - wie im Bescheid für das Vorjahr - damit, dass die Berufsunfallversicherung eine Sonderausgabe gemäß § 18 EStG darstelle und die Werbungskosten daher entsprechend zu kürzen waren.

Anders als für das Veranlagungsjahr 2007 wurde seitens der Bw der Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 nicht in Berufung gezogen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom erhob die Bw jedoch mit Schriftsatz vom Berufung. Dabei führte sie begründend wie in ihrem Schreiben zur Mängelbehebung vom aus.

Mit Berufungsvorlage vom und vom legte das Finanzamt die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2007 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Mängelbehebung:

Gemäß § 85 Abs 2 BAOberechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250 Abs 1 BAO legt fest, dass eine Berufung folgende inhaltliche Angaben enthalten muss:a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und d) eine Begründung.

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt hat, enthält der Schriftsatz vom , mit welchem die Bw Berufung gegen einerseits "den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007," und andererseits "sowie gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2007 (beide vom )" erhoben hat, die in § 250 Abs 1 leg.cit. normierten inhaltlichen Angaben nicht.

In der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid fehlten - abgesehen von der Bescheidbezeichnung - die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung welche Änderungen beantragt werden und die Begründung.

In der Berufung gegen den mit dem Aufhebungsbescheid verbundenen den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 fehlte die Begründung.

Um diese Mängel in der Berufungsschrift zu beseitigen, trug das Finanzamt richtigerweise mit Bescheid vom der Bw die Behebung der fehlenden Inhaltserfordernisse (sowohl hinsichtlich der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid als auch der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007) innerhalb einer - nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz - angemessenen Frist von 3 Wochen - der Bescheid wurde laut Rückschein am übernommen, die angeführten Mängel wären bis zum zu beheben gewesen - auf.

Am langte beim Finanzamt ein mit datiertes Schreiben der Bw mit folgendem Betreff ein: "Nachreichung der Begründung zu meiner per eingereichten Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007, sowie den neuen Einkommensteuerbescheid 2007 (beide vom )" .

Die unter dem Begriff "Begründung" enthaltenen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den - wie ihn die Bw bezeichnet - "neuen Einkommensteuerbescheid 2007" vom . Der Mangel hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde somit behoben, weshalb die Berufung als ursprünglich richtig eingebracht gilt und einer Sachentscheidung zugänglich ist.

Anders verhält es sich mit der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid: Der Schriftsatz zur Mängelbehebung enthält in Bezug auf den Aufhebungsbescheid weder die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, noch die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, noch eine Begründung. Da die Formgebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt wurden und die Bw im Bescheid auch auf die in einem solchen Falle eintretende Rechtsfolge hingewiesen wurde, gilt gemäß § 85 Abs 2 zweiter Satz BAO die Berufung als zurückgenommen. Der Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 erwächst somit in Rechtskraft.

2.) Einkommensteuer für das Jahr 2007 und 2008:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

- um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gegenständlich vertritt die Bw die Rechtsansicht, dass Prämien einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten abzugsfähig wären.

Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Tz 220 "Versicherungen" angeführten Judikate) sind Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen, das mit der Ausübung des jeweiligen Berufes verbunden ist. Ist gleichzeitig die Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die "allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund, ist die Versicherung nicht als beruflich veranlasst anzusehen.

Im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens hat die Bw als Beilage zum Schriftsatz vom die "Verbraucherinformation für die Tarife B1, BG1 - Flexible Berufsunfähigkeits-Police u.a. Berufsunfähigkeits-Versicherung der C." vorgelegt. Wie aus der im Zuge des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 vorgelegten Bescheinigung hervorgeht, ist das jene Versicherungsgesellschaft, bei der die Bw die berufungsgegenständliche Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat und für die sie nunmehr die Prämienzahlungen als Werbungskosten geltend macht. Zu "B. Der Versicherungsschutz" ist unter "2. Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausgeführt": "2.1. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf tätig zu sein." Weiters heißt es in Punkt 2.3.: "Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos gewesen ist, dass sie für die im folgenden genannten Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Unfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte:......"

Wie aus diesen Unterlagen der C. Lebensversicherung a.G .hervorgeht, deckt der angebotene Versicherungsschutz bei der "flexiblen Berufsunfähigkeitspolice" nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken ab, sondern erstreckt sich auf allgemeine Risken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann). Einer solchen allgemeinen Risikoversicherung kommt aber, wie oben ausgeführt wurde, keine Werbungskosteneigenschaft zu.

Die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsversicherung darf auch nicht einer Berufsunterbrechungsversicherung gleichgestellt werden: Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, die der Berufsunfähigkeitsversicherung, einer Personenversicherung, nicht gleichgehalten werden kann. Denn während Sachversicherungsprämien gewöhnlich steuerlich zu berücksichtigen sind, werden Beiträge zu Personenversicherungen auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 angesehen, mit der Folge, dass sie im Allgemeinen nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind. Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind von diesem Grundsatz lediglich deshalb ausgenommen, weil ihnen § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ausdrücklich Werbungskosteneigenschaft einräumt (siehe dazu z.B. ).

Da, wie oben ausgeführt, Berufsunfähigkeitsversicherungen typischerweise der Risikoabdeckung freiwilliger Kranken- bzw. Unfallversicherungen entsprechen, handelt es sich bei derartigen Prämien um Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 18 Abs. 3 leg.cit. können solche Sonderausgaben aber nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu einem Viertel berücksichtigt werden. Überdies kommt im gegenständlichen Fall die in § 18 Abs 3 Z. 2 EStG 1988 normierte "Einschleifregelung" für das Sonderausgabenviertel zum Tragen, da der Gesamtbetrag der von der Bw in den Berufungsjahren 2007 und 2008 bezogenen Einkünfte mehr als 36.400,--€ betrug.

Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at