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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 18.07.2007, FSRV/0072-L/07

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SO, Pensionist, geb. 19XX, whft. in K, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch ADir. Gertrude Haberkorn, vom , StNr. 998/5584, betreffend (zweiter) Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00489-002,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. 12, im ordentlichen Instanzenzug abgeschlossenen, den Ausspruch einer Geldstrafe iHv. 8.200,00 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG gegen den Beschwerdeführer (Bf.) beinhaltenden Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00489-002, zur StNr. 34 einen (zweiten) Säumniszuschlag iHv. 82,00 € (Zahlungsfrist: ) festgesetzt, da die Geldstrafe nicht fristgerecht entrichtet worden sei.

Gegen diese, als sonstiger Bescheid im Finanzstrafverfahren iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende, erstinstanzliche Entscheidung (vgl. § 172 Abs. 1 FinStrG) richtet sich die, entgegen der dem Bescheid vom angeschlossenen, fälschlicherweise an Stelle der maßgeblichen Bestimmungen des FinStrG auf jene der BAO verweisenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 172/2), als (form- und fristgerechte) Beschwerde zu wertende Eingabe des Bf. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die monatlich dem Bf. und seiner Gattin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehende Invaliditätspension, von der noch weiteren monatliche Zahlungsverpflichtungen nachzukommen sei, von 850,00 €, ermögliche keine zusätzliche Zahlung in Höhe des vorgeschriebenen Säumniszuschlages. Bei einer (ungerechtfertigten) monatlichen Finanzamtspfändung von 117,66 € könne der Betrag nicht zusätzlich, sondern allenfalls im Zuge einer Reduktion der übrigen Finanzamtszahlungen aufgebracht werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß der dem § 172 Abs. 1 FinStrG zufolge auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zu Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO (vgl. zB Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 172/4, bzw. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 171-174 Tz. 7a) ist für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag (§ 171 Abs. 1 FinStrG, hier: ) entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 ein Säumniszuschlag zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 3 BAO ist für eine nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtete Abgabe ein (zweiter) Säumniszuschlag iHv. 1 % des zum maßgeblichen Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Ein Säumniszuschlag für eine Abgabenschuldigkeit ist Abs. 4 leg.cit. zufolge lediglich insofern nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212 a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub iSd. § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt oder d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO), wobei als grobes Verschulden jedes, nicht mehr als leicht fahrlässig zu qualifizierendes Fehlverhalten, d. h. das Unterlaufen eines Fehlers, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, zu werten ist (vgl. ). Im Allgemeinen wird bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung kein grobes Verschulden vorliegen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 217 Tz 47, bzw. Ritz, SWK 2001, S 339). Ein entsprechender, eine relevante Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlagbescheides geltend machender, Antrag (vgl. dazu ) kann dabei auch (nachträglich) im Zuge eines Rechtsmittels gegen den Festsetzungsbescheid gestellt werden und ist diesfalls in der Rechtsmittelentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S 155).

Gemäß § 217 Abs. 10 schließlich sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden u. a. Geldstrafen mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.

Der Säumniszuschlag ist eine rein objektive Säumnisfolge und gleichsam ein gesetzliches "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Pflicht zur Abgabenentrichtung (), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind, abgesehen von der einen entsprechenden Antrag und das Fehlen von grobem Verschulden voraussetzenden Regelung des § 217 Abs. 7 BAO, grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 217 Tz. 3). Insbesondere ist unerheblich, ob die Festsetzung der den Säumniszuschlag auslösenden Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Bei Vorliegen der (objektiven) Tatbestandsmerkmale des § 217 BAO ist die Behörde zur Vorschreibung eines regelmäßig im automationsunterstützten Verfahren festgesetzten Säumniszuschlages () grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern aufgrund der geltenden, oben dargestellten Rechtslage sogar verpflichtet.

Im Anlassfall wurde die aus der mit Berufungsentscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gegen den Bf. ausgesprochenen Geldstrafe resultierende, nicht den übrigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 4, 5, 6 und 10 BAO für die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages entsprechende Abgabenschuld iHv. 8.200,00 € bis zum Stichtag iSd. § 217 Abs. 3 BAO, d. w. der , nicht entrichtet und auch ein entsprechender Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages iSd. § 217 Abs. 7 BAO bis zum (Beschwerdedatum) nicht gestellt.

Insofern erweist sich der angefochtene, ob der objektiven, noch nicht auf ein grobes Verschulden abstellenden Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 217 Tz .3) einen Säumniszuschlages geltend machende Bescheid vom (aus damaliger Sicht) als rechtsrichtig.

Darin, dass der Bf. allerdings in seiner Beschwerde unter Hinweis auf seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Säumnis) bzw. die faktische Unmöglichkeit der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung, ein mangelndes grobes Verschulden geltend macht, ist ein, damit auch zum Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens gemachter Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zu erblicken.

Vorweg ist zu diesem Antrag festzustellen, dass, nach zwischenzeitiger Verbüßung der dem Bf. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Strafverfahren SN 046-1999/00489-002 auferlegten Ersatzfreiheitsstrafe im Mai bzw. Juni 2007, der verfahrensgegenständliche (zweite) Säumniszuschlag zur StNr. 34 amtswegig gemäß §§ 172 Abs. 1 iVm. 235 BAO gelöscht wurde und das Begehren somit schon deshalb, nämlich wegen Nichtbestehen eines entsprechenden Abgabenanspruches, als nachträglich gegenstandslos geworden, abzuweisen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit dem ansonsten für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigenden Antragsbegehren festgehalten, dass für die Beurteilung, ob bzw. inwieweit der Bf. bei der Nichtentrichtung der Geldstrafe innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (d. h. bis zum ) grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht, auch maßgeblich wäre, ob und inwieweit die Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung bei Zahlungsunfähigkeit selbst auf ein grob fahrlässiges Verschulden (des Abgabepflichtigen) zurückzuführen ist, da ein derartiges Verhalten ebenfalls ein grobes Verschulden an der Säumnis iSd. § 217 Abs. 7 BAO begründe (vgl. Ritz, SWK 2001, S 339).

Laut Abgabenakt zur StNr. 56 bezieht der, für seine nicht berufstätige Gattin sorgepflichtige und über kein Vermögen verfügende Bf. seit 1999 (lediglich) Pensions-Einkünfte (Jahresbezug 2005: 14.423,22 brutto) aus einer Invaliditätspension. Von diesen Pensionseinkünften werden auf Grundlage einer zu Gunsten des Abgabenschuldners durchgeführten Gehaltspfändung seit November 2003 monatliche Zahlungen zwischen 105,48 und 234,45 € (bis 05/2005: 117,66 €) zur Tilgung der zur angeführten StNr. bestehenden (fälligen) Abgabenschuld iHv. 23.136,30 € (vollstreckbarer Rückstand zum , resultierend v. a. aus Umsatz- und Einkommensteuernachzahlungen 1994 - 1996) herangezogen. Grundlage für diese Abgabennachforderungen waren die auch den Gegenstand des, mit einem Schuldspruch wegen der Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1996 endenden, Finanzstrafverfahrens SN 046-1999/00489-002 bildenden abgaben- bzw. finanzstrafbehördlichen Feststellungen zur angeführten StNr., denen zufolge der Bf. (vorsätzlich) die jahrelang von ihm erzielten Umsätze bzw. Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt hat.

Damit steht aber auch fest, dass die auf Grund der dargestellten Umstände wohl zuzugestehende Unmöglichkeit zur Entrichtung der Geldstrafe (im Zeitpunkt des § 217 Abs. 3 BAO) selbst auf ein grobes Verschulden des Bf., der es nachweislich unterlassen hat, seine u. a. in den Jahren 1994 bis 1996 aus der gewerblichen Tätigkeit erzielten Umsätze bzw. Einkünfte regelmäßig gegenüber der Abgabenbehörde zu deklarieren, zurückzuführen ist, sodass für eine Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO auch aus diesem Grund kein Raum bliebe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren
grobes Verschulden
Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at