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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2012, RV/1201-W/11

Keine ausnahmsweise Säumnis, wenn der innerhalb der letzten sechs Monate festgesetzte Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO abgeschrieben wird.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1201-W/11-RS1
Die Stattgabe eines Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO bewirkt nicht, dass dadurch auch die Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO in den letzten sechs Monaten nicht eingetreten ist.
Folgerechtssätze
RV/1201-W/11-RS2
wie RV/2215-W/07-RS1
Für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Verhängung eines Säumniszuschlages führte.
RV/1201-W/11-RS3
wie ZRV/0090-Z2L/04-RS1
Für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO ist es unmaßgeblich, ob die Säumnis verschuldet war. Es wird allein auf objektive Kriterien (Säumnis von nicht mehr als 5 Tagen und zeitgerechte Entrichtung aller zusammengefaßt verbuchten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten 6 Monate) abgestellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, Wien, vertreten durch Mag. Schaler Mag. Authried Steuerberatungs OG, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Wohllebengasse 7, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 jeweils vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils vom wurden über die S-GmbH (in weiterer Folge: Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 1.474,29, € 1.016,14 bzw. € 90,32 festgesetzt, da die Lohnsteuer 12/2010 in Höhe von € 73.714,56, die Dienstgeberbeiträge 12/2010 in Höhe von € 50.806,79 und die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 12/2010 in Höhe von € 4.516,16 nicht fristgerecht bis entrichtet worden sind.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird unter Bezugnahme auf § 217 Abs. 7 BAO ersucht, von der Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen mangels groben Verschuldens abzusehen. Als Begründung sei festzuhalten, dass die gegenständliche Zahlung, welche zur Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages geführt habe, außerhalb der Fristen des § 211 Abs. 2 BAO, jedoch innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5 BAO erfolgt sei. Eine Analyse des Steuerkontos, wie es über Finanz-Online zur Verfügung stehe, habe für den Zeitraum vom bis zum heutigen Tag ergeben, dass neben dieser Säumigkeit betreffend Lohnabgaben 12/2010 im gesamten Zeitraum lediglich betreffend Lohnabgaben 9/2010 und Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010 keine weitere Säumnis vorgelegen habe. Betreffend der Säumigkeit im Oktober 2010 und dem dazu ergangenen Säumniszuschlagsbescheid werde auf die Berufung vom verwiesen, welche vom Finanzamt vom mit einer Berufungsvorentscheidung positiv erledigt worden sei. Im Rahmen dieser Berufung habe die Bw. eindeutig nachweisen können, dass sie an der Säumigkeit in keinerlei Weise ein Verschulden treffe, sondern die Gründe für die verspätete Zahlung ausschließlich im Bereich der überweisenden Bank zu suchen gewesen seien. Wäre die Säumigkeit für die Lohnabgaben 9/2010 nicht eingetreten, so wäre die Zahlung für die Lohnabgaben 12/2010 innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5 BAO rechtzeitig erfolgt. Da die Bw. für die verspätete Zahlung der Lohnabgaben 9/2010 und Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010 in keiner Weise ein Verschulden treffe und die Zahlung der Lohnabgaben für 12/2010 innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5 BAO erfolgt sei, werde um positive Erledigung der Berufung ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

§ 211 Abs. 2 BAO : Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass für die Bw. objektiv gesehen - und wie von ihr auch selbst dargestellt - für die Lohnabgaben 9/2010 und die Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010 eine Säumnis eingetreten ist und zunächst auch entsprechende Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Der Berufung der Bw. gegen diese Säumniszuschläge wurde mit Berufungsvorentscheidung vom im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO stattgegeben, da der Bw. an dieser Säumnis kein grobes Verschulden vorzuwerfen war.

Daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Bw. zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnabgaben 12/2010 am bewusst war, dass für die Lohnabgaben 9/2010 und die Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010 eine Säumnis eingetreten war, auch wenn entsprechende Säumniszuschläge wieder gutgeschrieben wurden.

Eine Anwendung der Bestimmung über die ausnahmsweise Säumnis gemäß § 217 Abs. 5 BAO setzt voraus, dass die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate nicht säumig gewesen ist.

Laut Abgabenkonto wurde mit Entrichtungstag ein Betrag von € 129.037,33 mit Verrechnungsweisung für die Lohnabgaben 12/2010 gebucht. Die gegenständliche Säumnis liegt damit gerade noch innerhalb der gesetzlich geforderten fünf Tage, es ist jedoch innerhalb der letzten sechs Monate davor zu dem oben dargestellten Zahlungsverzug hinsichtlich der am fälligen Lohnabgaben 9/2010 bzw. der Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010 gekommen.

Für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ist es unbeachtlich, ob die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Verhängung eines Säumniszuschlages führte (). Zudem ist es für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO unmaßgeblich, ob die Säumnis verschuldet war. Es wird allein auf objektive Kriterien (Säumnis von nicht mehr als fünf Tagen und zeitgerechte Entrichtung aller zusammengefasst verbuchten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate) abgestellt (). Die seinerzeitige Stattgabe des in der Berufung gestellten Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO mit Berufungsvorentscheidung vom bewirkt nicht, dass dadurch auch die Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO in den letzten sechs Monaten nicht eingetreten ist; es wurden lediglich die finanziellen Folgen beseitigt.

Damit ist objektiv gesehen von beiden notwendigen Voraussetzungen nur eine erfüllt ist, weshalb die Begünstigung des § 217 Abs. 5 BAO keine Anwendung finden konnte.

Zur beantragten Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Außer Streit steht, dass die Buchung der in Rede stehenden Zahlung über einen Betrag von € 129.037,33 am , somit am letzten Tag der fünftägigen Frist einer ausnahmsweisen Säumnis erfolgt ist. In der Berufungsvorentscheidung vom wurden zwar Säumniszuschläge für Lohnabgaben 9/2010 und Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010 gemäß § 217 Abs. 7 BAO gutgeschrieben, damit wurden lediglich die Folgen der verspäteten Zahlung durch die Bank beseitigt, es ist jedoch objektiv eine Säumnis eingetreten.

Grundsätzlich ist dazu festzustellen, dass § 217 Abs. 5 BAO unter bestimmten Voraussetzungen normiert, dass die innerhalb dieser Frist (somit verspätet) erfolgte Entrichtung bzw. die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt. Sinn dieser Bestimmung ist keineswegs (wie die Bw. vermeint) die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Erteilt der Abgabepflichtige den Überweisungsauftrag überhaupt erst am letzten Tag der Frist des § 217 Abs. 5 BAO, obwohl die Voraussetzungen für diese Begünstigung nicht vorliegen, so kann in der Einhebung des durch diese Säumnis verwirkten Säumniszuschlages keine Unbilligkeit erblickt werden.

Die Abgabenentrichtung durch Terminisierung der Überweisung am letztmöglichen Termin (aber bereits nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin) mag zwar rein aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen so gestaltet worden sein, doch hat der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits erwähnt - ausgesprochen, dass auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Entrichtet ein Abgabepflichtiger die Abgaben verspätet (im vorliegenden Fall sogar erst am fünften Werktag nach Fälligkeit), kann nicht von der Einhaltung von Fristen gesprochen werden, sondern die Bw. hat vielmehr das Risiko bewusst auf sich genommen, die Überweisung "als ausnahmsweise Säumnis" erst fünf Tage nach dem Fälligkeitstag und nicht - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - fristgerecht zu veranlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen sind. Wer jedoch allein aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen (Zinsgewinn) Überweisungen an das Finanzamt nach dem Fälligkeitstag durchführt, agiert in einer Handlungsweise, die einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at