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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.06.2008, FSRV/0070-L/06

Beschwerde gegen Bescheid über Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Schmuggels und vorsätzlichen Monopolvergehens (Zigaretten)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0070-L/06-RS1
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme, also eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Annahme einer Gewerbsmäßigkeit genügt sogar auch eine einzige Tat, sofern darin die erwähnte Absicht zum Ausdruck kommt. Ob dies der Fall ist, lässt sich aus den näheren Tatumständen, aber auch aus dem Täterverhalten vor und nach der Tat erschließen.
FSRV/0070-L/06-RS2
Es ist zwar nicht rechtens, wenn eine Aussage in einem bereits abgeschlossenen Finanzstrafverfahren im gegenständlichen Verfahren als "Erstaussage" mit erhöhtem Wahrheitsgehalt bewertet wird, der Inhalt einer solchen Aussage kann jedoch sehr wohl ein Anhaltspunkt (Indiz) für einen bestimmten Tatverdacht sein.
FSRV/0070-L/06-RS3
Durch die (im § 83 FinStrG vorgesehene) Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmungen soll dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtern und ihm ermöglicht werden, auch Einwände gegen das Vorliegen einzelner Elemente des in Betracht gezogenen Tatbestandes vorzubereiten.
FSRV/0070-L/06-RS4
Gegen den Einleitungsbescheid steht zwar gem. § 152 Abs. 1 FinStrG das Rechtsmittel der Beschwerde zu, inhaltlich kann in einer solchen aber nur gegen die Rechtmäßigkeit der Einleitung an sich vorgegangen, also der Vorwurf erhoben werden, die Behörde habe einen der im § 82 Abs. 3 lit. a) bis e) FinStrG genannten Gründe nicht beachtet. Im Rechtsmittelverfahren ist sodann auch nur zu prüfen, ob für die Annahme des geäußerten Verdachtes ausreichende Gründe vorhanden sind. Die Tat ist in diesem Verfahrensstadium ja noch nicht erwiesen, zur Feststellung der Haltbarkeit des Tatvorwurfs dient erst das auf die Einleitung folgende Untersuchungsverfahren.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache zu StrNr. 500000/2006/00000-001 gegen DM, Dachdecker und Spengler, geb. XXXXX, wh. B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred Lirk, DDr. Karl Robert Hiebl, 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit.a) iVm § 38 Abs.1 lit.a) und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs.1 lit.a) iVm § 13 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des (durch ADir. Reinhardt vertretenen) Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG, vom , Zl.500000/90106/09/2006,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 500000/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich am eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 11.400 Stück (= 57 Stangen) Zigaretten der Marken Memphis Blue, Memphis Blue Lights, Memphis Classic und Marlboro im Gesamtwert von € 476,00 und darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv € 1.772,66 (davon € 274,17 an Zoll, € 1.123,71 an Tabaksteuer und € 374,78 an Einfuhrumsatzsteuer), also dem Tabakmonopol unterliegende Waren mit einem Kleinverkaufspreis gem. § 9 Tabakmonopolgesetz (TabMG) iHv € 1.968,00, durch Verletzung der im Art.40 Zollkodex (ZK) normierten Gestellungspflicht, sohin vorschriftswidrig, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und in Tateinheit hiezu vorsätzlich versucht habe, diese Waren zu seinem Vorteil, ohne zum Großhändler oder Tabaktrafikanten bestellt worden zu sein, entgegen dem im § 5 TabMG normierten Handelsverbot im Monopolgebiet gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen, und dadurch die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels (§§ 35 Abs.1 lit.) iVm § 38 Abs.1 lit.a) FinStrG) sowie des versuchten Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (§ 44 Abs.1 lit.a) iVm § 13 Abs.1 FinStrG) begangen zu haben.

Auf Grund eines Hinweises, so die Begründung des Bescheides, sei der Bf am als Beifahrer des auf ihn zugelassenen KFZ (Kleinbus Mercedes-Sprinter), amtliches Kennzeichen X , aus Serbien (über Ungarn) kommend, in Braunau einer Zollkontrolle unterzogen worden. Dabei seien die oben angeführten Zigaretten, welche er in Hohlräumen des Fahrzeuges versteckt gehabt habe, vorgefunden worden. Bei der anschließenden Vernehmung des Bf als Verdächtiger habe er angegeben, die gegenständlichen Zigaretten seien für seinen Eigenbedarf sowie für seine Ehefrau bestimmt gewesen. Dieser Aussage könne aber kein Glauben geschenkt werden, zumal beim Aufgriff 4 verschiedene Zigarettensorten sichergestellt worden seien. Zudem würde es jedweder Lebenserfahrung widersprechen, ein derart umfangreiches Zigarettenlager für nur 2 Personen mit einem Zigarettenkonsum von lediglich 1 bis 1 ½ Stangen pro Woche, die noch dazu ohnehin 14-tägig nach Serbien reisten, anzulegen. Dazu komme, dass der Bf bereits am von Organen der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf mit 10.600 (= 53 Stück) Zigaretten verschiedener Sorten betreten worden sei, wobei der Genannte angegeben habe, dass er einen Teil dieser Zigaretten an Arbeitskollegen und Bekannte weiterverkaufen hätte wollen. Im übrigen seien am noch weitere 9 Stangen Zigaretten in der Wohnung des Bf sichergestellt worden und er schließlich für diese Vergehen unter GZ. 100/90.398/03/2005-AFD/To vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde wegen Schmuggels rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

In Ansehung dieser Umstände gehe das Zollamt Linz im Rahmen freier Beweiswürdigung gem. § 98 FinStrG davon aus, dass die seinerzeitige Erstaussage des Bf vor den Organwaltern der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf der Wahrheit am nächsten komme, sodass gem. § 82 Abs.1 FinStrG genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorhanden seien.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschuldigten (durch sein Verteidiger) am gem. § 152 FinStrG Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Beschwerde richte sich gegen die im Einleitungsbescheid festgestellte Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit. Es lägen nämlich lediglich 2 Tatbestände in einem Abstand von einem Jahr vor, welche jeder für sich als (einfacher) Schmuggel zu werten seien. Der Bf habe tatsächlich nur zweimal versucht, Zigaretten zu schmuggeln, wobei er bei jedem dieser Einzeldelikte, offenbar auf Grund der strikten Überprüfungen der zuständigen Behörden, betreten worden sei. Aus diesen 2 Einzeltaten könne jedoch nicht auf eine Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden. So sei er seit dem oft von Grenzbeamten bei der Einreise kontrolliert worden, wobei alle diese Kontrollen negativ verlaufen seien. Bei der Nachschau am seien 9 Stangen Zigaretten vorgefunden worden, welche für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen und in der Zeit zwischen und in mehreren Einzelfahrten von ihm und seiner Ehefrau eingeführt worden seien. Es gebe sohin keinen Hinweis darauf, dass er -außer den 2 Aufgriffen vom und vom - weitere Tatbestände gesetzt habe. Es hätte demnach auch keine Gewerbsmäßigkeit angenommen werden dürfen: Dabei sei ja vorausgesetzt, dass über einen längeren Zeitraum mit jeweils gesonderten Tatbeständen Verstöße gegen das Finanzstrafgesetz verwirklicht werden, die eine wiederkehrende Einkunft sichern sollten. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass die Zigaretten zu einem anderen Zweck als den persönlichen Konsum verwendet hätten werden sollen. So habe sich das Zollamt Linz im Jahr 2006 intensiv bemüht, Personen in seinem Umkreis, insbesondere Arbeitskollegen, zu befragen, ob er an sie geschmuggelte Zigaretten verkauft habe. Allerdings habe keine der befragten Personen derartiges bestätigt. Auch habe er anlässlich seiner Befragung aufklären können, dass er nur deshalb andere Zigarettenmarken mitgenommen habe, weil die von ihm präferierten nicht mehr vorrätig gewesen seien. Dennoch gehe das Zollamt -offenbar "im Zweifel"- davon aus, dass gewerbsmäßige Begehung vorliege, obwohl es keinerlei darauf hindeutende Indizien gebe: Es sei also im Zweifel zu Lasten des Bf der Tatbestand des § 38 FinStrG angenommen worden. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche aber dem verfassungsrechtlich geschützten Wert eines "fair trial". Wenn die Strafbehörde entgegen den Grundsätzen der StPO und des FinStrG die Begehung einer Straftat annehme, ohne dass dies bewiesen werden könne, widerspreche das den elementaren Grundsätzen der Strafprozessordnung bzw. werde der Grundsatz "in dubio pro reo" falsch angewendet. Es lägen daher offensichtlich lediglich einfache Schmuggeltatbestände vor, nicht jedoch eine gewerbsmäßige Begehung. Diese gründe sich auf bloße Vermutungen der Erstbehörde, die aber nicht von den Beweisergebnissen gedeckt seien. Auch könne seine "Erstaussage" vom nicht als Grundlage herangezogen werden, zumal er damals nur wegen einfachen Schmuggels verurteilt worden sei. Es verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" und sei unseriös, auf Grund einer bereits "abgetanen" Tat im Nachhinein und mit widersprüchlichen Beweisergebnissen auf eine Gewerbsmäßigkeit zu schließen, zumal die Aussagen des Bf über den Vorfall vom in sich schlüssig seien und es keinen ernsthaften oder vernünftigen Grund gebe, daran zu zweifeln. Eigentlich würden diese von der Erstbehörde auch gar nicht bezweifelt, sondern es würden von ihr vielmehr in einer überschießenden Tendenz vermutet, weil von ihr offenbar im Zweifel etwas, was nicht nachweisbar sei, in einem Strafverfahren in die Anklage aufgenommen werden wollte : Gerade eine solche Vorgangsweise sei aber contra legem. Daher werde beantragt, der Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben, dass lediglich der Tatbestand des einfachen Schmuggels "angeklagt" werde und nur bezüglich dieses Tatbestandes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde. Zudem werde beantragt, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.

Gem. § 44 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich u.a. des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit solchen Gegenständen verletzt.

Gem. § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gem. § 38 Abs.1 lit.a) FinStrG handelt u.a. gewerbsmäßig, wer einen Schmuggel begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Gewerbsmäßigkeit, wie sie im § 38 FinStrG definiert wird, entspricht jener des § 70 StGB. Sie liegt nach der mit der Rechtslehre übereinstimmenden Rechtsprechung des OGH vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme, also eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt nach Lehre und Rechtsprechung sogar auch eine einzige Tat, sofern darin die erwähnte Absicht zum Ausdruck kommt. Ob dies der Fall ist, lässt sich aus den näheren Tatumständen, aus dem daraus gezogenen Gewinn des Täters und aus seinem gesamten Verhalten, und zwar nicht nur zur Tatzeit, sondern auch vor oder nach der Tat, erschließen (). Eine wiederkehrende Begehung muss daher u.U. noch gar nicht stattgefunden haben oder angestrebt worden sein ( siehe dazu auch Reger/Hacker Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd. I, Linde-Verlag, Rz. 14 zu § 38).

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. ; ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzstrafverfahrens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten- wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen- gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 21,3,2002, 2002/16/0060). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann; bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzvergehens nicht aus.

Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz haben am , als sie auf Grund einer Anzeige den Kleinbus des Bf in Braunau einer Kontrolle unterzogen haben, als dieser sich gerade auf dem Heimweg von Serbien befand, insgesamt 57 Stangen Filterzigaretten verschiedener Marken, welche in Hohlräumen des Fahrzeuges -versteckt- transportiert worden waren, gefunden. Da der Bf bereits ein Jahr vorher an der Grenze zu Ungarn in Nickelsdorf bei der Einreise nach Österreich mit einer ähnlich großen Menge an ausländischen Filterzigaretten betreten worden war und damals angegeben hatte, dass er diese an Arbeitskollegen und Bekannte verkaufen hätte wollen, lag für die Finanzbehörde der Verdacht nahe, dass im (mit dem damaligen Vorfall bezüglich der konkreten Tatumstände durchaus vergleichbaren) gegenständlichen Fall eine gewerbsmäßige Begehung vorliegt, zumal auch noch weitere plausible Anhaltspunkte für eine derartige Annahme sprechen: Zum einen sind - für einen Raucher ungewöhnlich- 4 verschiedene Zigarettensorten sichergestellt worden, zum anderen widerspricht es jedweder Lebenserfahrung, wenn ein Raucher mit einem wöchentlichen Verbrauch von ca 1 Stange, der laut eigenen Angaben mindestens 2 mal pro Monat nach Serbien fährt und dort die Möglichkeit hat, sich mit (im Vergleich zu inländischen Zigaretten wesentlich billigeren) Zigaretten seiner präferierten Marke (ohne zusätzlichem Fahrtaufwand) "einzudecken", an seinem Wohnsitz in Österreich ein derart umfangreiches Zigarettenlager, welches noch dazu zu einem grossteil aus von ihm als Raucher nicht einmal bevorzugten Zigarettenmarken besteht, anzulegen. Insofern erscheint daher das Vorbringen, er habe mangels Verfügbarkeit der von ihm präferierten Zigarettenmarke in Serbien eben andere gekauft, wenig glaubhaft, hatte er doch die Möglichkeit, anlässlich einer seiner nächsten Fahrten Zigaretten der von ihm bevorzugten Marken einzukaufen.

Für den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz liegt auf Grund dieser Sachumstände in Ansehung der obzitierten Lehre und Rechtsprechung zur Gewerbsmäßigkeit hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass der Bf die in Rede stehenden Zigaretten eingeschmuggelt hat, wobei zumindest ein Teil davon nicht zu seinem eigenen Konsum und dem seiner Ehegattin bestimmt waren, sondern er die Absicht gehabt hat, diese an Arbeitskollegen und Bekannte -infolge des erheblichen Preisniveauunterschiedes zwischen den mittel- und osteuropäischen Staaten- gewinnbringend zu veräußern, um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Es war zwar von der Erstbehörde nicht rechtens, die Aussage des Bf im (oberwähnten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen) Zollstrafverfahren vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz als "Erstaussage" mit erhöhtem Wahrheitsgehalt zu bewerten, als Anhaltspunkt (Indiz) kann diese aber sehr wohl herangezogen werden, entspricht es doch -wie oben bereits zitiert- durchaus der Lehre und Rechtsprechung, wenn auch aus dem Verhalten des Beschuldigten vor der (in Rede stehenden) Tat entsprechende Schlüsse im Hinblick darauf, ob Gewerbsmäßigkeit vorliegt oder nicht, gezogen werden.

Das Beschwerdevorbringen muss hingegen in Anbetracht der (bezüglich des hier anzuwendenden § 82 FinStrG) oben aufgezeigten Rechtssituation als nicht stichhaltig angesehen werden: Zum einen gehen die vom Bf ins treffen geführten Argumente, soweit sie sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", stützen, im gegenwärtigen Stadium des Finanzstrafverfahrens ins Leere, weil jene (im § 98 Abd.3 FinStrG normierte Beweisregel besagt, dass die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht, dieser Grundsatz aber nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden kann, ob genügend Anhaltspunkte (Verdachtsmomente) vorhanden sind, die die Ingangsetzung eines Untersuchungsverfahrens gegen den Verdächtigen rechtfertigen. Zum anderen bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ohnehin dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (wobei dann im Fall, dass nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen bleiben, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen hat): Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist es aber nicht erforderlich, dass das Finanzvergehen bereits zweifelsfrei nachgewiesen ist, sondern es genügen hinreichende Verdachtsgründe ().

Überhaupt scheint nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates vom Bf der Sinn und Zweck des Einleitungsbescheides in gewisser Weise verkannt zu werden: Durch die im § 83 Abs.2 FinStrG vorgesehen Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmungen soll nämlich im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden, auch Einwände gegen das Vorliegen einzelner Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Im Spruch des Einleitungsbescheides muss, wie bereits oben erwähnt, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden, die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" (d.h. in für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten) geschildert werden; in der Bescheidbegründung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Gegen den Einleitungsbescheid steht zwar gem. § 152 Abs.1 FinStrG das Rechtsmittel der Beschwerde zu, inhaltlich kann in einer solchen -bedenkt man die hier zur Anwendung gelangende Rechtslage- aber nur gegen die Rechtmäßigkeit der Einleitung an sich vorgegangen, also der Vorwurf erhoben werden, die Behörde habe einen der im § 82 Abs.3 lit.a) bis e) genannten Gründe nicht beachtet. Im Rechtsmittelverfahren ist sodann auch nur zu prüfen, ob für die Annahme des geäußerten Verdachtes ausreichende Gründe vorhanden sind. Die Tat ist in diesem Verfahrensstadium ja noch nicht erwiesen, zur Feststellung der Haltbarkeit des Tatvorwurfs dient erst das auf die Einleitung folgende Untersuchungsverfahren (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.II, Linde-Verlag, Rz.5 zu § 83).

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass beim derzeitigen Verfahrensstand gegen den Bf eine ausreichende Verdachtslage gegeben ist und daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erfolgt ist. Da diese noch keinen Schuldspruch und die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Bf die ihm darin zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat bzw. ob allenfalls das Qualifizierungsmerkmal der gewerbsmäßigen Begehung vorliegt, bleibt - wie oben bereits ausführlich dargelegt- dem Ergebnis des noch durchzuführenden Untersuchungsverfahrens gem. §§ 114 ff FinStrG und der Strafentscheidung vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird zum mit der gegenständlichen Beschwerde unter einem eingebrachten Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bemerkt, dass gem. § 152 Abs.2 FinStrG einer solchen aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt. Unter bestimmten (in dieser Bestimmung klar umrissenen) Voraussetzungen hat die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Entscheidung über den gegenständlichen (diesbezüglichen) Antrag ist demnach nicht der Unabhängige Finanzsenat (als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz), sondern das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schmuggel
vorsätzlicher Eingriff in Monopolrechte
Tabakmonopol
vorsätzlich
gewerbsmäßig
wiederkehrende Begehung
Verdachtsgründe
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Untersuchungsverfahren
Verdacht
Annahme der Wahrscheinlichkeit
Lebenserfahrung
Grundsatz "in dubio pro reo"
Beweiswürdigung
Beschwerde
Feststellung der Haltbarkeit des Tatvorwurfs
Qualifizierungsmerkmal der gewerbsmäßigen Begehung
aufschiebende Wirkung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at