Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.07.2007, RV/0733-S/06

Eine vom Vertragspartner des Dienstgebers unentgeltlich zugewendete Reise ist als Arbeitslohn von Dritter Seite im Rahmen der Veranlagung zu erfassen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0733-S/06-RS1
Eine vom Vertragspartner des Arbeitgebers zugewendete Incentive-Reise ist mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu bewerten und im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von Dritter Seite zu erfassen. Die tatsächlichen Kosten die der Vertragspartner des Arbeitgebers für die Anschaffung der Reise aufgewendet hat, spielen aufgrund der eindeutigen Bewertungsvorschrift des § 15 Abs. 2 EStG 1988 keine Rolle (Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz 39).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr.xxx/yyyy, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuerveranlagung ergibt für das Jahr 2003 eine Gutschrift in Höhe von Euro - 767,59.

Im wiederaufgenommenen Bescheid vom war vorgeschrieben: Gutschrift Euro - 1.013,29. Die Nachforderung beträgt daher Euro 245,70.

Die Bemessungsgrundlagen sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeführt und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Einkommensteuerbescheid vom ergab eine Gutschrift von Euro 1.013,29. Aufgrund einer Kontrollmitteilung der GBP Wien kam hervor, dass der Bw gemeinsam mit seiner Ehegattin im Rahmen des Verkäuferwettbewerbes 2003 an einer Reise nach Fuerteventura teilgenommen hatte.

Für diesen Sachbezug wurden Euro 2.838,78 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug angesetzt und die Einkommensteuer mit Euro 278,36 festgesetzt, was eine Nachforderung von Euro 1.291,65 ergab.

In der Berufung vom wurde lediglich die Bewertung der Reise in Streit gezogen und beantragt, den Wert der Reise mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Recherchen bei einem Reisebüro hätten ergeben, dass derzeit ca. Euro 500,00 für eine derartige Reise aufzuwenden seien, was unter Berücksichtigung der Teuerung aufgrund der Spritpreise einen Wert von Euro 400,00 pro Person ergäbe.

Die verfügte amtswegige Wiederaufnahme wurde nicht angefochten.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass eine Schätzung nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes deswegen nicht zum Tragen komme, weil der Preis für die Reise exakt feststehe und die Nebenleistungen auch tatsächlich konsumiert worden seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Steuerpflicht der Viertagesreise nach Fuerteventura, an der der Bw mit seiner Ehegattin teilgenommen hat, als Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis ist unstrittig.

Hat der Dienstgeber oder der Vertragspartner des Dienstgebers (im gleichsam abgekürzten Zahlungswege) einem Dienstnehmer einen geldwerten Vorteil zugewendet, liegt in der Regel ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.

Wird die Incentive-Reise - wie im vorliegenden Falle - von einem Dritten (zB Geschäftspartner des Arbeitgebers) gezahlt, so ist der geldwerte Vorteil im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen.

Der Vorteil muss bewertbar sein. Bewertungsvorschrift ist § 15 Abs. 2 EStG, danach sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Das ist also jener Preis, den sich der Arbeitnehmer durch die Zuwendung erspart und nicht der vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Betrag.

Die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes sind jene Beträge, die Steuerpflichtige hätten aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen (Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz 36, , unter Hinweis auf die Erkenntnisse , 91/13/0219; , 88/13/0104).

Die tatsächlichen Kosten die der Arbeitgeber oder der Vertragspartner für die Anschaffung ausgegeben hat, spielen aufgrund der eindeutigen Bewertungsvorschrift des § 15 Abs. 2 EStG keine Rolle (Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz 39).

Maßgeblich ist nicht der subjektive Vorteil aus der Sicht des Leistunsempfängers, sondern der objektive Wert. Daher kann bei der Bewertung des Sachbezuges nicht nur davon ausgegangen werden, was eine beliebige 4-Tagesreise nach Fuerteventura (Magic-Life-Club) kosten würde, sondern es sind auch die während der Reise angebotenen zusätzlichen Veranstaltungen zu berücksichtigen.

Der Wert der Zuwendung wird - im Hinblick auf das unstrittige Vorbringen in der Berufung und der in der Kontrollmitteilung dargestellten zusätzlichen Leistungen, wie die Programme "Tag auf dem Mond" und "Wüstenschiff und Beachparty" - mit insgesamt Euro 500,00 je Person als angemessen angesehen, sodass ein Betrag von Euro 1.000,00 als - nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegender - Arbeitslohn von Dritter Seite bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist.

Die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2003 werden daher wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (245)
28.861,98
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ohne inländischen Lohnsteuerabzug (359)
1.000,00
Pauschbetrag für Werbungskosten
- 132
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
29.729,98
Veranlagungsfreibetrag (§41 Abs. 3 EstG 1988)
- 460,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
29.269,98
Abzügl. Sonderausgaben unverändert
-1.460,00 -75,00
Einkommen
27.734,98
0 % für die ersten 21% für die weiteren 31 % für die weiteren 41 % für die weiteren
3.640,00 3.630,00 14.530,00 5.934,98
0,00 762,30 4.504,30 2.433,34
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
7.699,94
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag Alleinverdienerabsetzbetrag Verkehrsabsetzbetrag Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 345,90 - 364,00 - 291,00 - 54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
6.645,04
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6 %
196,46
Anrechenbare Lohnsteuer
- 7.609,09
Festgesetzte Einkommensteuer 2003
- 767,59

Die Nachforderung aufgrund des angefochtenen Bescheides in Höhe von Euro 1.291,65 (Gutschrift - 1.013,29 + Festsetzung 278,36) reduziert sich aufgrund der Berufungsentscheidung (Reduktion der Gutschrift von Euro - 1.013,29 auf - 767,59) auf Euro 245,70.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitslohn von Dritter Seite
Incentive-Reise
Sachbezug
Bewertung
geldwerter Vorteil.
Verweise


Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz36
Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz39
Zitiert/besprochen in
ARD 5797/5/2007
UFSaktuell 2007, 272
taxlex-SRa 2007/104

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at