Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 20.05.2009, RV/0368-S/09

Ein nachträglich veränderter Automatenbescheid benötigt eine Unterschrift

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0368-S/09-RS1
Hier: Druck in Textdatei, anschließend Veränderung und dann neuerlicher Ausdruck durch Bearbeiter des Finanzamtes
Folgerechtssätze
RV/0368-S/09-RS1
wie RV/0380-L/06-RS1
Kopien von teilweise adaptierten EDV-Bescheiden müssen mit einer Unterschrift versehen sein, um Bescheidqualität zu erlangen. Andernfalls stellen diese Schriftstücke Nichtbescheide dar.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1 vom gegen die als Bescheid bezeichneten Schriftstücke des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Bernhard Berauer, vom 7. bzw. betreffend die Umsatzsteuer 2004 und 2005 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bis Mitte Mai 2007 erklärte die Berufungswerberin, eine 2004 gegründete österreichische GmbH, ausschließlich monatliche Zahllasten, ohne Vorsteuern in Anspruch zu nehmen. Am bzw. reichte die Berufungswerberin Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2004 (körperlich) sowie 2005 (FinanzOnline) beim Finanzamt ein. Diese beiden Erklärungen wiesen nun erstmals erhebliche Vorsteuerüberhänge aus.

Beginnend ab unterzog das Finanzamt die GmbH einer Außenprüfung (Prüfungsauftrag für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2004-2005) und schloss diese ohne umsatzsteuerlichen Feststellungen ab. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 wurde daraufhin am erklärungsgemäß veranlagt bzw. festgesetzt.

Wenig später nahm das Finanzamt Einsicht in die Gerichtsakten (Aktenzahl #C####/##) bezüglich eines zivilgerichtlichen Verfahrens der Berufungswerberin (Klägerin) gegen die Grundverkäuferin. (Beklagte) und verfolgte diesen Prozess zum Teil als Beobachter.

Die dabei gemachten Wahrnehmungen veranlassten die Abgabenbehörde 1. Instanz zur Erlassung der folgenden vier Schriftstücke:


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2004
Aufhebung des Bescheides 2004 vom (§ 299 BAO)
Umsatzsteuerbescheid 2004
2005
Aufhebung des Bescheides 2005 vom (§ 299 BAO)
Umsatzsteuerbescheid 2005

Tabelle 2

Die beiden Aufhebungsbescheide wurden mit datiert und weisen eine Unterschrift auf.

Die beiden als Umsatzsteuerbescheid 2004 und Umsatzsteuerbescheid 2005 bezeichneten Schriftstücke weisen auf den ersten Blick das Erscheinungsbild von automationsunterstützt ausgefertigten Bescheiden auf. Auffällig an diesen beiden Bescheiden ist jedoch, dass sie jeweils auf der ersten Seite das Datum und auf der zweiten Seite das Datum aufweisen.

Auf die Nachfrage des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) hin erklärte das zuständige Finanzamt diese Besonderheit so: Aus EDV-technischen Gründen wurden die durch die automatisierte Datenverarbeitung erstellten Umsatzsteuerbescheide in eine Textdatei gedruckt, nur das Datum auf der ersten Seite auf abgeändert, durch den Bearbeiter nochmals ausgedruckt, dem händischen - unterschriebenen - Bescheid gemäß § 299 BAO beigelegt und anschließend die Bescheide zusammen versendet. Dabei passierte es, dass die beiden Seiten dieser Bescheide unterschiedliche Datumsangaben aufweisen.

Nachdem die Berufungswerberin diese Schriftstücke bekämpft hatte, legte das Finanzamt die Rechtsmittel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den UFS vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1 Sachverhalt

Die Entscheidung basiert auf dem nachfolgenden, in den Akten des Finanzamtes (Steuerakt, Arbeitsbogen der Betriebsprüfung) sowie der entscheidenden Behörde abgebildeten, Sachverhalt:

Die beiden Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 wirkten auf den ersten Blick so, als ob sie automationsunterstützt erstellt worden wären. Tatsächlich erfolgte jedoch ein Ausdruck in eine Textdatei mit anschließender händischer Bearbeitung. Erst die manuell bearbeitete Version führte schlussendlich zu den Schriftstücken, die nunmehr mittels Berufung bekämpft wurden. Diese Schriftstücke weisen keine Unterschrift auf.

2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie gegen ein Schriftstück gerichtet ist, dem kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Ritz, BAO³, § 273 TZ 6).

Gem. § 92 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform. Sie müssen unter anderem die Bezeichnung der Behörde enthalten und mit dem Datum und der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat (§ 96 erster Satz BAO).

Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).

Die im konkreten Fall bekämpften Schriftstücke wurden ursprünglich von der BRZ GmbH im Namen des Finanzamtes erstellt, was durch § 96 letzter Satz BAO gedeckt wäre und das Finanzamt von der Notwendigkeit befreien würde, einen solchen Bescheid zusätzlich durch ein dazu befügtes Organ unterschreiben zu lassen. Dies entspricht dem Zweck des § 96 BAO, der eine ökonomische Ausfertigung von Bescheiden im Massenverfahren ermöglichen soll.

Voraussetzung für die in § 96 letzter Satz BAO vorgesehene Genehmigungsfiktion ist aber, dass die Ausfertigungen ausschließlich mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden. Lehre und Rechtsprechung (vgl. Ritz, BAO3, Tz 8 zu § 96 und Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar, 999 mwN) stimmen nämlich darin überein, dass die Ausnahme des § 96 letzter Satz BAO dann nicht mehr zum Tragen kommt, wenn die Ausfertigung nur teilweise automationsunterstützt hergestellt worden ist. Wurde sie später noch verändert, ist eine Unterschrift zwingend erforderlich, wobei es egal ist, ob die nachfolgende Adaptierung per Hand oder EDV-unterstützt erfolgte.

Im konkreten Fall wurden die zwei Umsatzsteuerbescheide vor deren Versendung noch durch Mitarbeiter des Finanzamtes händisch verändert und erst dann neu ausgedruckt. Damit können die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 vom () aber nicht als automationsunterstützt im Sinne dieser Bestimmung gelten und hätten unterfertigt werden müssen, um die Wirkungen eines Bescheides entfalten zu können. Da dies nicht geschehen ist, liegen keine Bescheide vor (vgl. ).

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 war daher als unzulässig zurückzuweisen, was das Finanzamt jedoch prinzipiell nicht daran hindert, in der Folge wirksame Bescheide zu erlassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at