Bildet der (dreifache) Einheitswert den gesetzlichen Wertansatz für die Bemessung der Schenkungssteuer ?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.B., Adresse, vertreten durch Notar.X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom schenkte und übereignete E.B. das unter Punkt II beschriebene Übergabsprojekt, nämlich das nach dem Tod ihres Ehemannes in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück 90/10 aus EZ XX GB X ihrem Sohn H.B. und letzterer erwarb und übernahm dieses Übergabsobjekt in das Eigentum.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt gegenüber H.B. (im Folgenden: Bw) für diesen Rechtsvorgang eine Schenkungssteuer von 6.603,38 € vor. Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung der festgesetzten Steuer wird auf den Bescheid verwiesen. Für den Gegenstandsfall von Relevanz ist, dass dabei der dreifache Einheitswert des schwenkungsgegenständlichen Grundstückes, somit 76.524,48 €, als Wert des Grundstückes angesetzt worden war.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete Berufung bekämpft nämlich allein diesen Grundstückswert mit der Begründung, diese Grundstücksbewertung sei völlig unrichtig, beruhe auf einer ungesetzlichen, gesetzwidrigen Vorgabe und sei überdies weit überhöht. Das jetzige Schenkungsgrundstück sei- insbesondere von seinem derzeitigen Zustand in der Natur (landwirtschaftlich genutzt)- viel zu hoch bewertet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt folgendermaßen:
"Für das vertragsgegenständliche Grundstück wurde von der Bewertungsstelle ein Einheitswert als unbebautes Grundstück von 25.508,16 festgestellt. Die Bemessungsgrundlage könnte daher nur gem. § 295 (1) BAO geändert werden."
Der Bw. stellte am den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird ausgeführt, die Berufung sei berechtigt, wäre doch der Einheitswert gesetzwidrigerweise herangezogen worden. Der Einheitswert sei keine taugliche gesetzliche Grundlage für die Steuerfestsetzung. Am legte das Finanzamt die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 BAO dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Gesetz. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Im Berufungsfall ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Heranziehung des (dreifachen) Einheitswertes als Wert des geschenkten Grundstückes und damit dieser Ansatz der Berechnung der Schenkungssteuer strittig. Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG idF. BGBl. Nr. 142/2000 ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG ist demzufolge bei der Wertermittlung für die Bemessung der Schenkungssteuer zwingend von dem dort bestimmten (ab dreifachen) Einheitswert auszugehen. Für die Festsetzung der Schenkungssteuer besteht somit eine Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid (vgl. und ; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 95 zu § 19 ErbStG).
Außer Streit blieb, dass unter dem EW-AZ Zahl zum mit Bescheid vom , Nachfeststellung der (erhöhte) Einheitswert für das unbebaute Grundstück EZ XX tw Gst- Nr. 90/10 und damit für den Geschenkgegenstand mit 260.000 S (= 25.508,16 €) festgestellt worden war und dieser Einheitswert den zuletzt dafür festgestellten bildet. Bei der Wertermittlung für die Bemessung der Schenkungssteuer war somit nach § 19 Abs. 2 ErbStG bindend/zwingend vom dreifachen Einheitswert der geschenkten Liegenschaft und damit von dem vom Finanzamt mit 76.524,48 € (= dreifache von 25.508,16 €) angesetzten Wert der geschenkten Liegenschaft auszugehen. Damit ist das Schicksal des vorliegenden Streitfalles bereits entschieden, entsprach doch entgegen dem Vorbringen des Bw. diese Grundstückbewertung der gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG und war demzufolge rechtens. Einen Nachweis im Sinn des zweiten Satzes des § 19 Abs. 2 ErbStG aber, dass der gemeine Wert dieser geschenkten Liegenschaft im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (das ist gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung) geringer war als das Dreifache des Einheitswertes, wurde vom Bw. nicht erbracht, weshalb die bloßen Behauptung, die Grundstücksbewertung sei "überdies weit überhöht", für die Entscheidung des Streitfalles nichts zu bringen vermochte.
An der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Wertermittlung ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 ErbStG Bedenken hatte, die ihn zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlassten. Im Erkenntnis vom , G 23/07 u.a. gelangte der Verfassungsgerichtshof dann zur Ansicht, dass auch bei Schenkungen unter Lebenden die Vorschrift des § 19 Abs. 2 ErbStG aus den bereits im Erkenntnis vom , G 54/06 u.a. (Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) ausführlich dargelegten Gründen nicht zu einer gleichmäßigen Erhebung der Steuer führt. Da aber mit der Aufhebung des § 19 Abs. 2 ErbStG nach Meinung des VfGH ein verfassungskonformer Zustand nicht herzustellen wäre, wurde mit diesem Erkenntnis vom , G 23/07 u.a. die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit der Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Gehörte aber der gegenständliche Berufungsfall nicht zu den sogenannten "Anlassfällen", dann bleibt die bis noch bestehende Rechtslage auf den Streitfall anzuwenden. Die auf den (dreifachen) Einheitswert abstellende Wertermittlung erfolgte demzufolge nicht gesetzeswidrig, sondern entspricht der derzeit geltenden Gesetzeslage. Der dreifache Einheitswert bildet somit die taugliche gesetzliche Grundlage für die Wertermittlung und Bemessung der Schenkungssteuer.
Wenn daher das Finanzamt bei der Wertermittlung für die Bemessung der Schenkungssteuer den Wert des geschenkten Grundstückes mit 76.524,48 € und damit mit dem Dreifachen des dafür zuletzt festgestellten Einheitswertes angesetzt hat, dann belastet diese Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer (die als solche unstrittig blieb) den bekämpften Steuerbescheid nicht mit Gesetzwidrigkeit, beruhte doch der streitige Wertansatz auf der noch bis weiter geltenden Rechtslage. Die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war demzufolge wie im Spruch ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Einheitswert Wertermittlung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at