Definition des Begriffs "ungebraucht" iZm der Investitionszuwachsprämie
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0892-L/05-RS1 | Ein neuwertiges Wirtschaftsgut, welches beim Verkäufer in geringem Umfang für mehr als ein Jahr in Verwendung war und in dessen Anlagevermögen aufgenommen und abgeschrieben wurde, stellt kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut iSd § 108e Abs. 2 EStG dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Glaserei B. GmbH als RNF des Einzelunternehmens B. W., Adresse, vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Amtsvertreter, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom wurde in der Beilage zur Steuerklärung (E 108e) eine Investitionszuwachsprämie für 2003 in Höhe von 25.269,50 € geltend gemacht. Mit Bescheid vom wurde die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 mit 10.269,50 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt: Eine Investitionsbegünstigung stehe nur bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zu. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter seien ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter, die dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen seien. Wirtschaftsgüter seien jedenfalls ungebraucht, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu seien. Als fabriksneu würden jedenfalls Wirtschaftsgüter gelten, die unmittelbar vom Hersteller oder von einem Händler erworben würden, die also erstmals dem Anlagevermögen zugeführt würden. Für andere Wirtschaftsgüter obliege dem Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dass es sich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter handle. Bei der Anschaffung des Zuschneidetisches BCT inklusive Montage von der Firma G (Inventarnummer 40) handle es sich unbestritten um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten hätten 25.000,00 € betragen. Daraus resultiere eine Kürzung der geltend gemachten Investitionszuwachsprämie in Höhe von 2.500,00 €.
Bei der Anschaffung des Alpa CNC Bearbeitungszentrums inklusive Inbetriebnahme (Inventarnummer 39) von der Firma W handle es sich nach Ansicht der Betriebsprüfung ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbes um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut. Am sei durch das Finanzamt einer Nachschau ABNr. 123 begonnen worden. Im Zuge der Durchsicht der Unterlagen hinsichtlich der Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2003 sei durch den Prüfer folgendes festgestellt worden: Mit Rechnung vom sei von der Firma W Isolierglas GmbH & Co KG, Ort, ein Bavelloni Alpa/320-4-C CNC Bearbeitungszentrum angeschafft worden. Auf dieser Rechnung sei unter Lieferbedingungen angegeben worden, dass der Abbau und Abtransport auf Kosten des Käufers erfolge. Der Rechnungsbetrag habe sich auf 114.000,00 € belaufen. Herrn B. sei durch den Prüfer mitgeteilt worden, dass er der Ansicht sei, dass es sich zum Zeitpunkt der Anschaffung um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe. Herr B. gab daraufhin an, dass er glaube, dass es sich bei der Anschaffung um ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe, da die Teile noch originalverpackt gewesen seien. Der Prüfer habe daraufhin einen Vorhalt erstellt um Herrn B. die Möglichkeit eines Nachweises zu geben, dass es sich wirklich um ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe. Auf den Vorhalt vom werde verwiesen. Als Termin für die zu erbringenden Nachweise sei der festgehalten worden. Am sei ein informelles Gespräch mit Herrn B. geführt worden. Bei dieser Besprechung seien Herr B., der Gruppenleiter der Betriebsprüfung und der Prüfer anwesend gewesen. Herr B. habe bei dieser Besprechung angegeben, dass er weder von der Firma Bavelloni noch von der Firma W etwas Schriftliches erhalten habe. Erst durch Einschaltung seines Steuerberaters hätte durch diesen ein Schreiben der Herstellerfirma Bavelloni vorgelegt werden können. Dieses Schreiben vom enthalte folgenden Text: "Wir möchten bestätigen, dass die Alpa 320-4C, die Sie von unseren Kunden W Isolierglas gekauft haben, von uns fabriksneu ausgeliefert wurde. In der Zeit, da die Maschine bei der W gestanden habe, habe der Kunde keine technische Unterstützung beantragt und keine Ersatzteile oder Verschleißteile und Werkzeuge bestellt. Aus diesem Grund können wir bestätigen, dass die Maschine, wenn überhaupt, nur wenig im Einsatz gewesen ist und deshalb durchaus als ungebraucht betrachtet werden kann." Am sei durch den steuerlichen Vertreter eine Bestätigung der Firma W datiert mit dem Finanzamt per Fax übermittelt worden. Dieses Schreiben werde ebenfalls zitiert: "Hiermit bestätigen wir, dass das Bavelloni Alpa 320-4-C CNC Bearbeitungszentrum von der Firma W nur in ganz geringen Umfang genutzt werden konnte, lediglich zum Schleifen von Kanten. Die ursprüngliche Nützung der Maschine, das Schneiden von Panzerglas war nicht möglich, deshalb sind auch einige Zubehörteile des Bearbeitungszentrums in der Originalverpackung veräußert worden. Die Maschine wurde der Firma B. in neuwertigem Zustand übergeben." Weitere Nachweise bzw. Beweismittel seien dem Finanzamt nicht vorgelegt worden. Auf Grund des oben geschilderten Sachverhalts und der vorgelegten Beweismittel sei das Finanzamt der Ansicht, dass es sich bei dem Bavelloni Alpa Bearbeitungszentrum zum Zeitpunkt des Erwerbes um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe und dafür keine Investitionszuwachsprämie zustehe. Die Firma W habe mit Schreiben vom bestätigt, dass das Bearbeitungszentrum zumindest im geringen Umfang genutzt worden. Das heiße, dass dieses Bearbeitungszentrum zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht ungebraucht gewesen sei. Aus dieser Feststellung resultiere eine Kürzung der geltend gemachten Investitionszuwachsprämie in Höhe von 12.500,00 €. Die gesamte Nachforderung belaufe sich daher auf 15.000,00 €.
Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und ausgeführt:
Mit Bescheid vom 10. Dezember des Vorjahres wolle die Finanz für die Anschaffung des Alpha CNC Bearbeitungszentrums, gekauft von der Firma W, keine Investitionszuwachsprämie anerkennen, da diese Maschine angeblich im gebrauchten Zustand gekauft worden sei. Wesentlicher Anhaltspunkt sei, dass die Maschine nicht direkt vom Produzenten Z. Bavelloni aus den Niederlanden, sondern von einem Mitbewerber von Herrn B. in Deutschland erworben worden sei. In der Bescheidbegründung würden die ESt-Richtlinien zitiert, wonach für Wirtschaftsgüter, die nicht unmittelbar vom Produzenten gekauft worden seien, erhöhte Mitwirkungspflicht bezüglich des Nachweises der Neuheit herrsche. Dieser Pflicht sei so rasch wie möglich nachgekommen worden. Binnen 14 Tagen sei sowohl vom Produzenten als auch vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden, dass die Anlage nicht bzw. nur im ganz kleinen Umfang genutzt worden sei. Diese Bestätigungen seien nicht erst wegen der Aktivitäten des Steuerberaters erstellt worden. Von diesem sei nur, mit Erfolg - versucht worden, die Schriftstücke schneller zu erhalten. Bei der Betriebsbesichtigung seien alle vorhanden Unterlagen prompt vorgelegt worden, und es konnte auch Einsicht in das Maschinenprotokoll genommen werden. Weitere Beweismittel wurden dem Finanzamt nicht vorenthalten, sondern es gäbe keine. Wie solle man beweisen, dass die Maschine nicht gebraucht gewesen sei, wenn ein Bestätigungsschreiben der beiden Firmen, die die Maschine vorher in Händen hatten, nicht geglaubt werde. Er also der erhöhten Mitwirkungspflicht im vollen Umfang und so rasch als möglich nachgekommen. Der Produzent könne natürlich nicht bestätigen, dass eine Maschine, die nicht mehr in seiner Obhut stehe, nicht genutzt worden sei. Aus seiner Erfahrung heraus, könne er Schlüsse ziehen, wenn niemals eine technische Unterstützung angefordert, bzw. Ersatzteile oder Verschleißteile gekauft worden seien. Genau dies habe die Firma Bavelloni (.... als ungebraucht betrachtet werden kann.) bestätigt. Wie sich der Prüfer bei Besichtigung des Gerätes überzeugen habe können, handle es sich bei diesem computergesteuerten Bearbeitungszentrum um ein hochkompliziertes Gerät, dass ohne technische Betreuung kaum in Betrieb gesetzt bzw. in Betrieb gehalten werden könne. Der Vorbesitzer des Bearbeitungszentrums, die Firma W, habe ihm bestätigt, dass die ursprüngliche Nutzung der Maschine nicht möglich gewesen sei. Dies werde vom Finanzamt auch nicht bestritten, da einige wesentliche Teile der Maschine originalverpackt geliefert worden seien. Das ein kleiner Teil der Maschine im geringen Umfang genutzt worden sei, könne nicht die Zuerkennung der gesamten IPR beeinträchtigen. Plakativ gesagt, werde die Finanz wohl kaum die Prämie für einen zweifelsfrei neuen LKW aberkennen, nur weil das eingebaute Autoradio bereits 10 Stunden eingeschaltet war. Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern genüge ein Anteil an ungebrauchten Teilen von 75 % (Rz. 8219 ESt-Richtlinien) Für die Firma W war das Gerät - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu gebrauchen, sonst hätten sie die Maschine wohl nicht nach so kurzer Zeit wieder verkauft, da natürlich nicht der Neupreis erzielt habe werden können. Im Ergänzungsersuchen vom werde angeführt, dass die Maschine 965 Betriebsstunden zum Stichtag ausweise. Die Maschine sei am in Betrieb genommen worden, somit bis jetzt 21 Monate in Betrieb. Das heiße, dass sie in seiner Firma durchschnittlich 10 Stunden pro Woche gelaufen sei. Schon daraus sei glaubhaft, dass diese Maschine in Deutschland über den Probebetrieb nicht hinaus gekommen sei. Das die Maschine schon bei der Firma W dem Anlagevermögen zugeführt worden sei, sei nicht schädlich für die Anerkennung als Investitionszuwachs. Rz. 8291 ESt- Richtlinien würden davon sprechen, dass ein Wirtschaftsgut jedenfalls dann neu sei, wenn es erstmals zum Anlagevermögen zugeführt werde. Für andere Wirtschaftgüter (also solche die schon einmal ein Anlagevermögen zugeführt waren) obliege dem Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dass es sich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter handle. Nach Rz. 3762 ESt- Richtlinien seien auch solche Wirtschaftsgüter ungebraucht, die lediglich im Probebetrieb eingesetzt gewesen seien. Die Firma W habe das Bearbeitungszentrum zwar dem Anlagevermögen zugeführt und sie vermutlich auch im Probebetrieb gehabt (".... nur in ganz geringen Umfang ... "). Deshalb sei diese Maschine aber noch nicht gebraucht. Im Jahr 2002 sei die Investitionszuwachsprämie geschaffen worden, um die darniederliegende Konjunktur zu beleben, als Anreiz für Investitionen (Anmerkung des Finanzausschusses, SWK 2002, T 169). Auch in Rz. 8216 ESt- Richtlinien sei der Investitionsanreiz als Zweck der Regelung festgehalten. Und nichts anderes sei hier geschehen. Ohne die 10 % Zuschuss wäre eine derart große Investition kaum durchgeführt worden, erst durch die Prämie schien die Sache sinnvoll und wirtschaftlich. Die Maschine sei aus Deutschland der österreichischen Volkswirtschaft zugeführt worden. Durch deren Einsatz werde in Österreich eine Wertschöpfung erzielt, die ohne Kauf dieser Maschine nicht möglich wäre. Der Zweck der Begünstigung sei erreicht worden. Für diese Maschine sei vorher noch keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden. Damit werde auch der Ausschließungsgrund der "Mehrfachbeanspruchung" (Rz. 8219) nicht erfüllt. Weiters werde festgehalten, dass die Prämie bereits ausbezahlt worden sei, dass also die Finanz jetzt verlange, 12.500,00 € wieder zurückzuzahlen. Dass dies finanziell nicht ganz leicht sei, verstehe sich von selbst. Die Prämie sei ausbezahlt worden obwohl dem Antrag ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter samt Lieferant beigelegt worden sei. Aus diesem Grund sei die Beantragung der Investitionszuwachsprämie jedenfalls zu Recht erfolgt. Es handle sich bei der fraglichen Maschine um ungebrauchtes Anlagegut im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
In Berufungsschriftsatz zitierte Bestätigung der Firma Z. Bavelloni (Niederlande) lautet wie folgt:
"Wir möchten bestätigen, dass die Alpa 320-4C, die Sie von unserem Kunden W Isolierglas gekauft haben, von uns fabriksneu ausgeliefert. In der Zeit, dass die Maschine bei W gestanden hat, hat der Kunde keine technische Unterstützung beantragt und keine Ersatzteile oder Verschleißteile und Werkzeuge bestellt. Aus diesem Grund können wir Ihnen bestätigen, dass die Maschine, wenn überhaupt, nur wenig im Einsatz gewesen ist und deshalb durchaus als "ungebraucht" betrachtet werden kann."
Die im Berufungsschriftsatz genannte Bestätigung der Firma W lautet: "Bestätigung: Hiermit bestätigen wir, dass das Bavelloni Alpa 320 4C CNC Bearbeitungszentrum von der Firma W nur in ganz geringen Umfang genutzt werden konnte, lediglich zum Schleifen von Kanten. Die ursprüngliche Nutzung der Maschine, das Schneiden von Panzerglas war nicht möglich, deshalb sind auch einige Zubehörteile des Bearbeitungszentrums in der Originalverpackung veräußert worden. Die Maschine wurde der Firma B. im neuwertigen Zustand übergeben."
Mit Schreiben vom fertigte das Finanzamt ABC ein Auskunftsersuchen an das Finanzamt P aus und wurde der für die Firma W zuständige Betriebsprüfer darauf hingewiesen, dass es für die österreichische Finanzverwaltung von Bedeutung sei, ob das Bearbeitungszentrum von der Firma W genutzt worden sei oder ob es fabriksneu an den österreichischen Unternehmer verkauft worden sei. In der Folge wurde diesem Amtshilfeersuchen telefonisch entsprochen und wurde mitgeteilt (laut Aktenvermerk vom ): "Die Firma W hat im Jahr 2001 das Bearbeitungszentrum angeschafft und das Anlagevermögen erfasst und auch abgeschrieben. Ein Auszug aus dem Anlageverzeichnis wird per Fax übermittelt. Die Geschäftsfirma der Firma W hat Herrn Bä bei einem Gespräch bestätigt, dass dieses Bearbeitungszentrum zumindest in einem geringen Umfang in Gebrauch war."
In der Folge wurde die Rechnung der Firma Bavelloni an die Firma W und das Anlageverzeichnis der Firma W übermittelt. Aus der Rechnung der Firma Bavelloni ergibt sich, dass die Maschine inklusivem Zubehör um 157.477,90 € inklusive Montage und Inbetriebnahme geliefert wurde. Aus dem Anlageverzeichnis ergibt sich, dass die Firma W die Anlage in das Anlagevermögen aufgenommen und abgeschrieben hat.
In der Folge wurde mit Schreiben vom seitens des Finanzamtes ABC eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ausgeführt:
Auf Grund einer Erhebung der deutschen Finanzbehörde sei festgestellt worden, dass das Bavelloni Alpa/320-4-C CNC Bearbeitungszentrum durch die Firma W im Jahr 2001 ins Anlagevermögen aufgenommen wurde. Das Bearbeitungszentrum sei aktiviert und eine jährliche Abschreibung durchgeführt worden. Der deutschen Finanzbehörde sei durch die Geschäftsführung der Firma W bestätigt worden, dass dieses Bearbeitungszentrum zumindest im geringen Umfang verwendet worden sei. Da es sich bei der Anschaffung um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe, stehe keine Investitionszuwachsprämie zu.
Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt ABC am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Es werde beantragt, die Investitionszuwachsprämie für die CNC Bearbeitungsmaschine so wie in der Erstberufung begehrt, zur Gänze mit 12.500,00 € anzuerkennen. Begründend werde angeführt: Zum Sachverhalt: Er habe die Maschine "Alpha CNC Bearbeitungszentrum" am von der Firma W in Deutschland erworben. Produzent der Maschine sei die Firma Bavelloni aus Holland. Die Maschine sei im Jahr 2001 durch die Firma W erworben worden, wo sie mehr als 1 Jahr gestanden habe. Das Alter der Maschine sei unerheblich es komme nur darauf an, ob die Maschine im vollen Umfang habe genutzt werden können oder nicht. Nach Auskunft der deutschen Finanzbehörde wurde die Maschine "im geringen Umfang" genutzt. Laut der nochmals beigelegten Bestätigung der Firma W sei die ursprüngliche Nutzung der Maschine, also das Schneiden von Panzerglas, nicht möglich gewesen, weshalb auch einige Zubehörteile originalverpackt geliefert worden seien. Diese Tatsache sei auch im Erstbescheid festgehalten und anerkannt worden. Das Bearbeitungszentrum habe bisher nur in ganz geringen Umfang zum Kantenschleifen genutzt werden können. Dieser Teil der Maschine mache höchstens 10 % der Möglichkeiten aus. Im Zuge dieses Probebetriebs habe sich herausgestellt, dass für die Firma W die Maschine nicht zu brauchen gewesen sei, und es sei ein Käufer gesucht worden. Es seien keine Verschleißteile vom Produzenten gekauft worden. Die Maschine habe folgende technische Möglichkeiten, von denen wie gesagt nur das Kantenschleifen genutzt worden sei: Fräsen, Rillen schleifen, Fassetten schleifen, Gravieren, Bohren, Abtasten, Diamant-Kreissäge, Dickglas schneiden, Kanten schleifen. Nach Rz. 8221 ESt- Richtlinien genüge es bei der Herstellung eines Anlagegutes, wenn 75 % des Wertes des Wirtschaftsgutes ungebraucht seien, um das Wirtschaftsgut als ungebraucht zu bezeichnen. Zur Definition ungebraucht werde verwiesen auf Rz. 3762f ESt- Richtlinien. Die Kriterien dafür seien erstellt worden zum Ausschluss des IFB beim Kauf aus Konzernunternehmen. "Als ungebraucht sind weiters Wirtschaftsgüter zu werten, die lediglich als Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzt wurden." Die Regelung in § 108e EStG sei offensichtlich weitergefasst. Ich zitiere Rz. 8219 ESt- Richtlinien 2000 "angeschaffte Wirtschaftsgüter sind jedenfalls ungebraucht, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu sind (vergleiche Rz. 3762). Für andere Wirtschaftsgüter ..... ". Wie von der Finanzbehörde bei der Besichtigung der Maschine festgestellt worden sei, seien am , also 21 Monate nach Inbetriebnahme, erst 965 Betriebsstunden auf der Maschine gewesen. Schon daraus lasse sich ableiten, dass die Maschine beim Verkäufer praktisch nicht in Nutzung gewesen sei. Werde eine Maschine nicht direkt beim Erzeuger gekauft, so obliege dem Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dieser sei fristgerecht nachgekommen worden, indem einerseits dem Prüfungsorgan die Maschine samt den originalverpackten Zubehörteilen gezeigt worden sei und die Maschinenstunden bekannt gegeben wurden. Andererseits seien Bestätigungen sowohl des Produzenten als auch des Verkäufers der Maschine vorgelegt worden, die beide einhellig bestätigt hätten, dass die Maschine im neuwertigen Zustand übergeben worden sei. Alle diese Tatsachen seien von der Finanzbehörde unwidersprochen geblieben. Zusammenfassend werde dargelegt, warum die Investitionszuwachsprämie nach seinem dafürhalten jedenfalls zustehe: Die Maschine sei ungebraucht gewesen, da sie vom Verkäufer im Probebetrieb nur wenige Stunden zum Kantenschleifen genutzt worden sei. Die geringfügige Nutzung des Bearbeitungszentrums (nur maximal 10 % der technischen Möglichkeiten konnten ausgenutzt werden) gehe nicht über den Umfang eines Probebetriebs hinaus. Sie sei nur mit ca. 10 % der Möglichkeiten genutzt worden. Auch in Analogie zu den Bestimmungen von selbst hergestellten Wirtschaftsgütern (25 % gebrauchte Teile) sei die Maschine ungebraucht. Die Tatsache alleine, dass die Maschine bei W bereits aktiviert und teilweise abgeschrieben worden sei, genüge nicht zum Ausschluss der Prämie. Nach Rz. 8219 sei nur der Umkehrschluss möglich. Ein Wirtschaftsgut, das nach keinem Anlageverzeichnis zugeführt worden sei, sei jedenfalls neu. Für alle anderen Anlagegüter gelte die erhöhte Mitwirkungspflicht. Für diese Maschine sei noch keine Investitionsbegünstigung in Anspruch genommen worden es liege kein Missbrauch vor. Der Zweck der Prämie (als Investitionsanreiz, Rz. 8216 ESt- Richtlinien) sei erfüllt worden. Ohne Prämie ergebe der Verkauf der Maschine für ihn keinen wirtschaftlichen Sinn. Ohne Prämie hätte er diese Investition jedenfalls nicht getätigt. Die Maschine sei aus Deutschland der österreichischen Volkswirtschaft zu geführt worden. Durch deren Einsatz werde in Österreich eine Wertschöpfung erzielt, die ohne Kauf dieser Maschine nicht möglich wäre.
Beigelegt waren diesem Schreiben wiederum die Bestätigung der Firma Bavelloni und W.
Die Berufung wurde am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Akt befindet sich zudem noch die Rechnung der Firma W an die Firma Glaserei B. wo dieses Bearbeitungszentrum um 114.000,00 € verkauft wurde, wobei Abbau und Abtransport auf Kosten des Käufers vereinbart waren, und ein Bank garantierter Scheck bei Abholung zur Zahlung vereinbart wurde. Die Rechnung datiert vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 108e Abs. 1 EStG kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Einzig strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob die seitens des Berufungswerbers im Jänner 2003 angeschaffte Maschine "Bavelloni Alpa-320-4-C CNC Bearbeitungszentrum" ungebraucht im Sinne dieser Vorschrift ist oder nicht.
Dazu wird ausgeführt:
Die Richtigkeit der beiden Bestätigungen der Firmen W und Bavelloni wird seitens der Referentin nicht bestritten. Die gegenständliche Maschine wurde mit Rechnung vom seitens der Firma Bavelloni an die Firma W verkauft. Sie wurde von der Firma W ins Anlageverzeichnis aufgenommen, abgeschrieben und im geringen Umfang zum Schleifen von Kanten verwendet. Mit Rechnung vom wurde die Maschine an die Firma B. weiterverkauft.
Ungebrauchte Wirtschaftsgüter sind jedenfalls solche, die im Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu sind (= unmittelbar vom Hersteller bzw. Händler erworbene Wirtschaftsgüter, die davor weder betrieblich noch privat funktional eingesetzt worden sind). Ein solches Wirtschaftsgut liegt unbestrittenerweise nicht vor.
Sollte ein Wirtschaftsgut weder vom Hersteller noch von einem anderen Händler erworben worden seien, sondern von einem anderen Unternehmer, ist es prima facie als gebraucht anzusehen. Es kann allerdings nachgewiesen werden, dass der veräußernde Unternehmer dieses Wirtschaftsgut bei sich noch nicht funktional eingesetzt hat (dann ist es beim veräußernden Unternehmer noch kein Anlagevermögen - somit nicht prämienbegünstigt - und bei der Anschaffung durch den Erwerber ungebraucht). (Quantschnigg Die Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im Steuerwesen?, in ÖStZ 2003/239, Seite 3, letzter Absatz).
Der Berufungswerber hat versucht, den Nachweis, dass die Maschine ungebraucht ist, durch Bestätigungen der Firmen Bavelloni und W zu erbringen. Er ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht demnach durchaus nachgekommen, konnte den Nachweis, dass es sich bei der gegenständlichen Maschine um ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, aber nach Ansicht der Referentin nicht erbringen.
Dies aus folgenden Gründen:
Laut Rechnung der Firma Bavelloni an die Firma W erfolgte die Lieferung der Maschine durch die Firma Bavelloni an die Firma W inklusive Montage und Inbetriebnahme. Dem Einwand in der Berufung, der Produzent habe angegeben, es habe für die Firma W keinerlei technische Unterstützung gegeben, dass Gerät habe daher kaum in Betrieb gesetzt bzw. in Betrieb gehalten werden können, geht damit ins Leere. Die Inbetriebnahme erfolgte durch die Firma Bavelloni laut Rechnung.
Weiters macht der Berufungswerber geltend, dass einige Teile der Maschine originalverpackt geliefert wurden. Nur ein kleiner Teil der Maschine sei in geringen Umfang genutzt worden.
Dies geht jedoch nach Ansicht der Referentin nicht aus der Bestätigung der Firma W hervor. Richtig ist das die ganze Maschine im ganz geringen Umfang genutzt werden konnte (lediglich zum Schleifen von Kanten). In der Originalverpackung sind jedoch lediglich einige weitere Zubehörteile laut dieser Bestätigung veräußert worden. Dass die Firma W bestätigt, dass das Gerät im neuwertigen Zustand übergeben worden sei, ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung, weil der Begriff neuwertig nicht mit dem Begriff ungebraucht gleichzusetzen ist.
Der vom Berufungswerber in der Berufung angestellte Vergleich von LKW und Autoradio ("die Finanz werde wohl kaum die Prämie für einen zweifelsfreien neuen LKW aberkennen, nur weil das eingebaute Autoradio bereits 10 Stunden eingeschaltet war") geht nach Ansicht der Referentin ins Leere, weil sich der Sachverhalt nach Ansicht der Referentin so darstellt, dass die gesamte Maschine im geringen Umfang genutzt wurde und nur Zubehörteile originalverpackt waren.
Jedenfalls kann nach Ansicht der Referentin nicht von einem Probebetrieb gesprochen werden, wenn in einem Zeitraum von fast 2 Jahren zwischen der Anschaffung und der Veräußerung die Maschine bei der Firma W zum Schleifen von Kanten verwendet wurde. Das die ursprünglich geplante Verwendung (Schneiden von Panzerglas) mit der Maschine nicht möglich war, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dass dieses Kantenschleifen nur 10 % der technischen Möglichkeiten der Maschine ausmacht, schadet nach Ansicht der Referentin nicht. Seitens des Berufungswerbers wurde dargestellt das die Maschine insgesamt 9 verschiedene technische Möglichkeiten hat von denen Kantenschleifen eine ist. Die ursprünglich beabsichtigte Verwendung "Dickglas schneiden" ist jedoch auch nur eine weitere dieser Verwendungsmöglichkeiten und wären selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung somit die weitaus überwiegenden technischen Möglichkeiten nicht genützt. Demnach kann nach Ansicht der Referentin auch hier mit der 75 % Grenze, die bei Herstellung eines Anlagegutes gilt, nicht argumentiert werden. Es steht dem Eigentümer der Maschine frei, wie und in welchem Umfang er seine Maschinen verwendet. Unabhängig davon verliert jedoch die Maschine durch den Gebrauch den Status eines ungebrauchten Wirtschaftsgutes.
Die Argumentation in der Berufung, dass der Zweck der Begünstigung erreicht sei, weil eine Investition getätigt worden sei, die dem österreichischen Volkswirtschaft zu Gute komme, geht ins Leere, weil dies auch durch die Anschaffung einer gebrauchten Maschine möglich ist, eine solche jedoch von der Investitionszuwachsprämie eindeutig gesetzlich ausgenommen ist. Dass für diese Maschine noch keine Investitionsbegünstigung in Anspruch genommen wurde und daher kein Missbrauch vorliegt kann an der gegenständlichen Beurteilung nichts ändern, da Mißbrauch nur einen weiteren Ausschließungsgrund darstellt, aber keine Entscheidungshilfe der Einstufung des Wirtschaftsgutes als gebraucht oder ungebraucht darstellt.
Das ohne die Investitionszuwachsprämie der Kauf der Maschine keinen wirtschaftlichen Sinn für den Berufungswerber ergibt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, genauso wenig wie das in der Berufung vorgebrachte Argument, die Investitionszuwachsprämie sei sofort ausbezahlt worden, und erst danach bescheidmäßig zurückgefordert worden, und dies sei finanziell nicht sehr leicht. Diesbezügliche Probleme werden nicht bestritten, sind aber systemimmanent und für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung.
Dass dem Antrag ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter samt Lieferant beigelegt war, ändert an dieser Beurteilung ebenfalls nichts. Es ist dieser Aufstellung nicht ohne weitere Nachforschungen zu entnehmen, dass die Maschine nicht direkt bei einem Händler angeschafft wurde.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0218) ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Nutzung zu erblicken ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich fabriksneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommenen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen Vorführgeräte. Nach Ansicht der Referentin ist der Betrieb bei der Firma W über einen solchen Probebetrieb hinausgegangen. Im Gegenteil, es wurde die Maschine über einen längeren Zeitraum genutzt, wenn auch nur in einem schmalen Spektrum ihrer Möglichkeiten. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Maschine bei der Firma W einer Abschreibung unterzogen wurde, und diese Abschreibung ja den Wertverzehr durch Verwendung abgelten soll.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich nach Ansicht der Referentin, dass die streitgegenständliche Maschine in einem neuwertigen Zustand, aber nicht ungebraucht erworben wurde und dass für die Anschaffung dieser Maschine demnach keine Investitionszuwachsprämie zusteht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | ungebraucht Investitionszuwachsprämie |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at