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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.03.2011, RV/0871-L/10

Abgabenbescheid als grundlagenähnlicher Bescheid (Verlustabzug)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0871-L/10-RS1
Dem Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Einkommens im betreffenden Körperschaftsteuerbescheid kommt eine, wenngleich außerhalb von § 191 Abs. 3 BAO gelegene Bindungswirkung zu. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO sind auch die Bemessungs­grundlagen vom Spruch eines Abgabenbescheides mit umfasst. Ein solcherart festgestellter Verlust wirkt auch auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag jedenfalls betragsmäßig verbindlich wird; ein Abweichen von den seinerzeit ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Verlust) kommt insoweit nicht in Betracht. Diese Bindungswirkung kann auf § 252 Abs. 2 BAO gestützt werden, wonach Abgabenbescheide, denen Entscheidungen anderer, zeitlich und sachlich vorangegangener Bescheide zugrunde liegen, in diesem Bereich auch dann nicht anfechtbar sind, wenn die ursprünglichen Entscheidungen keine rechtsförmlichen Grundlagenbescheide iSd §§ 189 ff BAO dargestellt haben. Dieser Bindungswirkung kann auch durch § 295 BAO Rechnung getragen werden (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Mag. Hermine Touschek, vom betreffend Körperschaftsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom wurde die Körperschaftsteuer mit 1.749,53 € festgesetzt. Weiters wurde die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -102.562,57 € ermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 1.750,00 € als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen.

Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer 2005 mit Bescheid vom führte. Die Körperschaftsteuer für 2005 wurde mit Bescheid vom mit 26.149,85 € festgesetzt. Das Einkommen wurde mit 104.601,26 € berechnet. Gegen diesen Bescheid ist mit dem Anbringen vom eine Berufung eingebracht worden, die am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 2006 festgesetzt. Dabei wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 32.838,18 € berechnet und ein Verlustabzug in Höhe von 24.628,64 € berücksichtigt. Der Verlustvortrag wurde gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) gekürzt.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Im gleichzeitig ergangenen Sachbescheid wurde die Körperschaftsteuer für 2006 mit 8.208,86 € festgesetzt. Dabei wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 32.838,18 € berechnet. Ein Verlustabzug wurde nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Aufgrund der Betriebsprüfung stehen für 2007 keine Verlustvorträge zur Verfügung."

In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht, gegen die Bescheide im Zuge der Betriebsprüfung sei ein begründetes Rechtsmittel eingelegt worden. Im Falle der Stattgabe würden die Verlustvorträge wieder zur Verfügung stehen. Es wurde beantragt, die ursprünglichen Verlustvorträge anzuerkennen. Die Bw. sei auch mit einer Aussetzung dieses Rechtsmittels bis zur Entscheidung über die im Zuge der Betriebsprüfung ergangenen aber angefochtenen Bescheide einverstanden.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 252 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:

"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."

Gemäß § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Spruchbestandteil des Abgabenbescheides sind gemäß § 198 Abs. 2 BAO die Art und Höhe der Abgaben, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlagen. Bemessungsgrundlagen sind bei der veranlagten Körperschaftsteuer das Einkommen (§ 7 Abs. 2 KStG 1988) sowie für den Verlustvortrag die Höhe des Verlustes. Über die Vortragsfähigkeit (Ordnungsmäßigkeit der Buchführung) ist hingegen jeweils im Abgabenbescheid des Jahres des Verlustabzuges abzusprechen (Tanzer, WBl 1988, 135; ; Stoll, BAO, 2088; , 0034; , 2003/13/0093; , 2001/13/0013), es sei denn, es wurde hierüber mit Feststellungsbescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO) abgesprochen (vgl ; Ritz, BAO³, § 198, Tz.17).

Dem Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Einkommens im betreffenden Körperschaftsteuerbescheid kommt eine, wenngleich außerhalb von § 191 Abs. 3 BAO gelegene Bindungswirkung zu. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO sind auch die Bemessungsgrundlagen vom Spruch eines Abgabenbescheides mit umfasst. Ein solcherart festgestellter Verlust wirkt auch auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag jedenfalls betragsmäßig verbindlich wird; ein Abweichen von den seinerzeit ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Verlust) kommt insoweit nicht in Betracht. Diese Bindungswirkung kann auf § 252 Abs. 2 BAO gestützt werden, wonach Abgabenbescheide, denen Entscheidungen anderer, zeitlich und sachlich vorangegangener Bescheide zugrunde liegen, in diesem Bereich auch dann nicht anfechtbar sind, wenn die ursprünglichen Entscheidungen keine rechtsförmlichen Grundlagenbescheide iSd §§ 189 ff BAO dargestellt haben. Dieser Bindungswirkung kann auch durch § 295 BAO Rechnung getragen werden (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob im Jahr 2006 ein Verlust aus vorangegangenen Veranlagungsjahren im Sinne des § 18 Abs. 6 des EStG 1988 vorhanden ist. Während die Bw. auf Grund ihrer Einwendungen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung vom Vorhanden sein eines Verlustes im Jahr 2005 ausgeht, hat die Betriebsprüfung und in weiterer Folge das Finanzamt in der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2005 mit Bescheid vom verneint. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom ist, was die Höhe des Verlustvortrages gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 anbelangt, ein grundlagenähnlicher Bescheid im Sinne des § 295 Abs. 3 BAO für den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 (vgl. BMF, SWK 2004, S 650; Ritz, BAO³, § 295 Tz. 15). Nach der Bestimmung des § 252 Abs. 2 BAO kann der Körperschaftsteuerbescheid für 2006 nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in den Körperschaftsteuerbescheiden der Vorjahre getroffenen Entscheidungen betreffend des Verlustvortrages gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 unzutreffend sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/02
UFSjournal 5/2011, 207
StExp 2011/143

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at