1. Strafaufschub, wenn an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe die Erbringung gemeinnütziger Leistungen angeboten wird 2. aufschiebende Wirkung des Antrages auf Strafaufschub
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Miterledigte GZ: |
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FSRV/0022-G/11 |
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 424/12 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. FSRV/0025-G/12 erledigt.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, über die Beschwerden des Bestraften
1. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001, über die Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub und
2. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001 , über die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) führte im Zeitraum 2006 bis Mai 2009 als Einzelunternehmer nacheinander Gaststätten (Imbissbuden) an den Standorten A, B, F, H und N.
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001 , wurde der Bf. der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Antrag des Bf., die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zu gewähren, abgewiesen. Auf die im Rechtsmittelverfahren abweislich ergangene Beschwerdeentscheidung des -G/11, wird verwiesen.
Am erging seitens der Behörde an den Bf. die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 175 Abs. 2 FinStrG), da die Geldstrafe im gesamten Betrag von 7.000,00 € uneinbringlich sei. Am wurde am Strafkonto StNr. 002 einmalig ein Betrag in der Höhe von 120,00 € entrichtet.
In der Eingabe vom stellte der Bf. durch seinen Vertreter den Antrag auf Strafaufschub zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Eine sofortige Entrichtung der Geldstrafe sei dem Bf. nicht möglich. Er erkläre sich jedoch im Sinne des § 3a StVG bereit, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Der Bf. sei auch bereit, innerhalb der gesetzlichen Frist Kontakt mit einer geeigneten Einrichtung aufzunehmen, um ein Einvernehmen hinsichtlich der Erbringung gemeinnütziger Leistungen gewährleisten zu können. Er beantrage, von einer Einbringlichmachung der verhängten Geldstrafe wegen Aussichtslosigkeit Abstand zu nehmen und ihm für die nicht einbringliche Geldstrafe zum Zwecke der Ableistung gemeinnütziger Leistungen den Strafaufschub zu gewähren.
Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Strafaufschub ab. Ein solcher sei nur aus den in den §§ 176 und 177 FinStrG angeführten Gründen zulässig. Die ersatzweise Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG sei im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der nach Zitierung des § 175 FinStrG und der §§ 3 Abs. 1 und 3a StVG ausgeführt wird, mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 sei die Möglichkeit geschaffen worden, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden. Die Begründung, § 3a StVG käme lediglich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zur Anwendung, sei nicht verständlich. Nach verfassungskonformer Interpretation sei § 3a StVG auch im Finanzstrafverfahren vor den Spruchsenaten anzuwenden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Strafaufschub zu bewilligen. Da dem Bf. durch den möglichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ein enormer Schaden drohe, werde weiters beantragt, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Im Hinblick auf die Rechtskraft des die Ersatzfreiheitsstrafe festsetzenden Erkenntnisses des Spruchsenates vom vermöge die Finanzstrafbehörde im Fall des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe den Eintritt eines nicht wieder gut zu machenden Schadens nicht zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. in der Eingabe vom ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.
Triftige Gründe, warum im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bf. oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde, werden im Ansuchen um Strafaufschub nicht vorgebracht.
Das Ansuchen auf Strafaufschub wird in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich damit begründet, dass der Bw. an Stelle der nicht einbringlichen Geldstrafe nicht die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sondern gemeinnützige Leistungen erbringen wolle. Der Wunsch des Bf., die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzudienen, ist aber kein Grund, ihren Antritt aufzuschieben.
Im Verfahren über den Aufschub einer Strafe ist nicht über die Vorgangsweise bei ihrem Vollzug zu entscheiden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht näher eingegangen wird.
Da der Strafaufschub nach § 177 Abs. 1 FinStrG in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen soll, seit der Antragstellung des Bf. (Eingabe vom ) sechs Monate vergangen sind und weder nach der Aktenlage noch nach eigenem Vorbringen des Bf. Gründe für einen Strafaufschub vorliegen, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 177 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Anträgen auf Aufschub des Vollzuges die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wieder gut zu machender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.
Die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid vom , mit der der Antrag, dem Antrag auf Strafaufschub die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde, ist angesichts der obigen Ausführungen und der daraus folgenden Abweisung des Antrages auf Strafaufschub ebenfalls abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Zitiert/besprochen in | ÖStZB 2014/31 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at