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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2012, RV/3095-W/11

Die Verhängung des ersten Säumniszuschlages erfolgte als objektive Säumnisfolge der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht zu Recht, unbeschadet dessen, dass Bescheidbeschwerde beim VwGH eingebracht worden ist und die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG, nach der Entsehung der Verpflichtung der Entrichtung des ersten Säumniszuschlages, zuerkannt worden ist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs.1 und Abs.2 Bundesabgabenordnung, (BAO), entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien setzte mit Bescheid vom xxx gegenüber der Berufungswerberin, (Bw.) die Grunderwerbsteuer mit € 2.524,48 fest. Die dagegen von der Bw. eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, (UFS), vom yyy, GZ zzz, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom verfügte das o.a. Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung des, von der Berufungsentscheidung erfassten, Abgabenbetrages. In diesem Bescheid wurde der Bw. zur Entrichtung dieses Abgabenbetrages der Zahlungstermin gesetzt. Infolge der nicht fristgerechten Entrichtung des o.a. Abgabenbetrages wurde seitens des o.a. Finanzamtes mit Bescheid vom der erste Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO im Betrage von € 50,48 verhängt.

Dagegen brachte die Bw., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung ein. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit der Begründung, er habe gegen die Berufungsentscheidung des UFS beim VwGH Bescheidbeschwerde bzw. im Zusammenhalt damit einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, gemäß § 30 Abs.2 VwGG, eingebracht und sie erachte die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den VwGH, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, für aussichtsreich.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, und führte dazu im Wesentlichen aus:

Da die Entrichtung der Grunderwerbsteuer nicht spätestens bis zum Ablauf der mit gesetzter Nachfrist erfolgt ist, wäre mir Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung des ersten Säumniszuschlages entstanden. Die Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim VwGH würde diese Verpflichtung nicht hemmen. Zur Vermeidung der Säumnisfolgen wäre ein Stundungsansuchen-spätestens bis zum Ablauf der o.a. Nachfrist- einzubringen gewesen. Da kein Stundungsansuchen eingebracht worden ist und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst mit stattgegeben worden ist, wäre die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages zu Recht erfolgt.

Dagegen brachte die Bw., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (§ 17 Abs.1 BAO)

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. (§ 17 Abs.2 BAO)

Der Säumniszuschlag ist eine Sanktion eigener Art (z.B. ). Er ist eine objektive Säumnisfolge zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. ( ). Sein Zweck liegt darin die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen. ()

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist. ()

Der erste Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen spätestens zum Fälligkeitstag.

Nach § 217 Abs.4 lit b iVm § 230 Abs.3 verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht (iSd § 230 Abs.3) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes (iSd § 212 Abs.2 zweiter Satz) eingebracht wird.

Im zu beurteilenden Fall wurde der Bw. im Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher als objektive Folge einer gegenüber dem Bw. erlassenen Berufung anzusehen ist, mit dem eine Nachfrist (§ 210 Abs.1 BAO) zur Entrichtung der vom Ablaufbescheid umfassten Grunderwerbsteuer gesetzt. Somit wäre- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen- um die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages zu vermeiden, die Grunderwerbsteuer spätestens mit Ablauf des o.a. Fälligkeitstages zu entrichten gewesen, bzw. ein Ansuchen um Zahlungserleichterung einzubringen gewesen, und zwar unbeschadet der beim VwGH eingebrachten Bescheidbeschwerde.

Da eine fristgerechte Entrichtung nicht vorlag und auch kein fristgerechtes Ansuchen um Zahlungserleichterung gestellt wurde erfolgte schon aus diesem Grunde die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages zu Recht.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen:

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ändert nicht rückwirkend die bis dahin eingetretenen Säumnisfolgen wie z.B. die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ()

Im vorliegenden Fall entstand die Verpflichtung zur Entrichtung des ersten Säumniszuschlages bereits mit Ablauf der, der Bw. im Bescheid vom , gesetzten Nachfrist, sohin bereits vor dem , dem Tag an welchem dem Bw. die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG zuerkannt worden ist.

Somit erfolgte die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages, unbeschadet der o.a. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs.2 VwGG. zu Recht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at