Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 12.04.2010, RV/0417-F/08

Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben


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Miterledigte GZ:
RV/0555-F/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., G., U.M., vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden:

I) Betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 wird der Berufung teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2005 beträgt:Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt:
- 1.961,33 €13.496,38 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245): Bezugauszahlende Stelle 1 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
16.114,07 € - 2.447,40 €
13.666,67 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
13.666,67 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
- 170,29 €
Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988 Selbstbehalt
- 171,74 € 171,74 €
Einkommen
13.496,38 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (13.496,38 - 10.000) x 5.750/15.000
1.340,28 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
1.340,28 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6%
116,73 €
Einkommensteuer
1.112,01 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
- 3.073,34 €
Festgesetzte Einkommensteuer
- 1.961,33 €
Die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2006 beträgt:Das Einkommen im Jahr 2006 beträgt:
- 1.650,49 €23.320,15 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245): Bezugauszahlende Stelle 1 Bezugauszahlende Stelle 2 Auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
12.682,67 € 14.606,35 € 91,95 € - 3.729,04 €
23.651,93 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
23.651,93 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) Kirchenbeitrag
- 231,78 € - 100,00 €
Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988 Selbstbehalt
- 83,95 € 83,95 €
Einkommen
23.320,15 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (23.320,15 - 10.000) x 5.750/15.000
5.106,06 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
5.106,06 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6%
205,16 €
Einkommensteuer
4.966,22 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
- 6.616,71 €
Festgesetzte Einkommensteuer
- 1.650,49 €

II) Betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.), der in den Streitjahren nichtselbständig erwerbstätig war, machte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 bis 2007 unter anderem Prämien für Personenversicherungen als Sonderausgaben geltend.

Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgten bezüglich der Versicherungsprämien erklärungsgemäße Veranlagungen. Im Rahmen von Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre, die sich gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten richteten, wurde der Bw. mit Schreiben des Finanzamtes vom um belegmäßigen Nachweis ersucht, ob die geltend gemachten Versicherungsprämien mit einer Lebensversicherung in Zusammenhang stünden bzw. ob es sich dabei um eine reine Ablebens- oder um eine Rentenversicherung (ohne Kapitalwahlrecht) handle.

Mit Antwortschreiben übermittelte der Bw. eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung die folgenden Leistungen beinhaltet: Im Todes- und Erlebensfall erfolgt eine Kapitalzahlung, bei Berufsunfähigkeit wird eine Rente gezahlt und eine Beitragsbefreiung gewährt.

Die am für die Jahre 2005 und 2006 erlassenen Berufungsvorentscheidungen berücksichtigten lediglich den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von jährlich 60,00 €. In den Begründungen wurde ausgeführt, dass ab dem abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nur dann absetzbar seien, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart worden sei (sog. Rentenversicherungsverträge). Aus dem vorgelegten Versicherungsschein der A. Versicherung gehe hervor, dass der Bw. sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine Kapitalzahlung erhalte. Nicht ersichtlich sei, dass es sich bei dieser Versicherung um eine Rentenversicherung (ohne Kapitalwahlrecht) handle.

Für das Jahr 2007 wurde der Bw. mit Ergänzungsersuchen vom um belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 1.396,48 € ersucht. Aus den beigebrachten Belegen war ersichtlich, dass der Bw. nicht nur eine Lebensversicherung, sondern auch eine freiwillige Unfall- sowie eine freiwillige Rentenversicherung abgeschlossen hat. Mit dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2007 wurden die auf die Unfall- und Rentenversicherung entfallenden Prämien in Höhe von insgesamt 949,24 € in dem in § 18 Abs. 3 EStG 1988 normierten Ausmaß als Sonderausgaben anerkannt. Die Beiträge für die Lebensversicherung in Höhe von 447,24 € wurden unter Verweis auf die Begründung der für das Jahr 2006 erlassenen Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt.

In den für die Jahre 2005 und 2006 fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen sowie in der für das Jahr 2007 erhobenen Berufung, welche dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt wurde, vertrat der Bw. die Ansicht, dass es sich bei der (Er)Lebensversicherung um eine Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit) handle. Dies sei aus der beigelegten Kopie der Polizze eindeutig zu ersehen.

Am wurde der Bw. seitens der zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates für die Jahre 2005 und 2006 fernmündlich um Mitteilung ersucht, inwieweit die in diesen Jahren als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien auf die bei der A.I. Lebensversicherung abgeschlossene Rentenversicherung entfallen bzw. inwieweit sie sich auf die bei der A. Versicherung abgeschlossene Unfallversicherung und die bei derselben Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung beziehen.

Mit E-Mail vom gab der Bw. Folgendes bekannt: Die Summe aller als Sonderausgaben geltend gemachter Versicherungsprämien habe für das Jahr 2005 1.129,16 € betragen. Davon entfalle auf die Rentenversicherung ein Betrag von 449,16 €, auf die Unfallversicherung ein Betrag von 232,00 € und auf die Lebensversicherung ein Betrag von 448,00 €. Im Jahr 2006 seien Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 1.377,35 € geltend gemacht worden, wovon auf die Rentenversicherung 681,72 €, auf die Unfallversicherung 245,39 € und 450,24 € auf die Lebensversicherung entfielen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht die Abzugsfähigkeit von Prämien für Personenversicherungen als Sonderausgaben.

Das Finanzamt hat für das Jahr 2007 die auf die freiwillige Unfall- und Rentenversicherung entfallenden Prämien zutreffend in dem in § 18 Abs. 3 EStG 1988 normierten Ausmaß als Sonderausgaben anerkannt. Demgegenüber berücksichtigten die für die Jahre 2005 und 2006 erlassenen Berufungsvorentscheidungen lediglich den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von jährlich 60,00 €. Den Berufungen der Jahre 2005 und 2006 war daher insofern Folge zu geben, als die auf die Renten- sowie auf die Unfallversicherung entfallenden Prämien (im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 681,16 €; im Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 927,11 €) als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 3 EStG 1988 anzuerkennen waren.

Als einziger Streitpunkt verbleibt somit die Frage, ob auch die Beitragszahlungen für eine bei der A.L. abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungs-Nr. xx) in den Streitjahren steuerlich zu berücksichtigen sind.

Aus der beigebrachten Bestätigung der Versicherungsgesellschaft sowie der Kopie der Polizze geht hervor, dass der Bw. den Versicherungsvertrag im März 1998 und somit nach dem abgeschlossen hat. Beim Hauptvertrag handelt sich um eine als Kapitalversicherung konzipierte sog. "gemischte Lebensversicherung", Leistungspflicht besteht daher nicht nur im Todesfall (reine Ablebens- bzw. Risikoversicherung), sondern auch im Erlebensfall zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Darüber hinaus wurde eine Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, bei der die Versicherungsleistung aus einer jährlichen Rente besteht. Diese wird allerdings nicht auf Lebensdauer gewährt, sondern nur während der Dauer des Versicherungsschutzes (gegenständlich bis zum ). Für die Haupt- und die Zusatzversicherung wurden keine gesonderten Prämien vereinbart bzw. in Rechnung gestellt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Wie obig dargestellt wurde, ist als Versicherungsleistung nicht ausschließlich eine Rente bei Berufsunfähigkeit vorgesehen, sondern primär eine Kapitalzahlung im Er- und Ablebensfall. Es liegt daher eine kombinierte Kapital- und Rentenversicherung vor, für die eine einheitliche Prämie zu leisten ist, weshalb - da der Vertragsabschluss nach dem erfolgt ist - ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt (siehe dazu z.B. Doralt, EStG13, § 18 Tz 85ff; ; ). Zudem können auch "reine" Rentenversicherungsverträge nur dann zu Sonderausgaben führen, wenn als Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart ist. Laut Polizze steht dem Bw. im Falle einer Berufungsunfähigkeit eine jährliche Rente jedoch nur für die Dauer des Versicherungsschutzes (gegenständlich bis zum ) zu. Mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind die Beiträge für die bei der A.L. abgeschlossene Lebensversicherung daher nicht als Sonderausgaben zu qualifizieren und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Personenversicherungen
Kapitalversicherungen
Rentenversicherungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at