Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.02.2012, RV/1175-L/11

Ausgleichszahlung - Mittelpunkt der Lebensinteressen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG für die Zeit von April 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von € 196,00 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Es wird der Unterschiedsbetrag zwischen der in Deutschland gewährten gleichartigen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die in Österreich zugestanden wäre, in Höhe von € 1.130,40 gewährt. Zur Auszahlung gelangen daher noch € 934,40 (€ 1.130,40 - der bereits gewährte Betrag in Höhe von € 196,00).

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom eine Ausgleichszahlung für den Zeitraum April 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von € 196,00 gewährt.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: "Gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom - Zeitraum April 2010 bis Dezember 2010 - lege ich Widerspruch ein. Für den Zeitraum März 2008 bis März 2010 werden mir nun die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von österreichischer Seite gewährt. Da aber auch in den Monaten April 2010 bis Dezember 2010 der Mittelpunkt der Lebensinteressen von mir und meinen beiden Kindern nach wie vor Österreich war, ist für diesen Zeitraum weiterhin der österreichische Staat für die Familienleistungen zuständig. Ich hatte zwar in diesen Monaten keine eigene Wohnung mehr wie in x, habe aber nach dem Auszug aus der Mietwohnung als Übergangslösung - bis das Haus in y weitestgehend renoviert war - mit den beiden Kindern bei meinem Bruder und bei meiner Mutter in xx gewohnt. Das Mietverhältnis in x wurde nämlich vorzeitig (aber einvernehmlich) aufgelöst, da die ehemalige Vermieterin die Wohnung verkaufen wollte. Dass der Mittelpunkt in den genannten Monaten nach wie vor Österreich war, belegen die kontinuierlichen Mutter-Kind-Pass-Kontrollen und Impfungen meines Sohnes T. (Belege lege ich diesem Schreiben bei). Auch ich habe Anfang Juli eine Kontrolluntersuchung der Schilddrüse im Krankenhaus yy durchführen lassen (Beleg kann nachgereicht werden). Ich bitte zudem um (Er)Klärung der unterschiedlichen Berechnung der so genannten Ausgleichszahlung - Vergleich des Ausgleichszahlungsbescheides vom mit dem Ausgleichszahlungsbescheid vom (April 2010 - Dezember 2010)."

Laut den der Berufung beigelegten Bestätigungen erfolgten eine Mutter-Kind-Pass -Untersuchung am sowie Impfungen des Kindes am , , , und in Österreich.

Aus einer Mitteilung der Familienkasse Deutschland vom geht hervor, dass das Kindergeld an den Ehegatten der Berufungswerberin ab April 2010 laufend in voller Höhe gezahlt werde (€ 368,00 für 2 Kinder). Die gesamte Familie lebe in Deutschland. Der Ehegatte der Berufungswerberin sei selbständig, die Berufungswerberin sei auch in der Apotheke tätig.

Mit Mail vom wurde die Familienkasse um Beantwortung folgender Fragen ersucht: "Geht aus Ihren Unterlagen hervor, - ab wann Frau Mag. yyy mit den beiden Kindern T. und L. in y, xxx, bei Ihrem Ehegatten wohnhaft war? - ob Frau Mag. xxxx in Österreich noch einen Wohnsitz hatte? - Wenn ja, bis wann genau? - seit wann Frau Mag. xxxx in Deutschland in der Apotheke beschäftigt ist?"

Mit Schreiben vom teilte die Familienkasse mit, dass die Berufungswerberin seit in der Apotheke in Deutschland tätig sei. Weitere Angaben könnten nicht gemacht werden. Beigelegt wurde ein Fax des Ehegatten der Berufungswerberin an die Familienkasse vom , worin dieser Folgendes erklärte: "Bezugnehmend auf Ihr letztes Schreiben teile ich Ihnen mit, dass ein Umzug meiner Familie nach y momentan nicht möglich ist. Meine Frau verlöre ihr Kinderbetreuungsgeld sowie ihren Anspruch auf Wiedereinstellung als Magister an der Tourismusschule x ! Im Übrigen ist sie sowie die Kinder L.V. und T.S. noch durch ihren Arbeitgeber krankenversichert."

Im Akt befindet sich auch eine Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes. Demnach war die Berufungswerberin mit den beiden Kindern bis in x gemeldet. Diese Wohnung wurde aufgegeben; die letzte Überweisung der Miete ist am erfolgt. Ab hat sich die Berufungswerberin mit den Kindern in P. angemeldet. Laut Vorhaltsbeantwortung der Berufungswerberin ist der Bruder der Eigentümer dieses Hauses. Darin wohnt auch ihre Mutter. Die Berufungswerberin hat ein aufrechtes Dienstverhältnis und befindet sich in der Zeit von bis im Karenzurlaub gem. § 15 MSchG. Die Berufungswerberin ist seit mit dem Kindesvater verheiratet. Er ist selbständiger Apotheker in Deutschland und hat in Österreich keinen Wohnsitz. Laut Angaben der Berufungswerberin besucht er seine Familie sooft es ihm möglich ist. Die Berufungswerberin ist mit den Kindern manchmal in Deutschland. Im Schriftstück vom teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt mit, dass ihr Mann von 2002 bis 2010 in y gemeldet gewesen sei. Es sei keine weitere Person in seinem Haushalt gemeldet gewesen. Die gesamte Wohnfläche des Hauses in P. betrage 240 m². Die Wohnfläche der Wohnung, in der sie mit den Kindern wohne, betrage 50 m²."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gem. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

Nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Die Anwendung des § 4 FLAG 1967 setzt voraus, dass der Antragsteller alle (nationalen) Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug erfüllt (vgl. Csaszar in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 53 Rz. 178) und nur deswegen keine Familienbeihilfe (sondern allenfalls eine Ausgleichszahlung) erhält, weil er Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (, mit weiteren Hinweisen).

Auf Grund des vom Finanzamt ermittelten Sachverhaltes, der Angaben der Berufungswerberin, der vorliegenden ärztlichen Bestätigungen und vor allem auch der Angaben des Ehegatten im Fax an die deutsche Familienkasse geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Berufungswerberin im Berufungszeitraum noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte und sich die Kinder in ihrem Haushalt aufhielten. Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor. Da aber der Ehegatte für die beiden Kinder im Berufungszeitraum einen Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe in Deutschland hatte, bestand in Österreich ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zur Familienbeihilfe.

Berechnung: Familienbeihilfe April bis Dezember 2010: 8 Monate zu je € 223,60 1 Monat (September) zu € 447,20 Gesamt: € 2.236,00

Ausländische Beihilfe: 9 Monate zu je € 368,00 Gesamt: € 3.312,00

Somit war nur im September die inländische Beihilfe höher als die ausländische Beihilfe. Daraus ergibt sich ein Unterschiedsbetrag in Höhe von € 79,20 (€ 447,20 - € 368,00).

Zusätzlich zugestanden wäre der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von € 116,80 monatlich, also insgesamt € 1.051,20.

Daraus resultiert ein Unterschiedsbetrag in Höhe von insgesamt € 1.130,40 (€ 1.051,20 + € 79,20).

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausgleichszahlung - Mittelpunkt der Lebensinteressen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at