Schätzung wegen Aufzeichnungsmängel
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Miterledigte GZ: |
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RV/1918-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der O, unbekannten AUFENTHALTS, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer 2009 und Einkommensteuer 2009 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 1-11/2010, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übermittelte seine Einnahmen Ausgabenrechnung am dem Finanzamt. Er erklärte 20 %ige Umsatzerlöse von 49.236,39 und 10%ige Umsatzerlöse von 5.073,74 und einen Jahresgewinn von 4.812,31.
Betriebsprüfung
In der Folge fand bei dem Bw. eine Betriebsprüfung statt, in der nachfolgendes festgestellt wurde:
"Tätigkeit
Herr O ist als Lebensmitteleinzelhändler tätig. Er beliefert Flüchtlingsfamilien, die in Asylantenheimen in ganz Österreich untergebracht sind. Die Waren werden in Deutschland bestellt und von dort abgeholt. Es handelt sich um Lebensmittel und Getränke, die typisch für den russischen Raum sind und im Einzelhandel in Österreich üblicherweise nicht erhältlich sind.
Eine aktuelle Kundenliste wurde vorgelegt.
Mängel der Aufzeichnungen
Die vorgelegten Aufzeichnungen der Tageslosungen für die Monate Jänner 2009 bis Dezember 2009 entsprechen nicht den Beträgen, die in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt wurden. Weiters wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen die Tageslosungen nachvollziehbar sind.
Die erklärten Wareneinkäufe im Jahr 2009 entsprechen nicht den tatsächlichen Wareneinkäufen.
Die vorgelegten Aufzeichnungen der Tageslosungen für die Monate Jänner 2010 bis Juli 2010 wiesen an jedem Tag pro Monat den gleichen Betrag sowohl bei den 10%igen als auch bei den 20%igen Umsätzen auf.
Es wurden in jedem Monat 31 Tageslosungen eingetragen, auch in den Monaten Februar, April und Juni.
Diese Mängel der Grundaufzeichnungen geben begründeten Anlass, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (§ 163 BAO). Da aufgrund dieser sachlichen Unrichtigkeiten die Steuerbemessungsgrundlagen nicht ermittelt werden konnten, waren diese gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Steuerliche Feststellungen
Nicht erklärter Wareneinkauf
Im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wurden Wareneinkäufe in Höhe von € 28.590,00 erklärt.
Eine Abfrage der innergemeinschaftlichen Erwerbe ergab, dass Herr O im Jahr 2009 Waren in Höhe von € 106.208,00 aus Deutschland eingekauft hat. Da diese Wareneinkäufe aus Deutschland bislang nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt wurden wird dies nunmehr nachgeholt. Die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird anerkannt.
Der Differenzbetrag in Höhe von € 77.616,00 wurde als zusätzlicher Aufwand berücksichtigt.
Detailliert sind diese Einkäufe in Beilage 1 zusammengefasst.
Die Aufteilung auf den 10%igen und den 20%igen innergemeinschaftlichen Erwerb erfolgte im Verhältnis des kalkulierten 10%igen und 20%igen Wareneinkaufes.
Dieses Verhältnis ist in Beilage 3 ersichtlich.
Ermittlung der Rohaufschläge
Anhand der vorgelegten Eingangsrechnungen wurden von jenen Produkten, die aufgrund ihrer Bezeichnung der vorgelegten Preisliste zuordenbar waren, die Rohaufschläge anhand der Nettoeinkaufs- und Nettoverkaufspreise ermittelt.
Dabei ergab sich für Lebensmittel ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 51%, für Getränke ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 62%.
Umsatzkalkulation
Im Zuge der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 wurde ein steuerbarer Umsatz in Höhe von € 54.310,13 erklärt. Davon € 5.073,74 zum 20%igen Normalsteuersatz und € 49.236,39 zum 10%igen ermäßigten Steuersatz.
Anhand dieser erklärten Umsätze und der von der Außenprüfung in Tz. 4 ermittelten Rohaufschläge wurde ein kalkulatorischer Wareneinsatz ermittelt. Dieser beträgt insgesamt € 35.738,82. Davon entfallen € 3.131,94 auf 20%ige Wareneinkäufe (das sind 8,76% vom Gesamteinkauf) und € 32.606,88 auf 10%ige Wareneinkäufe (das sind 91,24% vom Gesamteinkauf).
Aufgrund persönlicher Umstände, die sich aus dem sozialen Umfeld von Herrn O ergeben, wurde von der Außenprüfung anerkannt, dass nicht der gesamte in Tz. 3 bezeichnete Wareneinkauf in Höhe von € 106.208,00 zu Umsätzen führte. Es wurde auch berücksichtigt, dass den Flüchtlingsfamilien Warengeschenke gemacht wurden (€ 6.000,00 im Jahr 2009). Es wurde auch berücksichtigt, dass gelieferte Waren nicht sofort bei Lieferung bezahlt wurden in weiterer Folge gar nicht bezahlt wurden, da die Kunden zwischenzeitig das Land verlassen haben (€ 3.000,00 im Jahr 2009). Weiters wurde anerkannt, dass verdorbene Waren entsorgt werden mussten (€ 4.000,00 pro Jahr).
Diese Beträge sind in Summe ca. 12% vom Wareneinkauf.
Der verbleibende kalkulierte Wareneinkauf in Höhe von € 93.208,00 wurde von der Außenprüfung auf 20%ige und 10%ige Einkäufe verteilt. Daraus ergeben sich 20%ige Wareneinkäufe in Höhe von € 8.168,20 und 10%ige Wareneinkäufe in Höhe von € 85.039,80.
Der daraus kalkulierte 20%ige Umsatz beträgt € 13.232,48. Dieser Betrag wurde auf volle Tausend abgerundet.
Der daraus kalkulierte 10%ige Umsatz beträgt € 128.410,10. Dieser Betrag wurde ebenfalls auf volle Tausend abgerundet.
Der Gewinn erhöht sich dadurch um € 86.689,87.
Eine detaillierte zahlenmäßige Darstellung ist in Beilage 3 ersichtlich.
Tz. 6 Umsatzsteuernachschau 2010
Bei der Kalkulation der Umsätze im Nachschauzeitraum 2010 wurde analog zur Vorgehensweise 2009 verfahren.
Eine Abfrage der innergemeinschaftlichen Erwerbe ergab, dass Herr O im Jahr 2010 Waren in Höhe von € 42.097,00 aus Deutschland eingekauft hat. Da diese Wareneinkäufe aus Deutschland bislang nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt wurden wird dies nunmehr nachgeholt. Die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird anerkannt.
Der gesamte Wareneinkauf aus Deutschland wurde lt. Aussage von Herrn O im Verhältnis 90 zu 10 auf die 10%igen und die 20%igen Wareneinkäufe verteilt.
Nach Berücksichtigung der Waren, die nicht zu einem Erlös geführt haben (12% vom Wareneinkauf) beträgt der verbleibende kalkulierte Wareneinkauf € 37.045,36. Dieser wurde von der Außenprüfung auf 20%ige und 10%ige Einkäufe verteilt. Daraus ergeben sich 20%ige Wareneinkäufe in Höhe von € 3.704,54 und 10%ige Wareneinkäufe in Höhe von € 33.340,64.
Der daraus kalkulierte 20%ige Umsatz beträgt € 6.001,35. Dieser Betrag wurde auf volle Tausend abgerundet.
Der daraus kalkulierte 10%ige Umsatz beträgt € 50.344,64. Dieser Betrag wurde ebenfalls auf volle Tausend abgerundet.
Eine detaillierte zahlenmäßige Darstellung ist in den Beilagen 4 und 5 ersichtlich.
Nicht anerkannte Vorsteuer 2010
Von der Firma "m, Handel mit Aller Art" wurde aus der Rechnung 2104/10 vom Vorsteuer in Höhe von € 2.700,00 geltend gemacht.
Von der Firma "j" wurde aus der Rechnung 0701/10 vom Vorsteuer in Höhe von € 2.730,00 geltend gemacht. Weiters wurde von derselben Firma aus der Rechnung 0601/10 vom Vorsteuer in Höhe von € 2.700,00 geltend gemacht.
Der Firmenname der m lt. Firmenbuch lautet "m-g". Die Firmenanschrift auf der Rechnung war zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr aktuell. Die geltend gemachte Vorsteuer war in der Rechnung als Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Die am nachgereichten Lieferschein aufgelisteten Waren entsprechen nicht den Waren auf der Rechnung.
Bei der Rechnung der j war die Firmenanschrift auf der Rechnung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr aktuell.
Die nachgereichten Lieferscheine enthalten nicht die Menge der aufgelisteten Waren. Weiters ist das optische Erscheinungsbild der Lieferscheine der j und der m täuschend ähnlich.
Die Außenprüfung kommt zu dem Schluss, dass es sich hierbei um Rechnung handelt, denen keine entsprechende Leistung zu Grunde liegt.
Aus diesen Gründen konnte Vorsteuer in Höhe von € 8.130,00 nicht anerkannt werden.
Bescheide
Am erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid ein einen Einkommensteuerbescheid führt das Jahr 2009 sowie einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für das 1-11/2010 auf Basis dieser Feststellungen.
Berufung
Gegen diese Bescheide brachte der Bw. am Berufung ein und brachte vor:
1."Durch Einbringung meiner Berufung wird die Wirksamkeit den angefochtenen Bescheiden nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung meiner Abgabe nicht aufgehalten (BGBl § 254).
2. Meine Möglichkeit, den Bescheiden hinsichtlich Ihren Fälligkeiten den festgesetzten Abgaben, dass Sie meiner Wirtschaftslage genaue nicht gewusst haben.
3. Mit der Betriebsprüfer ist keine Abschrift der Niederschrift meinem Abgabepflichtigen an zu folgen.
4. Ich habe alle Rechnungen - Einnahmen und Ausgaben für die Grundaufzeichnungen vorgelegt, dass die Grundaufzeichnungen richtig gebucht haben.
5. Meine Grundaufzeichnungen, daher dass ich nur aus Deutschland den Warengemüsen und Warenlebensmitteln eingekauft habe.
6. Der Kassabon oder die Erfassung in der Registrierkassa dient als Grundaufzeichnung meines Verkaufs. Ich habe Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festgehalten, dass ich in meinen Geschäftsfall bei dem täglichen Losung klar eingetragen habe.
7. Grundsätzlich habe ich vor der BP alle monatlichen Tageslosungen für den Kalenderjahren 2009, 2010 vorgelegt, dass meinem Geschäft für den kaufmännlichen Handeln mit anderem Geschäft nicht vergleichbar werden sollen. Ich habe den geringen Aufschläge für den Jahren 2009, 2010 gehabt, dass ich auf kollektive Aufschläge mit meinem Waren eingegangen war.
8.Ich habe meinen Waren auf die Bestellung gearbeitet, dass 50% Aufschläge von Waren richtig die Umsätze gemacht werden soll.
9.Ich habe keine Kohlgeräte für frische Waren, dass es fast mehr als 20% Aufschläge geschwendet haben.
10.Die BP kennt alle wesentlichen Eckdaten meiner Geschäfte aus, dass er unrechtliche Festsetzung gemacht hat, hat er mir am Anfang persönlich für nicht die Festsetzung gesprochen.
11. Grundsätzlich Ihnen überlassen (Im Rahmen der von der PB anerkannten Regeln), wichtig ist, dass meinen Grundaufzeichnungen gesehen werden sollen.
12. Die BP macht die Strichlisten (Rechnungen) stets eine einfache und seine beliebte Methode der Einzelaufzeichnung für jedes Produkt gab es eine Festsetzung, in der die Verkäufe eingetragen wurden. Das ist jetzt nicht mehr ausreichend. Seine Festsetzung führe mehr steuerliche Fassung aus, dass BP genau meinem Wagenwarentransport gesehen hat.
13. Meine Kunden waren als Flüchtlinge aus Tschetschnien in Österreich geblieben, dass ich auch eine Kundenliste vor der BP vorgelegt habe.
14.Die BP wurde aus seiner Steuererklärung nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als Warenkosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anerkennt.
15.Freibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzung dafür angeblich nicht erfüllt sind.
16. Es wurden bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt und Sie wissen nicht warum, weil sich aus den Erläuterungen des Steuerbescheides dazu nichts ergibt.
17. Ihnen fällt erst jetzt auf, dass Sie bestimmte Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung vergessen haben. Oder: mein Beleg war verschwunden und tauchte erst jetzt wieder auf.
18. Wenn von der Betriebsprüfung sämtliche Lieferungen in das Ausland (Deutschland) als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass darunter auch Lieferungen seien, die nie in Österreich zum freien Verkehr zugelassen worden seien (Transitgeschäfte). Zum Argumente, die Unverwechselbarkeit der Waren sei nicht gegeben gewesen, merkte der steuerliche Vertreter an, die Ausfuhrbescheinigungen seien mit den Ausgangsrechnungen verbunden und gebucht worden. Damit sei sichergestellt, dass die in den Ausgangsrechnungen angeführten Waren kontrolliert und mit den in den Ausfuhrbescheinigungen angeführten ident seien. Ich ersuche Sie, um Ihren festgesetzten Bescheiden für der Jahre 2009, 2010 auf zu heben."
Berufungsvorentscheidung
Am erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen und führte begründend aus :
"Die Berufung richtet sich gegen die Schätzung der Bemessungsgrundlagen nach einer Außenprüfung. Unbestritten ist, dass eklatante Mängel der Buchführung vorliegen: (s. Mängelliste in Tz 2 des Berichtes vom ).
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden. Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen, und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegen zu wirken. Eine sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden bzw. nicht überprüft werden kann. Derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (). Es ist Tatsache, dass eklatante Mängel der Buchführung vorliegen und die Kalkulation somit gerechtfertigt war.
Sicherheitszuschlag infolge Grundaufzeichnungsmängel (§§ 131, 163, 184 BAO): Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung; denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Die Kalkulation erfolgte auf Grundlage der vom Steuerberater zur Verfügung gestellten "Gegendarstellung", die von der Außenprüfung davon abweichende Ermittlung (Erhöhung um eine bestimmte Anzahl) inkludiert den Sicherheitszuschlag.
Zu den einzelnen Punkten wird nachfolgend Stellung bezogen:
Ad1 und 2, unverständlich
Ad3, Es wurde selbstverständlich eine Niederschrift ausgefolgt
Ad4, Rechnungen und Losungen wurden verbucht, aber falsch (s. Tz2 des Berichtes)
Ad5, Die Wareneinkäufe aus Deutschland wurden nicht in Frage gestellt (Tz3)
Ad6, Es gibt keine Registrierkassa, Losungsaufzeichnungen wurden vorgelegt
Ad7, Es wurde kein äußerer Betriebsvergleich angestellt
Ad8, Die Rohaufschläge wurden von HrO bestätigt
Ad9, Der Warenschwund wurde in der vom Steuerpflichtigen angegebenen Höhe berücksichtigt
Ad10, Dr hat bereits kurz nach Prüfungsbeginn angekündigt im Falle einer Schätzung dagegen zu berufen
Ad11, "Grundaufzeichnungen" wurden eingesehen
Ad12, Die Schätzung bzw. Kalkulation erfolgte auf Basis des Wareneinkaufes
Ad13, Eine Kundenliste wurde vorgelegt, bringt aber nichts Relevantes
Ad14, Der Wareneinkauf wurde aufwandswirksam berücksichtigt, bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurden keinerlei Änderungen vorgenommen
Ad15, Freibeträge wurden weder schriftlich oder während der Prüfung geltend gemacht
Ad16, s. Tz7
Ad17, Keine neuen Tatsachen
Ad18, Es gibt keine Ausfuhrlieferungen
Vorlageantrag
gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. am einen Vorlageantrag ein in dem er das Berufungsvorbringen (Pkt 1 -18) wörtlich wiederholte und ergänzend vorbrachte:
1. "Ich habe meiner Firma bis Ende November 2010 geschlossen, da meinen Gewerbeschein für den Handeln nicht mehr ab ausgeübt hat, hat der Firma nicht zum Handeln gemacht.
2. Ich habe keinen Geld für Ihren festgesetzten Einkommen- und Umsatzsteuer für 2009 und 2010, dass Sie auch meinen Berufung durch Ihre Abgabenbehörde erster Instanz gestellt werden dürften.
3. Ich ersuche Ihnen, um meinem Recht an zu geben. Ich ersuche Ihnen auch, um Ihren festgesetzten Einkommen- und Umsatzsteuer für 2009 und auch Ihren Festsetzung von Umsatzsteuer 01-11/2010 auf zu heben. Ich bin ein Einzelunternehmer. Das Finanzamt erließ Bescheide betreffend zur Festsetzung von Umsatz-, Einkommensteuer- 2009 und Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-11/2010 mit Abweisungsdatum und führte zur Begründung an, von den Abgabenerklärungen sei abgewichen worden, weil ein Eigentum, welches eine Einzelunternehmer errichte und von vornherein meinen Waren aus Deutschland gekommen sind.
4. Ich brachte gegen die genannten Bescheide die Berufung vom ein, in der sie sich dagegen wandte, dass mein Kfz nicht als Betriebsvermögen angesehen und der entsprechende Vorsteuerabzug nicht anerkannt werde. Zur Begründung verwies sie u.a. darauf, das Kraftfahrzeuge sei nur zeitweise für der Firma zur Lieferungszwecke verwendet worden.
5. Ich habe noch nicht Vorlageantrag vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, dass erster Instanz für meine Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 und die Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 01-11/2010 noch nicht überzeugt ist, mit welcher beantragt wird, die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuer 2009 sowie gegen die Umsatzsteuervoranmeldung für 2010 vorzulegen. Es wird begehrt, die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Punkte Kraftfahrzeuge, Rückstellungen, Bewirtungsspesen und Reisekosten und auch die verdorbenen Lebensmitteln zu revidieren, und hiezu eine umfangreiche Begründung ausgeführt.
6. Ich gehe an, aufgrund eines von ihr im Betriebsprüfungsverfahren gestellten Antrages wäre eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen gewesen. Dabei übersieht sie, dass ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung nur besteht, wenn eine solche in der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom ). Außerdem sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung nicht vor, wenn gemäß § 282 Abs. 1 BAO eine Entscheidung vom Vorsitzenden des Berufungssenates getroffen wird.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gem. § 163 BAO haben Bücher oder Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund der von der BP festgestellten Mängel haben die Aufzeichnungen des Bw. die Vermutung der ordnungsgemäßen Führung nicht für sich und sind der Erhebung der Abgaben nicht zu Grunde zu legen
Tätigkeit
Herr O bestellte seine Waren in Deutschland und holte sie von dort ab. Jedoch entsprachen die vorgelegten Aufzeichnungen der Tageslosungen im Jahr 2009 nicht den Beträgen in den Umsatzsteuervoranmeldungen. Weiters wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen die Tageslosungen nachvollziehbar waren.
Die erklärten Wareneinkäufe im Jahr 2009 entsprechen nicht den tatsächlichen Wareneinkäufen.
Weiters wiesen die vorgelegten Aufzeichnungen der Tageslosungen für die Monate Jänner 2010 bis Juli 2010 an jedem Tag pro Monat den gleichen Betrag sowohl bei den 10%igen als auch bei den 20%igen Umsätzen auf.
Es wurden in jedem Monat incl. der Monate Februar, April und Juni jeweils 31 Tageslosungen eingetragen.
Diese Mängel der Grundaufzeichnungen sind so gravierend, dass die sachliche Richtigkeit der Buchführung nicht gewährleistet war und die Betriebsprüfung daher zu Recht die Steuerbemessungsgrundlagen geschätzte.
Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Da der Bw. weder in seiner Berufung noch in seinem Vorlageantrag substanzielle Einwendungen vorbrachte, die geeignet waren die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Betriebsprüfung zu widerlegen, sondern allgemeine Behauptungen aufstellte, die er jedoch nicht belegte, war davon auszugehen, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung als den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommend zu erachten. Der Vollständigkeit halber verbleibt anzumerken, dass jede einem Schätzungsverfahren immanenten Unsicherheiten derjenige zu tragen hat, der Anlass zu der Schätzung gegeben hat.
In Ansehung der Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu befinden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at