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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 28.07.2005, FSRV/0012-L/05

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei wegen geringerem Tatumfang

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen TS, geb. 19XX, whft.: W, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Rechtsanwalt, in 4020 Linz, Landstraße 12, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, dieses vertreten durch HR Mag. Erich Jungwirth, vom , SN 500-2005/00005-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen Teofil Sas wird gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er

a) im Zeitraum von Mitte Jänner 1995 bis einschließlich in Wien und Niederösterreich vorsätzlich 1.258 Stangen (= 251.600 Stück) ausländische unverzollte Filterzigaretten verschiedener Marken, nämlich 986 Stangen bzw. 197.200 Stück der Marke "Memphis Lights", 83 Stangen bzw. 16.600 Stück der Marke "Davidoff Lights", 60 Stangen bzw. 12.000 Stück der Marke "Marlboro", je 21 Stangen bzw. 4.200 Stück der Marken "Marlboro Lights" und "Rothmans", 30 Stangen bzw. 6.000 Stück der Marke "Memphis Classic", 19 Stangen bzw. 3.800 Stück der Marke "Marlboro 100`S", 11 Stangen bzw. 2.200 Stück der Marke "Vogue Menthol Superslims 100`S", 5 Stangen bzw. 1.000 Stück der Marke "Camel", je 4 Stangen bzw. 800 Stück der Marken "Milde Sorte", "Cartier Vendome Lights" und "Lucky Strike", je 3 Stangen bzw. 600 Stück der Marken "Monte Carlo", "Marlboro Medium" und "Davidoff Classic" sowie 1 Stange bzw. 200 Stück der Marke "HB", in einem Gesamtwert iHv. 13.977,73 €, darauf entfallende Eingangsabgaben 35.508,34 €, davon Zoll 9.124,04 €, Tabaksteuer 18.191,08 € und EUSt 8.193,22 €, hinsichtlich welcher von namentlich unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war und

b) in Tateinheit zu lit. a) vorsätzlich die angeführten Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten Kleinverkaufspreis (§ 19 TabMG 1968 bzw. § 9 TabMG 1996) von 32.538,78 €, hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Monopolgebiet von namentlich unbekannten Personen vorsätzlich in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG eingegriffen worden war,

jeweils angekauft, wobei es ihm zu lit. a) darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dadurch die Finanzvergehen zu lit. a) der gewerbsmäßigen (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu lit. b) der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 500-2005/00005-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser in Wien

a) im Zeitraum von Mitte Jänner 1995 bis einschließlich vorsätzlich eine Menge von 1.282 Stangen (= 256.400 Stück) Filterzigaretten verschiedener Marken, nämlich 1.010 Stangen (= 202.000 Stück) der Marke "Memphis Lights", 83 Stangen bzw. 16.600 Stück der Marke "Davidoff Lights", 60 Stangen bzw. 12.000 Stück der Marke "Marlboro", je 21 Stangen bzw. 4.200 Stück der Marken "Marlboro Lights" und "Rothmans", 30 Stangen bzw. 6.000 Stück der Marke "Memphis Classic", 19 Stangen bzw. 3.800 Stück der Marke "Marlboro 100`S", 11 Stangen bzw. 2.200 Stück der Marke "Vogue Menthol Superslims 100`S", 5 Stangen bzw. 1.000 Stück der Marke "Camel", je 4 Stangen bzw. 800 Stück der Marken "Milde Sorte", "Cartier Vendome Lights" und "Lucky Strike", je 3 Stangen bzw. 600 Stück der Marken "Monte Carlo", "Marlboro Medium" und "Davidoff Classic" sowie 1 Stange bzw. 200 Stück der Marke "HB", in einem Gesamtwert iHv. 14.221,81 €, darauf entfallende Eingangsabgaben in der Höhe von 36.139,54 €, davon Zoll 9.278,38 €, Tabaksteuer 18.522,04 € und EUSt 8.339,38 €, hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft von einer namentlich unbekannten Person das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG begangen worden war, angekauft und

b) in Tateinheit zu lit. a vorsätzlich die vorangeführten Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten Kleinverkaufspreis gemäß §§ 19 TabMG 1968 bzw. 9 TabMG 1996 von 33.122,94 €, hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft von einer namentlich unbekannten Person vorsätzlich in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG eingegriffen worden war, angekauft und hiermit die Finanzvergehen zu a) der gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und

zu b) der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer nach einer entsprechenden Anzeige gegen den Bf. durchgeführten Amtshandlung vom , bei der beim Beschuldigten insgesamt 212 Stangen ausländischer unverzollter Filterzigaretten verschiedener Marken vorgefunden bzw. sichergestellt worden waren, auf die Aussagen mehrerer Abnehmer, denen zufolge sie der Beschuldigte seit Jänner 1995 mit Schmuggelzigaretten beliefert habe sowie auf ein vom Beschuldigten am abgelegtes Geständnis, wonach die ihm vorgehaltene Menge von 1.282 Stangen Zigaretten durchaus den Tatsachen entsprechen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Unbestritten bleibe der erhobene Tatvorwurf hinsichtlich der am sichergestellten 212 Stangen Zigaretten. Davor habe der Bf. aber jedenfalls keine unverzollten Zigaretten an sich gebracht und weiter veräußert. Daran ändere auch die protokollierte Aussage vom nichts, als diese nur darauf zurückzuführen sei, dass der Bf. einerseits mangels ausreichender Sprachkenntnis nicht verstanden habe, was er unterschrieben habe und andererseits ein über das normale Maß hinausgehender psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden und er dabei gedrängt worden sei, auch Dinge zuzugeben, die er nicht getan hatte. Des Weiteren sei auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft geblieben, als der Bf., entgegen den Protokollen, nie gefragt worden sei, ob er einen Dolmetsch brauche und stelle dies eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Auch werde in der Begründung lediglich pauschal auf die Aussagen eines Anzeigers bzw. nicht näher genannter Abnehmer Bezug genommen, ohne dem Bf. durch Vorhalt der einzelnen Aussagen eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Gegenäußerung einzuräumen. Erst durch konkrete Vorhalte der einzelnen Aussagen sei es nämlich dem Beschuldigten möglich, seinen über ein pauschales Abstreiten der vorgeworfenen Delikte hinausgehenden Standpunkt entsprechend zu vertreten. Da durch das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren die Finanzstrafbehörde den Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe, werde beantragt, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens auf das zugestandene Tatausmaß zu beschränken.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung an Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlich oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt derjenige, der einen Schmuggel, eine "Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben" oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Nach den bisher vorliegenden, auch der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Erhebungsergebnissen des Zollamtes Linz ist iSd. § 82 Abs. 1 FinStrG im Einklang mit der Aktenlage von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Am wurde das Zollamt Linz als gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, dass den Sicherheitsbehörden von einer ihnen namentlich bekannten Person mitgeteilt worden sei, dass der sich laut eigenen Angaben bereits seit 1989 in Österreich aufhaltende (Vernehmungsniederschrift vom ) und laut Finanzstrafregister insgesamt fünf finanzstrafrechtliche Vorstrafen, davon zumindest drei wegen Zigarettenschmuggels bzw. vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Tabakmonopols (SN 12, 34 und 56) und eine Vorstrafe wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei (SN 78) aufweisende Bf. seit mehreren Jahren regelmäßig größere Mengen an geschmuggelten Zigaretten an diverse Abnehmer im Raum Wels liefere. Im Zuge der von den Zollämtern Linz und Wien durchgeführten Amtshandlungen am bei einer der vom Anzeiger als Übergabestelle genannten Anschrift der angeblichen Abnehmer in Wels sowie in den Wohnräumen des Bf. in Wien wurden im PKW bzw. in der Wohnung des Beschuldigten insgesamt 212, allesamt zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmte, Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten verschiedener Marken vorgefunden bzw. sichergestellt. In der anschließenden Verdächtigen-Einvernahme, gab der Bf., der zu Beginn der Vernehmung ausdrücklich erklärte, der deutschen Sprache in ausreichendem Ausmaß mächtig zu sein und auf die Beiziehung eines Dolmetsch zu verzichten (S 2 der Niederschrift) und ursprünglich lediglich zu den beschlagnahmten Zigaretten, nicht aber zu allfälligen weiteren Lieferungen bzw. zu den Personen der einzelnen Abnehmer, Angaben machen wollte, an, dass er die von den Zollbehörden bei ihm vorgefundenen Zigaretten einige Tage zuvor im Bereich der Shopping City-Süd von einem ihm namentlich nicht näher bekannten Dritten in der Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben habe. Im weiteren Verlauf der von 13.00 Uhr bis 18.50 Uhr dauernden Einvernahme durch zwei Erhebungsorgane des Zollamtes Linz gestand der Bf. zu, bereits seit einigen Monaten ("... im letzten Sommer ...") in Wien von ungarischen Lieferanten eingekaufte geschmuggelte Zigaretten gleichsam auf Bestellung nach Wels geliefert (insgesamt ca. 200 Stangen) und mit Gewinnaufschlag weiterverkauft zu haben und machte auch sich mit den sonstigen Angaben des Anzeigers in wesentlichen Punkten deckende Aussagen hinsichtlich einzelner Abnehmer (S 7 ff der Niederschrift).

In weiterer Folge wurden im Zuge der von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchgeführten Vorerhebungen einzelne, namentlich bekannte Abnehmer des Bf., u. zw. MS (, 2. August und ), SS (), AT () und HG () sowie der Anzeiger () jeweils als Verdächtige einvernommen. Diese gaben dabei sinngemäß an, vom Bf. seit Anfang 1999 (Aussagen MS und SS sowie AT) bzw. seit Anfang 1995 (Anzeiger) bis Juni 2002 zusätzlich zu den am sichergestellten Zigaretten insgesamt weitere 1.070 Stangen Schmuggelzigaretten [MS: 18 Stangen der Marken "Marlboro" und "Rothmans" im Zeitraum Juni 1999 bis April 2002, SS: 68 Stangen der Marke "Davidoff Lights" im Zeitraum Anfang 1999 bis Oktober 2001, AT bzw. HG: 78 bzw. 36 Stangen (Aussage AT) der Marke "Memphis Lights" im Zeitraum August 1999 bis April 2002 und Anzeiger: 870 Stangen der Marke "Memphis Lights" im Zeitraum Anfang 1995 bis März 2002] angekauft zu haben. Zu diesen belastenden Aussagen befragt, erklärte der Bf. am , nach ausdrücklichem Vorhalt einer Zigarettenmenge von insgesamt 1.282 (212+1.070) Stangen laut den bisher vorliegenden Aussagen der einvernommenen Abnehmer, und nach ausdrücklichem Verzicht auf die Zuziehung eines Dolmetschers unter Hinweis auf seine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, "... nach reiflicher Überlegung ...", dass die ihm vorgehaltene Menge hinsichtlich der "... doch schon einige Zeit ..." zurückliegenden Lieferungen nach Wels durchaus den Tatsachen entsprechen könne.

Weiters ist der für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG maßgeblichen Aktenlage (Gegenäußerung des HG vom im Abgabenverfahren zu Zl. 500/90358/15/2 des Zollamtes Linz) zu entnehmen, dass sich die von HG bezogene Zigarettenmenge von den bisher angenommenen 36 auf insgesamt 12 Stangen der Marke "Memphis Lights" reduziert.

Wenn aus dieser Ermittlungslage im angefochtenen Einleitungsbescheid der Verdacht abgeleitet wird, der Bf. habe nicht nur die von ihm in der Beschwerde zugestandene und am sichergestellte Zigarettenmenge (212 Stangen verschiedender Sorten), sondern auch bereits zuvor, nämlich ab Jänner 1995, weitere Gegenstände von Vortaten iSd. §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG in dem von den genannten Abnehmern angegebenen Ausmaß, nämlich insgesamt 1.046 Stangen der im Spruch angeführten Marken, angekauft und schon dadurch jeweils das objektive Tatbild der Abgaben- und der Monopolhehlerei verwirklicht, so kann dieser Schlussfolgerung auch im Lichte des nunmehrigen Beschwerdevorbringens nicht wirksam entgegengetreten werden. Wenngleich die nicht unwesentlich den Verdachtsumfang (mit)bestimmende Aussage des bisher lediglich der erkennenden Behörde, nicht aber dem Beschuldigten bekannten Anzeigers letztlich wohl nicht als taugliches Beweismittel iSd. § 98 FinStrG herangezogen werden wird können (vgl. Zl. 88/14/0092), liefert sie dennoch im derzeitigen Verfahrensstadium zusammen in Zusammenschau mit den anderen angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausreichende Anhaltspunkte für eine auch in die Zeit vor dem zurückreichende Täterschaft des Bf. in dem im Spruch festgestellten Ausmaß.

Vorweg ist zur Beschwerdebehauptung, der Beschuldigte habe mangels ausreichender Sprachkenntnis den Inhalt des von ihm (insbesondere am ) unterschriebenen Protokolls nicht vollständig erfasst bzw. sei insbesondere das Zugeständnis des von den Erhebungsorganen vorgehaltenen Tatumfanges nur auf einen entsprechenden psychischen Druck zurückzuführen, festzustellen, dass die dargestellte Aktenlage keine Anhaltspunkte für deren Stichhaltigkeit erkennen lässt. Abgesehen davon, dass diese Argumentation außer Acht lässt, dass der Bf. bereits am weitere gewinnbringende Verkäufe von Schmuggelzigaretten vor dem angeführten Zeitpunkt der Tatbetretung zugestanden hat, hielt sich der Bf. vor dem erstmaligen Vernehmungszeitpunkt bereits seit annähernd zwölf Jahren, u.a. auch zu Zwecken der (gewerblichen) Berufsausübung, in Österreich auf und kann schon daraus sowohl auf eine entsprechende grundlegende Kenntnis der (deutschen) Sprache als auch auf eine hinreichende Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden geschlossen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, der wohl auch aus den einschlägigen (zollbehördlichen) Vorstrafen aus den Jahren 1992, 1996 (§ 35 Abs. 1 FinStrG), 1998 und 1999 (§§ 35 Abs. 1 und 44 FinStrG) über entsprechende Erfahrungen im Zusammenhang mit der Konfrontation mit Tatvorwürfen iSd. bezogenen Gesetzesstellen verfügte, eingangs der jeweils sich über mehrere Stunden erstreckenden und somit vom äußeren Anschein her durchaus eingehend und keineswegs oberflächlich geführt erscheinenden Vernehmungen vom bzw. vom von den schon berufsbedingt im Umgang mit Personen mit nichtdeutscher Muttersprache hinreichend versierten Erhebungsbeamten jeweils auf die Möglichkeit der (unentgeltlichen) Beiziehung eines Dolmetsch iSd. § 84 Abs. 3 FinStrG ausdrücklich hingewiesen wurde, Derartiges aber willentlich abgelehnt hat. Auch ein über das normale Ausmaß hinausgehender psychischer Druck bzw. ein gar von den Erhebungsbeamten auf den Bf. ausgeübter Zwang zu einem Geständnis nicht begangener Taten ist den vom Bf. eigenhändig unterschriebenen und den Verlauf der Vernehmungen somit vollständig und korrekt wiedergebenden angeführten Niederschriften nicht zu entnehmen, sodass insbesondere der das Zugeständnis des vorgeworfenen Tatumfanges betreffende Passus der Vernehmungsniederschrift vom als frei von den behaupteten Mängeln zu Stande gekommen zu beurteilen war und im Rahmen der im derzeitigen Verfahrensstadium zu beurteilenden Verdachtslage unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten gewählten Formulierung ("... Nach reiflicher Überlegung ...") durchaus als Hinweis auf den tatsächlichen Tatumfang gewertet werden konnte. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Erfahrungsgrundsatzes, dass den anlässlich der erstmaligen Konfrontation mit konkreten Belastungsargumenten gemachten Angaben ein höherer Glaubwürdigkeitsgrad zuzuerkennen ist, als späteren, nach einer entsprechenden Überlegungszeit im Zuge eines Rechtsmittels gemachten (schriftlichen) Äußerungen, würde allein diese Sachlage schon ausreichen, einen entsprechenden Tatverdacht zu begründen.

Hinzu tritt hier aber auch noch das oben angeführte Vorstrafenregister des Bf., der nicht nur bereits in den Vorjahren wiederholt Finanzvergehen im Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr von Zigaretten zu verantworten hatte, sondern sich offenbar auch durch die gegen ihn wegen §§ 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Vorerhebungen bzw. trotz der (zugestandenen) Tatentdeckung vom Juni 2002 nicht davon abhalten ließ, erneut Finanzvergehen derselben Art (SN 78) zu begehen.

Sowohl für die subjektiven Tatvoraussetzungen (Vorsatz) iSd. §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG als auch hinsichtlich der (zusätzlichen) Qualifikation der Abgabenhehlerei iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ergeben sich hinreichende Verdachtsmomente aus den bisher bekannt gewordenen Tat- und Täterumständen.

Die über die sich nach dem im Rahmen der Beschwerdeentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu berücksichtigenden aktuellen Erhebungsstand hinaus ergebenden Änderungen bzw. Präzisierungen des Spruches finden ihre Grundlage in der geltenden Rechtslage.

Ob der somit (in modifizierter Form) zu bestätigende Tatverdacht nach dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren letztendlich zu der Überzeugung führen wird, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Taten im spruchgegenständlichen Ausmaß tatsächlich zu verantworten (§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem weiteren Verfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten auch ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich (erneut) zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen detailliert zu äußern bzw. geeignete Beweismittel vorzulegen, vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Gewerbsmäßigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at