Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.02.2012, RV/0689-W/11

Grundwasser in Kellerräumlichkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helmut Linke Steuerberater KG, 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 54, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber (Bw.) bezieht als Pensionistin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 u.a. die Berücksichtigung eines Betrages iHv. € 736,97 als außergewöhnliche Belastung aus einem Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt.

Das Finanzamt anerkannte diesen Katastophenschäden "Sanierung Keller infolge Grundwassereintritt" mit abweisender Berufungsvorentscheidung aus folgenden Gründen nicht:

"Der Schaden resultiert darauf, dass Grundwasser in den Keller eingetreten ist.

In der Berufungseingabe wird ausgeführt, dass die RZ 838 LStR auf gegenständlichen Fall zutrifft, da es eine Katastrophe ist, wenn der bisher trockene Keller unter Wasser steht. Es wird daher beantragt die strittigen Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Dazu wird ausgeführt:

Die Abgabenpflichtige wohnt im M.. Die Grundwasserstände sind zurzeit im gesamten M. und in allen Grundwassergebieten Österreichs sehr hoch. Der Grund liegt in den außergewöhnlich hohen Niederschlägen der letzten Jahre.

Aus fachlicher Sicht gibt es derzeit keinerlei Hinweise darauf, dass das M-Kanal-system als Ursache für die derzeit beobachteten Grundwasserhochstände in Frage kommt.

Der M-Kanal, der S-Kanal sowie weite Bereiche des R-bach und des S-bach wurden gegenüber dem Grundwasser dicht ausgeführt, bzw. nachträglich abgedichtet.

Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass das Grundwasser unkontrolliert mit Oberflächenwasser dotiert wird.

Im M. wurden auch in früheren Jahrzehnten bereits gleich hohe bzw. auch noch höhere Grundwasserspiegel beobachtet. Dies zeigt, dass der Grundwasserspiegel im Marchfeld immer größeren Schwankungen unterlag. Von einer Katastrophe im Sinn des Einkommensteuergesetzes kann daher nicht gesprochen werden.

Weder der Klimawandel als solcher, noch jedes Ereignis, das in Folge des Klimawandels auftritt, kann als Naturkatastrophe in dem Sinn angesehen werden, dass ein dadurch entstehender Schaden auch steuerlich zu berücksichtigen ist.

Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff der Katastrophe nicht, sondern nennt im § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur einige Beispiele, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungen und Lawinen.

Nach Judikatur und Literatur versteht man unter Katastrophenschäden außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. zB "Der große Brockhaus" oder "Meyers Großes Universallexikon") versteht man unter einer (Natur-)Katastrophe ein schweres Unglück mit verheerenden Folgen. Eine Katastrophe verursacht üblicherweise Schäden, die überregionale oder sogar internationale Hilfe erfordern. Eine Katastrophe wird meist als ein plötzlicher Einbruch oder als ein sprunghaft auftretendes Phänomen, das eine nachhaltige Zerstörung hervorruft, beschrieben.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird auch unter einer Katastrophe im Sinn des Einkommensteuergesetzes ein plötzlich auftretendes Ereignis verstanden, das enorme Schäden verursacht. (siehe UFS GZ RV/0344-G/04 vom ; UFS GZ RV/0754-1/07 vom ).

Eine über Jahre hinweg entstehende Feuchtigkeit in einem bestimmten Gebiet als Folge des allgemeinen Klimawandels, die zu einem allmählichen Ansteigen des Grundwasserspiegels führt, fällt nicht unter diesen Begriff, auch wenn der damit in Zusammenhang stehende wirtschaftliche bzw. finanzielle Schaden aus der Sicht des einzelnen Betroffenen nicht unerheblich ist.

Weder der Klimawandel bzw. jedes Ereignis, das id Folge des Klimawandels auftritt, noch das Ansteigen des Grundwasserspiegels infolge Aufstau eines Flusses kann als Naturkatastrophe in dem Sinn angesehen werden, dass ein dadurch entstehender Schaden auch steuerlich zu berücksichtigen ist.

Die Trockenlegungskosten sind daher nicht steuerlich absetzbar sondern Kosten der Lebensführung."

Im Zuge des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung ergänzte die Bw., dass gegenständlich ein Keller vorliegt, der jahrelang trocken war und nun ständig ausgepumpt werden müsse und damit auch nicht mehr austrocknen könne; dies stelle für die Bw. eine noch größere Katastrophe dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 7.300 Euro 6%

mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%

mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%

mehr als 36.400 Euro 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind (§ 106).

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6 erster Teilstrich).

Außergewöhnliche Belastung aufgrund eines allgemeinen Schadensereignisses oder aufgrund eines Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich:

Im vorliegenden Streitfall ist strittig, ob es sich bei der Überflutung der Kellerräumlichkeiten, verursacht durch wolkenbruchartige Regenfälle, um ein allgemeines Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine Katastrophe handelt. Während nämlich Aufwendungen die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, erst nach Abzug des Selbstbehaltes, steuerliche Berücksichtigung finden können, sind Aufwendungen, bedingt durch einen Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt steuerlich zu berücksichtigen.

Ein allgemeines Schadensereignis liegt vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als solche Schadensereignisse werden z.B. Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht kommen (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle: Schadensfälle).

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Weiters wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen, wonach das gegenständliche Schadensereignis im Zusammenhang mit dem Grundwasserspiegel im M. auf Grund der außergewöhnlichen Niederschläge in den letzten Jahren steht und das Ereignis zwar einem durch Hochwasser ausgelösten Schaden ähnlich sein kann, sich aber von einem Katastrophenschaden nach der Verkehrsauffassung wesentlich unterscheidet.

Dies vor allem unter Berücksichtigung der nachstehend wiedergegebenen Überlegungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung:

"Der engere Begriff "Katastrophenschaden", der einen steuerlichen Abzug ohne Selbstbehalt eröffnet, ist im § 34 Abs. 6 gesetzlich nicht definiert. Ausgehend von der beispielsweisen Aufzählung der jedenfalls darunter einzubeziehenden Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungen, Lawinenabgänge lässt sich mit Rücksicht auf die Regelungen des Katastrophenfondsgesetzes (BGBl 539/1984) oder etwa auch des Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes (§ 1 Abs. 3, wonach unter Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden) als Auslegungshilfe ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (, ,87/14/0116). Daran gemessen ist ein ein örtlich begrenzter, nur das Vermögen der Bw. schädigender Eintritt von Grundwasser im Keller auf Grund stärkerer Regenfälle in den letzten Jahren nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen."

Im Ergebnis schließt sich der Unabhängige Finanzsenat daher der vom Finanzamt vertretenen Auffassung an, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung der durch den Wassereintritt im Kellergeschoss des Eigenheims der Bw. bedingten Schäden zwar durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, die nicht durch einen Katastrophenschaden verursacht wurden, und daher nach den Bestimmungen des §°34 Abs. 6 EStG 1988 nicht absetzbar sind. Die vermehrte Regenmenge und damit das Steigen des Grundwassers stellt keine Naturkatastrophe iSd § 34 Abs. 6 EStG dar.

Weiters wird angemerkt: Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG sind Aufwendungen zur Wohnraumsanierung in Form von Instandsetzungsaufwendungen, die den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöhen. Maßnahmen, die z.B. dem Ersatz anderer Abwasserbeseitigungsanlagen (meist sogenannter Senkgruben oder Sickergruben) durch den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz dienen, erhöhen nicht nur den gemeinen Wert des gesamten Objektes, sondern jedenfalls mittelbar auch den Nutzwert des Wohnraumes selbst entscheidend. Daher kann die Vornahme eines nachträglichen Anschlusses des Objektes an das öffentliche Kanalnetz als Sanierungsmaßnahme iSd § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG Berücksichtigung finden (VwGH 92/15/0020).

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates führt die Sanierung des Kellers mittels Tauchpumpe und Entfeuchtungsgerät auch nicht zur Erhöhung des Nutzungswertes als Sonderausgaben aus dem Titel der Wohnraumsanierung, da diesfalls die Installationen mit dem Gebäude fest verbunden sein müssten und nicht nur als bewegliche Einrichtungsgegenstände qualifiziert werden dürfen. Die Aufwendungen für die Tauchpumpe iHv € 136,24 und Strom für ein Entfeuchtungsgerät iHv. € 700,73 sind somit auch nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Katastrophenschaden
Grundwasser
Regen
Klimawandel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at