Nachweis von Betriebsausgaben, Fahrtenbuch
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Baldauf & Eberle, Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erhielt im Jahr 2005 als Geschäftsführer eines Flugrettungsdienstes (LC GmbH) eine Geschäftsführerentschädigung in Höhe von 56.000 €. Die in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 23.300 € ergaben sich nach Abzug von "bezahltem Kilometergeld, EDV-Aufwand, Bürotätigkeiten, Telefon etc." in Betrag von 32.700 €. Es erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung.
Nach Bekanntwerden dass es sich bei der Ausgabenposition von 32.700 € zum Großteil um Zahlungen von Kilomtergeld an die Gattin und die Tochter des Abgabepflichtigen handelt, ersuchte das Finanzamt um Vorlage von Fahrtenbüchern, Bekanntgabe der Kilometerstände der verwendeten Fahrzeuge, Vorlage der Servicehefte und Servicerechnungen und "Stundenaufzeichnungen der beiden Beschäftigten". Bei Nichtvorlage von Nachweisen könne nur das 6%-ige Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt werden (Ersuchen um Ergänzung vom ).
Dem Finanzamt wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Gattin und die Tochter Fahrten für den Abgabepflichtigen durchgeführt haben und diese auch von ihm persönlich durch Zahlung des amtlichen Kilometergeldes abgegolten worden seien. Ein Dienstverhältnis habe "zu keinem Zeitpunkt" bestanden. An Fahrtaufzeichnungen wurde eine Liste (Din A4 Blatt) mit 22 Fahrten vorgelegt. Daraus sind Datum der Fahrt, Ausgangs- und Zielort, Fahrtstrecke und eine Anmerkung wie "Anzeige", "Büro", "Urlaubsvertretung", "Buchhaltung" ersichtlich.
In einem weiteren Ergänzungsersuchen (vom ) teilte das Finanzamt mit, die Fahrtaufzeichnungen würden mangels Angaben zum jeweiligen Kilometerstand und zu den "Privatkilometern" den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht entsprechen. Auch sei die tatsächliche Zahlung ("der Zahlungsfluss") nicht nachgewiesen.
Laut Antwort vom seien für die Fahrten Privatfahrzeuge verwendet worden. Fahrtenbücher lägen zwar nicht vor, es seien aber alle für den Abgabepflichtigen getätigten Fahrten aufgezeichnet worden. Die beiden Fahrzeuge seien zwischenzeitlich verkauft worden. Die aus den vorgelegten "Ankaufscheinen" ersichtlichen hohen Kilometerstände seien "primär wegen der vielen Fahrten" für den Abgabepflichtigen entstanden.
Im nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Bescheid vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 52.640 € angesetzt. Der Betrag errechnete sich durch Abzug des Betriebsausgabenpauschales in Höhe von 6 % vom Geschäftsführerbezug (56.000 € abzgl. 3.360 € ergibt 52.640 €). Begründend führte das Finanzamt aus, dass die für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein Fahrtenbuch sei ebenso nicht vorgelegt worden wie die angeforderten Nachweise für Büroleistungen, EDV-Entwicklungskosten und Telefonleistungen.
Gegen den Bescheid wurde am Berufung eingebracht. Der Abgabepflichtige bestreitet, die geltend gemachten Ausgaben nicht nachgewiesen zu haben. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Mitarbeit der Gattin und der Tochter "der Rechtsprechung zur familienhaften Mithilfe" entspreche.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Gattin und die Tochter des Abgabepflichtigen seien für diesen nicht in fremdüblicher Weise tätig gewesen. Kein fremder Dritter würde ohne konkrete Vereinbarung über Umfang und Leistung und nur für den Ersatz des Kilometergeldes tätig werden. Es handle sich um familienhafte Mitarbeit, die gem. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen führen könne.
Im Vorlageantrag vom wurde eingewendet, das Finanzamt gehe - indem es von gelegentlichen Fahrten für den Abgabepflichtigen spreche - von einem falschen Sachverhalt aus. Gattin und Tochter hätten mit ihren Privatfahrzeugen "in größerem Umfang, jahresdurchgängig Geschäftsfahrten" für den Abgabepflichtigen durchgeführt, die dieser "umfangbedingt" nicht selbst habe erledigen können. Es könne dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, wenn er für die Erledigung seiner Tätigkeiten einen finanziell günstigen Weg wähle. Es sei "nachweislich", dass in der gegenständlichen Dienstleistungsbranche die Hauptbetätigung in der Kundengewinnung und -betreuung sowie in der ständigen Zusammenarbeit mit den selbständigen Kundenaquisiteuren bestehe. Dafür sei eine intensive Reisetätigkeit unerlässlich, die eben nicht nur vom Geschäftsführer, sondern auch seiner Gattin und seiner Tochter wahrgenommen werden könne. Der Betriebsausgabencharakter der in Rede stehenden Kilometergelder sei "nachvollziehbar und schlüssig gegeben".
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ist ein Beweis nicht zumutbar, kann die Glaubhaftmachung ausreichend sein (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 4 Rz 279). Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 4 Tz. 269, 270, ).
Zum Einwand im Vorlageantrag, das Finanzamt gehe von einem falschen Sachverhalt aus, ist anzumerken, dass das Finanzamt wiederholt um Offenlegung des Sachverhaltes ersucht hat (Ergänzungsersuchen vom und vom , ebenso ist die Berufungsvorentscheidung vom als Vorhalt zu werten).
Mit Vorhaltbeantwortung vom wurde mitgeteilt, Fahrtenbücher lägen nicht vor, es seien aber "alle für den Geschäftsführer getätigten Fahrten aufgezeichnet" worden. Als Nachweis für die Fahrtkosten des Jahres 2005 wurde folgende Aufstellung beigebracht:
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06.01. | Wohnort-Ulm-Lindau-Wohnort | 728 km, N.N., Vertretergespräch |
12.01. | Wohnort-St.V-St.J.-Oy-Wohnort | 1549 km, Herr N.N., Büro |
16./17.02. | Wohnort-St.J.-R-Oy-Wohnort | 924 km |
24.02. | Wohnort-Frankfurt-Wohnort | 421 km Anzeigenwerbung |
28./29./30.03. | Wohnort-Berlin-Leipzig-Berlin-Wohnort | 1831 km Anzeigenwerbung |
18./19./20.04. | Wohnort-Berlin-Halle-Berlin-Wohnort | 1931 km Anzeigenwerbung |
10.05. | Wohnort-Bregenz-Innsbruck-Wohnort | 1021 km, Hr. N.N., Buchhaltung |
06./07./08.06. | Wohnort-Berlin-Leipzig-Berlin-Wohnort | 1860 km Anzeigenwerbung |
18.07. | Wohnort-St. Johann-Wohnort | 860 km Urlaubsvertretung |
21.07. | Wohnort-St. Johann-Wohnort | 860 km Urlaubsvertretung |
27.07. | Wohnort-St. Johann-Wohnort | 860 km Urlaubsvertretung |
01.08. | Wohnort-St. Johann-Wohnort | 860 km Urlaubsvertretung |
22./23./24.08. | Wohnort-Hamburg-Wohnort | 1389 km Anzeigen |
26.27./08. | Wohnort-Berlin-Wohnort | 1299 km Anzeigen |
05./06.09. | Wohnort-St.J.-R-Oy-Wohnort | 941 km Buchhaltung |
19./20.09. | Wohnort-Berlin-Wohnort | 1361 km Anzeigen |
10./11.10. | Wohnort-Berlin-Wohnort | 1400 km Anzeigen |
07./08.11. | Wohnort-Ungarn-St.Johann-Wohnort | 1931 km Büro, Hr. N.N. |
14./15.11. | Wohnort-Berlin-Leipzig-Berlin-Wohnort | 1922 km Anzeigenwerbung |
29.11. | Wohnort-St.Johann-Reutte-Wohnort | 921 km Buchhaltung, Büro |
05.12. | Wohnort-St. Johann-Wohnort | 851 km Büro, Weihnachtsgeld |
15.12. | Wohnort-Reutte-Wohnort | 621 km |
Gesamt: 26.341 km |
Ergänzend zu dieser Aufstellung fügte der Berufungswerber an, dass 2.422 km "für kurze Strecken und Einkäufe (Bürobedarf) benötigt" worden seien. Ob diese Strecke in der Gesamtstrecke enthalten ist oder zusätzlich zurückgelegt wurde, ist nicht ersichtlich. Es fehlen auch Angaben zum Beginn und zum Ende der Fahrten und den jeweiligen Kilometerständen. Sofern in diesem Zusammenhang auf den ebenfalls vorgelegten "Ankaufschein für ein gebrauchtes Fahrzeug" vom (betreffend einen Opel Astra Cabrio) und ein "AWG-Rücknahmeprotokoll" vom (betreffend einen BMW 520 d Touring) verwiesen wurde, ist zu entgegnen, dass daraus nur die Kilometerstände zum Zeitpunkt des Verkaufes hervorgehen. Es ist nicht ersichtlich, welches Fahrzeug jeweils verwendet wurde und wer (Gattin oder Tochter) die einzelnen Fahrten zurückgelegt hat. Der Eingabe vom ist lediglich zu entnehmen, dass es sich "in beiden Fällen um Privatfahrzeuge" handle (so auch im Vorlageantrag vom ). Dies steht wiederum in Widerspruch zum vorgelegten AWG-Rücknahmeprotokoll betreffend den BMW 520 d Touring, wo als Kunde die Firma des Berufungswerbers (eine GmbH) angeführt ist. Insgesamt bleibt festzustellen, dass die erteilten Auskünfte keine Überprüfung zulassen. Anmerkungen wie "Anzeigen", "Buchhaltung", "Büro, Weihnachtsgeld" geben nur unzureichend Aufschluss über den Zweck der Fahrten. Da die Ausgaben für "Geschäftsfahrten" geltend gemacht wurden, bei denen zwischen 730 km bis über 1.900 km zurückgelegt worden sein sollen, hätte es genauerer Angaben bedurft, um die berufliche Veranlassung nachzuweisen und die bestehenden Zweifel auszuräumen. Es ist nicht bekannt, wie sich die nur in einer Gesamtsumme in Höhe von 32.700 € geltend gemachten Ausgaben auf die Positionen Kilometergeld, EDV-Aufwand, Bürotätigkeiten und Telefon verteilen und welche zusätzlichen, mit "etc." bezeichneten Ausgaben im angeführten Betrag enthalten sind.
Das Finanzamt hat auch darauf hingewiesen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung erfahren, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl. etwa ). Nach den vorgelegten Aufstellungen verteilten sich die zurückgelegten Fahrten über das ganze Jahr. Die Gattin und die Tochter sind laufend (Vorlageantrag: "jahresdurchgängig") für den Berufungswerber tätig gewesen. Ein Fremder würde dies nicht ohne vorherige eindeutige Vereinbarungen über Art und Umfang der Tätigkeit sowie deren Bezahlung übernehmen.
Ein Nachweis, dass tatsächlich Zahlungen an die Gattin und die Tochter erfolgt sind, liegt nicht vor, obwohl das Finanzamt (mit Ergänzungsersuchen vom ) darum ersucht hat. Auch wenn die genannten Personen Zuwendungen als Ausgleich für ihre Leistungen erhalten haben sollten, bleibt zu beachten, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Gattin und der Tochter selbst in der Berufung (vom ) von "familienhafter Mithilfe" die Rede ist. Aufwendungen zur Abgeltung familienhafter Mitarbeit sind aber steuerlich nicht absetzbar (Jakom/Lenneis, EStG, 2012, § 4 Rz 339 mwH).
Die mit "Bez. KMG, EDV-Aufwend., Bürotätigkeiten, Telefon etc." bezeichneten Ausgaben konnten daher nicht in Abzug gebracht werden.
Anspruchszinsen:
Die Berufung richtet sich auch gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen. Es fehlt zwar insofern eine Begründung, doch wird der Bescheid erkennbar deshalb bekämpft, weil der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid für rechtswidrig gehalten wird. Dem angefochtenen Zinsenbescheid liegen die im Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesenen Nachforderungen zugrunde.
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen mit der Begründung, die zugrundeliegenden Sachbescheide seien rechtswidrig, musste der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Stammabgabenbescheides im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht stattfindet. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Erweisen sich die der Berechnung der Anspruchszinsen zugrundeliegenden Bescheide nachträglich als rechtswidrig, sind von Amts wegen neue, an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine Änderung der ursprünglichen Zinsenbescheide sieht das Gesetz nicht vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at