Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.07.2007, RV/1682-W/07

Leonardo da Vinci Programm keine Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1682-W/07-RS1
Die Teilnahme an einem Projekt oder Praktikum im Rahmen des Leonardo da Vinci Programmes der Europäischen Kommission stellt keine Berufsausbildung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, Arbeiter, geb. , Wien, vertreten durch Treuhand Union Neusiedl am See, Steuerberatungskanzlei, 7100 Neusiedl am See, Kalvarienbergstraße 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2006 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

beschlossen:

Die Berufung betreffend Gewährung von Familienbeihilfe ab bis wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte mit Eingabe vom die Gewährung der Familienbeihilfe für seine großjährige Tochter B, geboren am . Der Bw ist ungarischer Staatsbürger und in Österreich nichtselbstständig beschäftigt. Die Tochter besuchte der vorgelegten Schulbestätigung zufolge bis die Mitgliedsschule C in Ungarn. Vom April 2004 bis Juni 2005 wurde österreichische Familienbeihilfe für die Tochter bezogen. Eine Anfrage der Finanzbehörde, ab wann die Familienbeihilfe beantragt werde, wurde vom Bw nicht beantwortet.

Die Finanzbehörde wies mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August 2006 ab. Der Bw hatte im Verfahren vor der Finanzbehörde die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht. Die Behörde ging daher davon aus, dass im betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw führte darin aus, dass die erforderlichen Unterlagen beigebracht worden seien. Sie würden nunmehr mit der Berufung nochmals übersendet. Die Familienbeihilfe werde ab beantragt. Der Berufung beigelegt waren das Formular E 411, ausgefüllt vom österreichischen Finanzamt, und eine Bescheinigung des Schulbesuches bis zum .

Der Bw wurde durch die Behörde neuerlich aufgefordert, bekannt zu geben, für welchen Zeitraum Familienbeihilfe beantragt werde. Weiters wurde um die Vorlage einer übersetzten Schulbesuchsbestätigung und eines übersetzten Schulabschlusszeugnisses ersucht.

Da der Bw diesen Aufforderungen nicht nachkam, entschied die Behörde am mit Berufungsvorentscheidung über die Berufung. Die Berufung wurde abgewiesen, da der Vorhalt der Finanzbehörde wieder unbeantwortet geblieben war.

Am langte eine Vorhaltsbeantwortung bei der Behörde ein. In dieser gab der Bw bekannt, dass er Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 beantrage, da seine Tochter B an einem Weiterbildungsprojekt teilgenommen habe. Dem Schreiben beigelegt war eine Bestätigung von X in P, aus der ersichtlich war, dass die Tochter B an einem "Vocational Training Project" im Rahmen des Leonardo da Vinci Programms der Europäischen Union von September 2005 bis Dezember 2005 teilgenommen hatte.

Am langte ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Da der Vorhalt der Behörde beantwortet worden sei, werde ersucht, der Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Tochter des Bw hat bis Juni 2005 eine Schule besucht und diese im Juni 2005 abgeschlossen.

Von September 2005 bis Dezember 2005 hat die Tochter des Bw an einem Projekt im Rahmen des "Leonardo da Vinci" Programms der Europäischen Union in P teilgenommen.

Darüber hinausgehende berufsbildende Maßnahmen durch die Tochter hat der Bw der Behörde nicht bekannt gegeben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit unstrittig.

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ab wann der Bw die Familienbeihilfe begehrt. Der Antrag wurde im August 2006 eingebracht, enthielt jedoch keine Angabe darüber, ab wann die Familienbeihilfe begehrt wird. Die Behörde hat daher in ihrem Bescheid über die Familienbeihilfe ab August 2006 abgesprochen. Die Nachfrage der Behörde betreffend Konkretisierung des beantragten Zeitraumes für Familienbeihilfe wurde erstmals in der Berufung beantwortet. In dieser wurde die Familienbeihilfe ab dem beantragt. In der späteren Vorhaltsbeantwortung wurde vom Bw bekannt gegeben, dass die Familienbeihilfe ab Juli 2005 bis Dezember 2005 beantragt werde.

Die Behörde geht daher davon aus, dass dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass der in der Berufung bekannt gegebene Zeitraum ab durch die Vorhaltsbeantwortung auf den Zeitraum ab Juli 2005 bis Dezember 2005 eingeschränkt wurde, zumal der Bw im Zeitraum Jänner 2005 bis Juni 2005 Familienbeihilfe bezogen hat. Dieser Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2005 und der Zeitraum ab August 2006, über den in dem abweisenden Bescheid - welcher mit Berufung bekämpft wurde - abgesprochen wurde, ist daher Gegenstand dieser Berufungsentscheidung.

Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005:

Für diesen Zeitraum liegt kein bescheidmässiger Abspruch der Finanzbehörde über einen etwaigen Anspruch auf Familienbeihilfe vor.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist vor allem unzulässig, wenn kein Bescheid vorliegt, gegen den sie sich richten könnte.

Im vorliegenden Fall existiert kein Bescheid, mit dem über den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 über Familienbeihilfe abgesprochen worden wäre. Die Berufung ist daher für diesen Zeitraum als unzulässig zurückzuweisen.

Klarstellend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Unter Berufsausbildung fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ).

Bei den Projekten im Rahmen des Leonardo da Vinci Programms handelt es sich um studienbezogene Praktika im europäischen Ausland, welche den Teilnehmern die Möglichkeit bieten, theoretisches Wissen in der Arbeitspraxis anzuwenden und eine andere europäische Kultur kennen zu lernen. Ziel dabei ist, praxisnahe Erfahrungen in ausländischen Unternehmen und Institutionen zu sammeln, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Ein derartiges Praktikum erfolgt auf freiwilliger Basis. Im Rahmen dieses Programms erfolgt keine schulische oder kursmäßige Ausbildung in einem erlernten Beruf, sodass von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lt. b FLAG nicht gesprochen werden kann.

Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August 2006:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht dargestellt, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befände. Der einzige Nachweis einer Betätigung betraf die Teilnahme an einem Projekt im Rahmen des Leonardo da Vinci Programms der Europäischen Union. Dies fand jedoch vor Beginn des strittigen Zeitraumes statt und endete auch davor.

Der Bw ist der Annahme der Finanzbehörde im Abweisungsbescheid, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, nicht entgegen getreten. In der Berufungsvorentscheidung hat die Behörde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Der Berufungsvorentscheidung kommt nach Einbringung eines Vorlageantrages die Wirkung eines Vorhaltes zu (vgl. ). Die Anspruchsvoraussetzung der Ausbildung in einem Beruf ist daher für den fraglichen Zeitraum ab August 2006 nicht nachgewiesen. Die Behörde geht daher davon aus, dass diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Leonardo da Vinci Programm
Praktikum
Berufsausbildung
Verweise

Zitiert/besprochen in
ARD 5808/8/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at