Die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Rahmen einer KG erzielt wurden, kann nicht in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid bekämpft werden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr. betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit Euro 134,97.
Die Bemessungsgrundlage ist der Berufungsvorentscheidung vom , StNr. zu entnehmen, die damit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches darstellt.
Das Mehrbegehren, die Einkommensteuer 2008 mit Null festzusetzen, wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , StNr., wurde die Einkommensteuer 2008 mit Euro 9.145,75 festgesetzt.
Mit Berufung vom wurde geltend gemacht, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Euro 0,00 anzusetzen, da der Bw als Komplementär der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe und die angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit der KG zugeflossen seien.
Mit Berufungsentscheidung vom , StNr., wurde der Berufung stattgegeben und die Einkommensteuer mit Euro 134,87 festgesetzt.
Im Vorlageantrag vom beantragte der Bw, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Euro 7.516,19 statt wie in der Berufungsvorentscheidung vom , StNr., mit Euro 7.641,18 anzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Feststellungsbescheid des Finanzamtes Salzburg Land vom , StNr.KG, wurden die auf den Bw entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Euro 7.641,18 festgestellt.
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, Tz 3 zu § 252, und , , 2000/15/0001).
Im Hinblick auf die gemäß § 188 BAO gegenüber dem Bw und seiner Ehegattin erlassenen Feststellungsbescheid die KG betreffend vom , StNr.KG, handelt es sich bei dem Einkommensteuerbescheid um einen abgeleiteten Bescheid. Einwendungen gegen die Höhe der anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb können daher mit Aussicht auf Erfolg nur in Berufungen gegen den Feststellungsbescheid, nicht aber in der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung vorgebracht werden ().
Das Mehrbegehren, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Euro 7.516,19 anzusetzen, muss daher unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO abgewiesen werden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at