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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 31.07.2006, RV/0117-K/06

Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach Asylgesetz 1997 gewährt wird

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren Mitglieder HR Mag. Pretis-Pösinger, Dr. Wilhelm Miklin und Horst Hoffmann im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Ellen Pflegerl, Rechtsanwältin, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 49 als Substitut von Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt, 9020 Bahnhofstraße 39/EG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach, vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A.R. (geb. 00) für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, A.K. (geb. 11) für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, A.S. (geb. 22) für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, S.E. (geb. 33) für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid mit eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylsenat mit Bescheid vom stattgegeben, der Bw. (und deren Familienangehörigen) gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass der Bw. sowie deren Familienangehörigen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukäme.

Am wurde von der Bw. ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre mj. Kinder A.R. (geb. 00), A.K. (geb. 11), A.S. (geb. 22) und S.E. (geb. 33) von April 2004 bis Jänner 2006 gestellt.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid mit dem das Ansuchen der Bw. vom (richtig: ) auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2004 bis Jänner 2006 für die o.g. vier Kinder abgewiesen wurde und verwies auf § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004. Danach seien bei der Gewährung der Familienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, ab dem diesen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei. Maßgeblich sei dabei das Datum des Asylbescheides. Da im Falle der Bw. vom unabhängigen Bundesasylsenat Asyl mit Bescheid vom gewährt worden sei, konnte dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erst ab Februar 2006 entsprochen werden.

In der mit Schreiben vom gegen den Abweisungsbescheid vom eingebrachten Berufung brachte die Bw. Folgendes vor:

"Auszugehen ist zunächst davon, dass ich als nunmehrige Bw., am einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt habe und mir mit Bescheid vom vom unabhängigen Bundesasylsenat kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat im zitierten Bescheid weder ausformuliert, dass kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft der nunmehrigen Bw. per beispielhaft angegebenen zukommt, auch hat der unabhängige Bundesasylsenat im Bescheid nicht angegeben, dass kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft der nunmehrigen Bw. per Rechtskraft des Bescheides zukommt, sondern hat vielmehr der unabhängige Bundesasylsenat eben bescheidmäßig festgehalten, dass kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft der nunmehrigen Bw. zukommt und dies allein auf Prüfung der Sachverhalte bis zum . Daher ist der Zuspruch der Flüchtlingseigenschaft eben per durch den unabhängigen Bundesasylsenat bescheidmäßig festgestellt worden. Somit erfülle ich die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe seit Antragstellung auf Gewährung von Asyl am . In meinen persönlichen Verhältnissen, auch die meiner Kinder, für die ich den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2004 bis Jänner 2006 gestellt habe, hat sich nichts verändert. Daraus folgt, dass der unabhängige Bundesasylsenat meinen Status als Flüchtling per geprüft hat und bis zu Bescheiderstellung am sich nichts Wesentliches verändert hat, sodass der unabhängige Bundesasylsenat mir kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen hat, auf Grund der objektiv festgestellten politischen Situation und meiner höchst persönlichen Situation bis zum . Während des anhängigen Asylverfahrens und 11 Monate nach meinem Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit BGBl. I Nr. 142/2004 der § 3 Abs. 2 des FLAG 1967 ab dahingehend geändert, dass bei Gewährung der Familienbeihilfe Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr österr. Staatsbürgern gleichgestellt sind, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Abgesehen davon, dass diese Novellierung nicht in laufende Verfahren Anwendung findet, ist darüber hinaus eine rückwirkende Anwendung nicht zulässig. Damit ist er Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das den Abweisungsbescheid ausstellende Finanzamt erfüllt. Darüber hinaus beantrage ich vorsorglich bereits jetzt, dass eine Berufungsverhandlung anberaumt werden möge.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden weder seitens der Bw. noch seitens der Amtspartei ergänzende Vorbringen zum Sachverhalt vorgebracht.

In rechtlicher Hinsicht verwies die Bw. auf die bisherigen Berufungsvorbringen und wiederholte ihren Standpunkt, wonach für die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe auf die Verhältnisse zum Asylantragszeitpunkt abzustellen wäre.

Seitens der Amtspartei wurde auf den bisherigen Rechtsstandpunkt verwiesen.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.

Gemäß § 38 a Abs. 3 FLAG können Empfänger von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein (PensionsharmG, BGBl. I 2004/142 ab ).

Inkrafttretensregelung des § 50y Abs. 2 FLAG 1967:

§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 lautet:

"(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."

Die neue Regelung tritt rückwirkend mit in Kraft. Das heißt, es ist ab bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden.

Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der ) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen.

Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten der Asylwerber.

Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Asylbescheides abgestellt. Asyl wird mit dem Asylbescheid gewährt, ab Gewährung von Asyl steht Familienbeihilfe zu.

Dem Vorbringen, dass die Novellierung nicht in laufende Verfahren Anwendung finde und eine rückwirkende Anwendung nicht zulässig sei, kann angesichts der gesetzlichen Regelung nicht gefolgt werden.

Im gegenständlichen Fall erging der stattgebende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am mit dem der Bw. (samt Familienangehörigen) gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde. Gemäß § 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass der Bw. (und den Familienangehörigen) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab Februar 2006 laufend, nicht aber rückwirkend (wie beantragt ab April 2004 bis Jänner 2006) zu gewähren. Aus diesem Grunde kann dem Vorbringen der Bw., ihr für den Zeitraum von April 2004 bis Jänner 2006 Familienbeihilfe zu gewähren, nicht entsprochen werden.

Folgendes sei noch festgehalten:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Auf Grund der Gesetzesänderung, BGBl. I Nr. 142/2004 stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Menschen, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach österreichischen Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen rückwirkend keine Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides, ab diesem Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.

Informativ wird noch festgehalten: In einem gleich gelagerten Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 3295/05, betreffend die Verfassungsmäßigkeit der o.a. Regelung ausgeführt: "Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt das Vorbringen in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8505/1979, VfSlg. 14694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Asylgestz
Flüchtling
Genfer Flüchtlingskonvention

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at