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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.01.2013, RV/0883-L/12

Wettgebühr, Inland, Wettvermittlung


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Miterledigte GZ:
RV/0887-L/12

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0042 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidungim fortgesetzten Verfahren

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Rechtsgebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen Verfahrensablauf sowie auf das Erkenntnis des , verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hat der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ausgeführt:

Nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des ABÄG unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten (anlässlich sportlicher Veranstaltungen) der dort genannten Rechtsgebühr. Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird. Der zweite Satz leg.cit. enthält damit die Fiktion eines Wettabschlusses im Inland für den Fall, dass die Wette zwar im Ausland abgeschlossen wurde, dem jedoch eine Vermittlung im Sinne des § 28 Abs. 3 GebG vom Inland in das Ausland zu Grunde liegt. Aus dieser eine Erweiterung der Gebührenpflicht begründenden Fiktion kann jedoch nicht der von der belangten Behörde gezogene Umkehrschluss abgeleitet werden, dass eine Vermittlung von Wetten vom Ausland in das Inland keinen Abschluss der Wette im Inland zur Folge haben könnte.

Nach dem ersten Satz des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG ist maßgeblich, dass die Wette im Inland abgeschlossen wurde. Abgesehen von dem Fall, dass die Parteien des Glücksvertrages ihre die Wette begründenden Willenserklärungen (Anbot und Annahme) im Inland abgeben und damit der Abschluss im Inland erfolgt, hängt die Beantwortung der Frage des Ortes des Abschlusses bei Vertragsparteien, die ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits im Inland, andererseits im Ausland abgeben, davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht (vgl. die E des ). Maßgeblich ist beschwerdefallbezogen damit der Ort, an dem die die Wette begründende Annahmeerklärung dem Offerenten zugeht.

An dieser an die rechtsgeschäftlichen Erklärungen anknüpfenden Betrachtung ändert - abgesehen von der Fiktion des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 zweiter Satz GebG - die Beiziehung eines Vermittlers nichts.

Dem Vorbringen der Mitbeteiligten im Abgabenverfahren zufolge seien aber die gebührengegenständlichen Wetten "immer nach demselben Schema" abgewickelt worden, dass der Kunde die Wette mit dem in Deutschland ansässigen "Vermittler" abgeschlossen habe. In Ansehung dieses Vorbringens, dass die Wette wirksam zwischen Kunden und "Vermittler" im Ausland abgeschlossen worden sei, wäre im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens daher primär zu prüfen, ob die in Deutschland ansässigen "Vermittler" lediglich die die Wette begründenden Erklärungen zwischen Kunden und Buchmacher vermittelten, dh. weiterleiteten, oder, wie von der Mitbeteiligten behauptet, in Vertretung der Mitbeteiligten die Wetten mit den Kunden in Deutschland bereits abschlossen (zur Abgrenzung des Boten vom Bevollmächtigten vgl. etwa Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, 1. Band3, Rz 53 zu § 1002, sowie die in Dittrich/Tades, MGA ABGB36, unter E 92 ff zu § 1002 ABGB wiedergegebene zivilgerichtliche Judikatur).

Sollte den in Deutschland ansässigen "Vermittlern" allerdings tatsächlich nur die Rolle zugekommen sein, die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsparteien weiterzuleiten, liegt nach dem Gesagten ein Abschluss der Wette im Inland vor, weil die Annahmeerklärung des Kunden dem Buchmacher im Inland zugeht.

Würde dagegen ein Kunde in Deutschland das Offert auf Abschluss der Wette stellen und daraufhin eine Annahmeerklärung des Buchmachers im Wege des "Vermittlers" dem Kunden in Deutschland zugehen, läge nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen ein Abschluss im Ausland vor, der von der Fiktion des § 33 TP 17 Z 6 iVm § 28 Abs. 3 letzter Satz GebG, der lediglich von der Annahme und der Weiterleitung von Wetteinsätzen (dh. des Wettpreises) spricht, nicht erfasst ist.

Gegenständlich ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Berufungswerberin ist auf Grund des Bescheides des Landes Oberösterreich vom , AZ Pol-051.650/1-2007-O berechtigt, im Wettbüro im Standort 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32/4, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben.

Nach den Feststellungen des Finanzamtes werden "in Österreich keine Wetten abgeschlossen"; dh., die Berufungswerberin betreibt in Österreich kein Wettlokal oder Wettbüro. In Deutschland wurden mit verschiedenen Personen Wettvermittlungsverträge geschlossen, wodurch diese Wettvermittler verpflichtet waren, Wettaufträge zwischen dem Wetthalter und Wettkunden zu vermitteln.

Durch die Verwendung des Begriffes Vermittler im Wettermittlungsvertrag und auch in den Allgemeinen Wettbestimmungen ist davon auszugehen, dass für den Buchmacher ein Vermittler tätig ist.

Maßgebend ist also, wie die Tätigkeit des Vermittlers rechtlich einzuordnen ist, wobei von der tatsächlichen Tätigkeit und den rechtlichen Befugnissen (laut Wettbedingungen und Allgemeine Wettbestimmungen) auszugehen ist.

Eine Person, die nur beauftragt ist, für einen anderen Geschäfte mit Dritten zu vermitteln, ist kein Stellvertreter. Der Vermittler weist nur Abschlussgelegenheiten nach und bringt potentielle Kontrahenten zusammen. Die Tätigkeit besteht also in der Einziehung von Erkundigungen und im Erteilen von Auskünften. Er bereitet den Geschäftsabschluss vor, tätigt ihn aber nicht selbst. Ein Vermittler ist also eine Person, die jemand anderem "hilft", ein Geschäft abzuschließen, indem er für jemanden eine interessierte Person sucht, mit der der Auftraggeber sodann in Kontakt tritt oder eine Sache sucht, die der Auftraggeber zu erwerben, mieten, oder dgl. will. Keinesfalls ist der Vermittler Bote oder Stellvertreter des Geschäftsherren.

§ 28 Abs. 3 GebG in der hier maßgeblichen Fassung des AbÄG, BGBl. I 2005/105 lautet: (3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedoch die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

Als Vermittlung gilt dabei jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Weise.

Nach den Feststellungen des Finanzamtes wird der Vermittler in Deutschland dadurch tätig, dass er die die Wetten begründenden Wettangebote (Erklärungen der Wettteilnehmer) an den Buchmacher vermittelt, er leitet die Angebote ins Inland weiter, wo sie angenommen werden. (Anm.: Sofern vom Buchmacher eine Wette (präzise: ein Wettangebot) nach den Allgemeinen Wettbedingungen abgelehnt wird, ist die Sache insofern rechtlich nicht von Bedeutung, als kein Vertrag zustande kommt).

Nach dem Zivilrecht kommt ein Vertrag, so auch ein Wettvertrag dort zustande, wo ein entsprechendes Angebot angenommen wird, dies ist im Inland. Die Aushändigung des Wettscheines an den Kunden (im Ausland) bestätigt das Zustandekommen des Vertrages und ist nur als Ausführungshandlung (Bestätigung) zu werten.

Über die Berufungen ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wettgebühr
Inland
Vermittlung
Anmerkung
fortgesetztes Verfahren zu RV/1048-L/09, RV/1052-L/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAC-99945