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Sonstiger Bescheid, UFSK vom 25.02.2011, RV/0564-K/07

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des GH, vertreten durch Mag. BP, vom , hinsichtlich der Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) hinsichtlich des Vorlageantrages vom entschieden:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Gegenständlichem Bescheid wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Im Rahmen des Einbringungsverfahrens wird der Berufungswerber (Bw) nach ausgewiesener Aktenlage abgabenrechtlich von der Steuerberaterin Mag. PB seit vertreten. Infolge verspäteter Einbringung des Vorlageantrages betreffend die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom , beantragte die Vertretung am die Wiedereinsetzung dieses Verfahrens. Hierüber erließ das Finanzamt am einen Abweisungsbescheid. Am erhob der Bw. (via Vertretung) dagegen Berufung.

Am wurde über das Vermögen der Vertretung das Konkursverfahren eröffnet.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom gegen den am erlassenen Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom . Die Berufungsvorentscheidung wurde nachweislich am dem Bw. zugestellt.

Am beantragte die Vertreterin namens des Bw. die Vorlage der angeführten Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Vertreterin führte aus, dass die Zustellung an den Steuerpflichtigen selbst erfolgte, "weil sich die Zustellung geändert hat, die Vertretungsvollmacht bleibt jedoch bei Betriebsfortführung aufrecht."

Der Konkurs über das Vermögen der steuerlichen Vertreterin wurde rechtskräftig am mit Beschluss des LK aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs. 2 iVm Abs. 1 BAO idgF kann gegen eine von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dem § 276 Abs. 4 zufolge ist § 273 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Unzulässige oder verspätete Vorlageanträge sind somit sinngemäß zurückzuweisen, wobei sich aus der Wortfolge "Abgabenbehörde" im § 273 Abs. 1 BAO ergibt, dass zur Erlassung eines solchen Zurückweisungsbescheides sowohl die Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz sachlich zuständig ist.

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit im Bereich des Abgabenrechts die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Unter Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen.

Die Parteien des Abgabeverfahrens und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß § 83 Abs. 1 BAO, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen.

Verfällt der Machtgeber in Konkurs so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben (§ 1024 ABGB). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses. Vollmachten und Auftrag enden ipso jure ex nunc und endgültig (8 ObA 116/03x).

Im Sinne von § 1024 ABGB erlöschen Vollmachten mit der Eröffnung des Konkurses; dies gilt sowohl für den Konkurs über das Vermögen des Machtgebers oder des Machthabers.

Im Hinblick auf § 1024 ABGB war die Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung durch den Bw. somit ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, dem , ipso iure erloschen, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Auflösung durch eine der Parteien bedurft hätte. Ab diesem Zeitpunkt hat nunmehr der vertreten gewesene Bw. als unvertreten zu gelten (). Entsprechend dieser Rechtsfolge hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungsvorentscheidung vom gesetzeskonform direkt an den Bw. zugestellt.

Soweit im Vorlageantrag vom ausgeführt wird, dass die Vertretungsvollmacht bei Betriebsfortführung aufrecht bleibt, ist folgendes anzumerken:

Nach § 1025 ABGB wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündigung, oder durch den Tod eines Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.

Leg. cit. regelt eine Fortsetzungspflicht für den Geschäftsbesorger, sofern der Auftrag oder die Vollmacht nach den §§ 1020 bis 1023 ABGB erlöschen. Das Geschäftsbesorgungsverhältnis wird unter den engen Voraussetzungen von § 1025 ABGB nur insoweit fortgesetzt, als es sich um Geschäfte handelt, die unaufschiebbaren Charakter haben.

Eine Ausnahme von der Fortsetzungspflicht des § 1025 ABGB (8 ObA 116/03x) besteht bei der Konkurseröffnung (§ 1024); die Konkurseröffnung stellt eine derart krasse Ausnahmesituation dar, dass auch eine Fortsetzung den Prinzipien des Konkurses zuwiderlaufen würde (vgl. Schwimann, ABGB Taschenkommentar, S 726).

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 BAO die Berufung (Vorlageantrag) durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Eine Berufung (ein Vorlageantrag) ist vor allem unzulässig, wenn dem Einschreiter die Aktivlegitimation fehlt. Zur Einbringung der Berufung (des Vorlageantrages) gegen einen Abgabenbescheid ist laut § 246 BAO grundsätzlich nur derjenige befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist bzw. ein dazu befugter Vertreter für den Bescheidempfänger.

Im vorliegenden Fall war jedoch, wie ausgeführt, die Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung von Gesetzes wegen aufgelöst worden, womit diese auch die Berechtigung, ihren Mandanten vor den Abgabenbehörden zu vertreten, verlor.

Fraglich ist, ob der Vorlageantrag, der durch die nicht mehr bevollmächtigte Vertreterin eingebracht wurde, durch einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO saniert werden kann oder nicht. Nach dieser Gesetzesstelle berechtigen nämlich Formgebrechen von Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Streitfall liegt jedoch ein Formgebrechen nicht vor, da - wie dargestellt- eine gültige Vollmacht für die steuerliche Vertreterin im Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages nicht vorlag; es somit an der persönlichen Handlungsfähigkeit zur Einbringung des Vorlageantrages mangelte (Anm.: der Konkurs über die steuerliche Vertreterin wurde erst am aufgehoben, der Vorlageantrag wurde von ihr am eingebracht) . Es geht im Berufungsfall nicht darum, eine an sich gültige Vollmacht vorzulegen, sondern darum, dass die Vertreterin auf Grund des automatischen Erlöschens der Bevollmächtigung gemäß § 1024 ABGB gar keine gültige Vollmacht besaß und sie somit auch keine abgabenrechtlich wirksamen Handlungen für den Machtgeber setzen konnte. Das im Gesetz erwähnte "Fehlen einer Unterschrift" kann nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass auch die Einbringung einer Berufung durch einen dazu nicht Legitimierten durch nachträgliche Beibringung der Unterschrift des Legitimierten saniert werden kann (vgl. 801/71).

Im Wege des § 85 Abs. 2 BAO ist der bloße Mangel der Vollmachtsvorlage (oder der Mangel des Fehlens der Unterschrift des Vollmachtsgebers auf der Vollmachtsurkunde) behebbar. Bestand aber im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, kein Bevollmächtigungsverhältnis, so gebietet dieser Umstand die Zurückweisung des Anbringens. Durch § 85 Abs. 2 BAO kann nicht der Mangel des Fehlens der Bevollmächtigung, sondern nur der des fehlenden Nachweises für eine bestehende gültige Vollmacht erteilt werden (Stoll, BAO - Kommentar, 863). Wie ausgeführt hat die steuerliche Vertretung am den Vorlageantrag eingereicht, somit während einer Zeit, in der eine Bevollmächtigung fehlte, da der Konkurs über ihr Vermögen erst am rechtskräftig aufgehoben wurde.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1024 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1025 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Vorlageantrag
Konkurs Steuerberater

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at