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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2012, RV/0261-W/12

Sprachkurse im Ausland idR keine Berufsausbildung iSd FLAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn M., geb. 1993, ab Juli 2011.

M. legte am die Matura ab und absolviert vom bis ein Sprachtraining (Wirtschaftsenglisch) an den EF Privatschulen in Vancouver, San Francisco und New York. Im Wintersemester 2012/13 beabsichtigt M. mit einem Wirtschaftsstudium zu beginnen.

Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann an zunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Ein "EF" Studienjahr im Ausland ist nur Familienbeihilfenanspruchsvermittelnd, wenn danach ein reines Sprachstudium begonnen wird."

Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid mit Schreiben vom mit folgender Begründung Berufung:

"Es kann doch nicht möglich sein, dass Englisch nur für ein reines Sprachstudium benötigt wird, wie das aus dem Bescheid hervorgeht. Außerdem, was ist unter einem "reinen Sprachstudium" zu verstehen? Also M. könnte im Anschluss irgendein Sprachstudium, beispielsweise "Spanisch" studieren und das EF-Studienjahr in Amerika würde dann eine Anerkennung finden? Seltsam! Ich bin der Meinung, dass für Internationale Wirtschaft bzw. jedes Wirtschaftsstudium und viele andere Ausbildungen Englisch zwingend notwendig ist. Das in Frage zu stellen wäre heute wirklich absurd. Wie aus der Kursbescheinigung auch zu entnehmen ist, sind international anerkannte Sprachprüfungen Zugangsvoraussetzungen in vielen Sparten.

Ich möchte auch neuerlich einen Teil des Schreibens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zitieren: ..., dass Familienbeihilfe für volljährige Kinder dann gewährt werden kann, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Von der Politik wird immer verkündet, dass wir qualifizierte Studienabgänger benötigen, aber eigentlich mit dem von Ihnen erteilten Bescheid einem nur Prügel vor die Füße geworfen werden, anstatt eine gute Berufsausbildung zu fördern.

Soll es Ziel sein, die englische Sprache so wenig zu beherrschen, wie viele unserer Politiker? In der Privatwirtschaft ist das wohl nicht möglich!

Noch dazu wurde bisweilen für M. die Familienbeihilfe bis Juni gewährt. Jeder andere Student, der mit Oktober zu studieren beginnt, bekommt in den Ferien die Familienbeihilfe!

Ich wiederhole daher meinen Antrag vom , unter Berücksichtigung oben genannter Fakten, dass M. sich in Berufsausbildung befindet, die Familienbeihilfe ab Juli 2011 weiter zu gewähren."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG und auf § 17 Studienförderungsgesetz im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

"Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde dem Finanzamt am das Reifeprüfungszeugnis vom von Sohn S.M. - geboren i m Mai 1993 - vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde mitgeteilt, dass Ihr Sohn M. nach den Ferien (Matura im Juni 2011) für ein Jahr in Amerika ein Auslandsstudienjahr macht, um Wirtschaftsenglisch zu lernen, da er ab dem Wintersemester 2012/13 vor hat, Wirtschaft zu studieren.

Dazu wurde eine Kursbescheinigung der EF EDUCATION vom vorgelegt

In der Zeit vom bis wird er ein Sprachtraining an den EF Privatschulen in Vancouver, San Francisco und New York besuchen.

Bei diesem Sprachprogramm handelt es sich um Vollzeitunterricht mit Anwesenheitspflicht.

(26 Lektionen á 40 Minuten pro Woche).

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des absolvierten Sprachkurses in Amerika als Berufsausbildungszeit gilt und die Familienbeihilfe weiter zu gewähren ist - auch für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglicher weiter(führenden)Berufsausbildung.

Der von Ihrem Sohn ab September 2011 besuchte Sprachkurs an der "EF Education" stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darf weil der Sohn dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird.

Ihr Sohn besucht derzeit noch diesen Sprachkurs und will im Wintersemester 2012/13 Wirtschaft studieren.

Es wird festgestellt, dass dieser Sprachlehrgang weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung ist, setzt der Beginn des geplanten Studiums doch keine derartige Englischausbildung voraus. Dass die Beherrschung einer weiteren Sprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein kann, steht außer Streit, das allein vermag jedoch dem im Berufungsfalle absolvierten Englischlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."

Die Bw. stellte fristgerecht ohne nähere Begründung einen Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn der Bw. im Streitzeitraum (ab Juli 2011) eine in § 3 des StudFG genannte Einrichtung unstrittigerweise nicht besucht hat bzw. besucht, weshalb die diesbezüglichen Vorschriften auf den Berufungsfall nicht anwendbar sind. Im Wintersemester 2012/13 beabsichtigt der Sohn der Bw., mit einem Wirtschaftsstudium zu beginnen. Strittig ist ausschließlich, ob es sich bei dem vom bis absolvierten Sprachtraining (Wirtschaftsenglisch) an den EF Privatschulen in Vancouver, San Francisco und New York um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handelt.

Rechtlich folgt daraus:

Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. ; , 87/14/0031; , 93/14/0100; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen ().

Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein.

Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.

Wenn die Bw. in ihrer Berufung die Meinung vertritt, dass für Internationale Wirtschaft bzw. jedes Wirtschaftsstudium und viele andere Ausbildungen Englisch "zwingend notwendig" ist und das "Auslandsstudium" ihres Sohnes zu einer fundierten Berufsausbildung in jedem Bereich gehöre, so ist dazu festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass gute Sprachkenntnisse im heutigen Berufsleben von großem Vorteil sind. Dass die Absolvierung eines Sprachtrainings in Form des EF-Studienjahres eine Zugangsvoraussetzung für das vom Sohn geplante Wirtschaftsstudium darstellt, wurde aber nicht vorgebracht; auch aus der Aktenlage ergibt sich hierfür kein Hinweis (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "EF Academic Year Abroad").

Da also kein Zweifel darüber besteht, dass das in Rede stehende Sprachtraining für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, da der Sohn der Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde, und auch keine qualifizierte Verflechtung mit einem später begonnenen Studium gegeben ist, liegt für den Streitzeitraum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 vor.

Da auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nur dann anwendbar ist, wenn die weitere Berufsausbildung (Wirtschaftsstudium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

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